Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 143/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7665

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[X.] vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Seine auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 17. März 2010 nicht durch; im Übrigen ist auch der Pflichtverteidiger den Tatsachenbehauptungen in der Revisionsbegründung ausdrücklich entgegengetreten. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das [X.] hat festgestellt, dass der Ange-klagte seit dem Jahre 2000 Drogen konsumiert, dass er bereits eine stationäre und eine ambulante Drogentherapie absolviert hat und vor seiner Festnahme in dieser Sache täglich rund ein Gramm Kokain konsumiert hat. Die abgeurteilten Taten hat er auch zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen. 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tat-sächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (vgl. [X.], 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-ges (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt. Über die [X.] ist daher unter [X.] eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. 4 - 4 - [X.]Roggenbuck [X.]

Meta

2 StR 143/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 143/10 (REWIS RS 2010, 7665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7665

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