Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2012, Az. V ZR 57/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1857

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
26. Oktober 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 1, Abs. 2
a)
Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums
verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3.
April 1968
V
ZB
14/67, [X.]Z
50, 56, 60).

b)
Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes
sind, stehen zwingend im [X.]seigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des [X.] verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang
ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8.
Juli 2011

V
ZR 176/10, NJW
2011, 2958).

[X.], Urteil vom 26. Oktober 2012 -
V [X.] -
LG Berlin

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26.
Oktober 2012 durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und
[X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 9. September 2011 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungser[X.]aurechtsgemeinschaft. Zur Woh-nung der Kläger gehören
Räume im Dachgeschoss. Diese werden
durch eine Wasserleitung versorgt, welche vor ihrem Eintritt in den Bereich des Sonderei-gentums in einer [X.] verläuft. Die [X.] gehört zum [X.] Eigentum. Durch
eine Wandöffnung können die Kläger den sich in der [X.] befindlichen, ausschließlich ihre Einheit versorgenden Teil der Leitung sehen und erreichen.

In der Teilungserklärung heißt es:

Gegenstand des Sondereigentums sind die in §

ezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des [X.], die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sonderei-1
2
-
3
-
gentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungser[X.]auberechtigten über das nach §
14 [X.] zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Mithin gehören zum Sondereigentum:

e)
die Wasserleitungen vom Anschluß an die gemeinsame Steigleitung

In der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2009 wurde der Antrag
der Kläger abgelehnt, die in der [X.] verlaufende Wasserleitung wegen einer Beschädigung durch wiederholtes Einfrieren austauschen zu lassen und die anfallenden Kosten der [X.] aufzuerlegen
([X.]
11 a). [X.] wurde ein Beschluss
gefasst, wonach es sich bei der Leitung
um Sonderei-gentum handele, für das die Kläger
verantwortlich seien ([X.]
11
b).

Die Kläger haben den
Beschluss
zu [X.]
11
angefochten und dessen
gerichtliche Ersetzung
durch einen dem Antrag zu [X.] 11
a entsprechenden Beschluss verlangt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens haben die Kläger die Reparatur der Leitung auf eigene Kosten veranlasst. Der
ursprüngliche Klageantrag ist von den
Parteien sodann übereinstimmend für erledigt erklärt
worden. Die Kläger
haben
stattdessen be-antragt festzustellen, dass die in der [X.] befindliche Leitung im [X.]seigentum steht. Das Berufungsgericht hat antragsgemäß entschie-den. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantra-gen, möchten die Beklagten die
Abweisung des [X.] erreichen; ferner erstreben sie die Änderung der zu ihren Lasten ergangenen Kostenent-scheidung auch insoweit, als diese den übereinstimmend für erledigt
erklärten Teil des Rechtsstreits betrifft.

3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich bei dem in der [X.] befindlichen Teil der Wasserleitung um einen Abzweig von der Hauptleitung
im Sinne der Teilungserklärung handelt. Eine Leitung, die außerhalb des [X.] streckenweise durch das [X.]seigentum verlaufe,
sei jedenfalls zwingend dem [X.]seigentum zuzuordnen; das gelte auch dann, wenn diese Leitung nur eine Sondereigentumseinheit versorge.

II.

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Stattgabe des [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht
das Berufungsgericht von einem
Feststellungsinteres-se der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten
aus

256 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Wohnungser[X.]aurechtsgemeinschaft als [X.] nach §
10 Abs.
6 i.
V.
m.
§
30 Abs.
3 Satz
2 [X.] rechtsfähig ist. Die (Teil-)Rechtsfähigkeit beschränkt sich auf die Verwaltung des gemeinschaftli-chen Eigentums.
Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der [X.], insbesondere über die Abgrenzung von [X.]s-
und Son-dereigentum, fallen nicht in diese Verwaltungszuständigkeit, sondern sind dem [X.]sverhältnis vorgelagert (vgl. Senat, Urteil vom 30.
Juni 1995

V
ZR
118/94, [X.]Z
130, 159, 164
f. und Beschluss vom 2.
Juni 2005 5
6
7
8
-
5
-

V
ZB
32/05, [X.]Z
163, 154, 177
f.; [X.] in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
43 Rn.
55).
2.
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass die
in
der Dach-abseite befindliche Wasserleitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Woh-nungser[X.]auberechtigten steht.
a) Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der
die Wasserlei-tungen vom
Anschluss an die gemeinsame Steigleitung
an zum Sondereigen-tum
gehören, kommt es allerdings nicht an. Durch eine Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes
(§§ 93, 94 BGB), zu denen die innerhalb des Gebäudes verlegten Wasserleitungen zäh-len, nämlich nicht begründet werden.
Welche wesentlichen Gebäudebestandteile im Sondereigentum stehen, bestimmt sich allein nach den
gesetzlichen Regelungen in
§
5 Abs.
1 bis 3 [X.]. Der Teilungserklärung kommt dabei nur indirekte Bedeutung
zu.
Zum einen bestimmt sie, welche Räume Gegenstand des Sondereigentums sind, so dass die zu diesen Räumen gehörenden
Bestandteile nach §
5 Abs.
1 [X.] kraft Gesetzes ebenfalls Sondereigentum werden. Zum anderen kann
sie Be-standteile, die nach §
5 Abs.
1 [X.] im
Sondereigentum stünden, dem [X.]seigentum
zuordnen

