Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. VIII ZA 8/10

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6744

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Gegenstand

Berufungsurteil über die Räumung einer Mietwohnung: Bemessung der Revisionsbeschwer bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.], [X.], 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 € einer Beschwer in Höhe von [X.] €.

Ball                                       Dr. Hessel                                   Dr. Achilles

                Dr. Schneider                                   Dr. Bünger

Meta

VIII ZA 8/10

11.05.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Dresden, 19. Februar 2010, Az: 4 S 356/09

§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. VIII ZA 8/10 (REWIS RS 2010, 6744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6744

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 321/13

VIII ZR 214/13

VIII ZB 59/12

VIII ZB 59/12

VIII ZA 8/10

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