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Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von [X.] €.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Dresden, 19. Februar 2010, Az: 4 S 356/09
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. VIII ZA 8/10 (REWIS RS 2010, 6744)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6744
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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