5 Abs.
3 [X.]). Den umgekehrten Weg, also die konstitutive Zuordnung von wesentlichen Gebäudebestandteilen zum Son-dereigentum durch die Teilungserklärung, sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Teilungserklärung kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Ei-gentum und dem Sondereigentum nur zu
Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben
(Senat, Beschluss vom
3.
April 1968 -
V
ZB
14/67, [X.]Z
50, 56, 60; OLG
Hamburg, ZMR
2004, 291, 293; Armbrüster in [X.], [X.], 11.
Aufl., §
5 Rn.
19; BeckOK-Timme/
Kesseler, [X.], Stand 1.
Januar
2013, §
5 Rn.
51; [X.]/[X.]/[X.], 9
10
11
-
6
-
[X.], 3.
Aufl., §
5 Rn.
6; [X.]/[X.], BGB [2005], §
5 [X.] Rn.
26; Kümmel
in Festschrift für [X.], S.
207, 216
f.; [X.], ZMR
2011, 974;
Hügel/[X.], [X.]
2012, 4, 5
f.; [X.], MittBayNot
2012, 180, 181). Wesent-liche Bestandteile, die nicht kraft Gesetzes
im
Sondereigentum stehen, sind vielmehr zwingend
dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet (vgl. auch §
1 Abs.
5 [X.]). Aus der Entscheidung des Senats zur Sondereigentumsfähigkeit von Heizkörpern, die teilweise anders verstanden worden ist (vgl. nur [X.]/[X.], [X.] 2012, 4, 7 f.), ergibt sich nichts Abweichendes.
Denn die dort
maßgebliche
Teilungserklärung entsprach der gesetzlichen Regelung (Urteil vom 8.
Juli 2011 -
V
ZR
176/10, NJW
2011, 2958
ff.; dazu Rüscher, ZfIR
2011, 836; Armbrüster, [X.]
2011, 392, 393).
b) Aus der Vorschrift des §
5 [X.], die aufgrund der in §
30 Abs. 3 Satz
2
[X.] enthaltenen Verweisung auch bei einer [X.] für die Abgrenzung von [X.]s-
und Sondereigentum maßgeblich ist, ergibt sich, dass die in der [X.] befindliche Leitung im gemeinschaftlichen Eigentum der Er[X.]auberechtigten steht.
[X.]) Nach § 5 Abs. 1 [X.] sind Gegenstand des Sondereigentums die zu den im Sondereigentum stehenden Räumen gehörenden Bestandteile des [X.], die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beru-hendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 [X.] zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(1) Ob danach Leitungen, die in tragenden und damit im gemeinschaftli-chen Eigentum stehenden Wänden (unter Putz) verlegt sind, zwingend dem [X.]seigentum zuzurechnen sind, weil mit dem Vorgang ihres Einfü-gens, [X.] oder [X.] zwangsläufig das Aufschlagen der Wand 12
13
14
-
7
-
verbunden ist (so [X.], Beschluss
vom 4. September 2009, 32 Wx 44/09, juris Rn.
9; [X.], [X.], 527, 528; BayObLG, [X.], 79, 80; vgl. auch [X.], WuM
1989, 89), oder ob maßgeblich auf das Ergebnis eines solchen
Vorgangs abzustellen ist (so Vandenhouten in [X.]/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10.
Aufl., §
5 Rn. 22; Kümmel in Festschrift für [X.], S.
207, 214 f.), bedarf keiner Entscheidung. Denn die
hier zu beurteilen-de Leitung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ohne weiteres zugänglich.
(2)
Wann wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die sich zwar im Be-reich des [X.]seigentums befinden, aber nur einer
Sondereigentums-einheit dienen, im Sinne des §
5 Abs. 1 [X.] zu den Räumen dieser Einheit gehören, ist umstritten.

(a) Teils wird ein räumlicher
Zusammenhang
des Bestandteils zu den Räumen für erforderlich gehalten; dabei wird eine Verbindung durch Zuleitun-gen in der Regel als ausreichend erachtet
([X.]/[X.], 12.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
14; K.
[X.]t in [X.], 5.
Aufl., §
5 Rn.
14; [X.] in:
[X.], [X.], 3. Aufl., §
5 Rn. 15; Vandenhouten in [X.]/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10.
Aufl., §
5 Rn. 21). Bei Leitungen
soll dies jedoch nicht genügen; vielmehr müssten diese sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden
und stünden
dort von den einzelnen Abzweigungen von der Hauptleitung an
im
Sondereigentum
(LG München
I, [X.] 2011, 186, 187; Armbrüster in [X.], [X.], 11.
Aufl., § 5 [X.] Rn. 90; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], § 5 Rn. 117; ähnlich
[X.], [X.], Stand 1.
Januar 2013, §
5 Rn.
46
für Stromleitungen; [X.] in: [X.], [X.], 3.
Aufl., §
5 Rn. 63). Führten die Anschlussleitungen von der Abzweigung [X.] durch fremdes Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum, stünden sie
bis zu
dem
Übergang in das Sondereigentum im [X.]sei-gentum
(BayObLG, [X.], 79, 80; [X.], Der Wohnungseigentü-15
16
-
8
-
mer 1989, 144; [X.], [X.] 1989, 97,
98; [X.], [X.], 670; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl.,
§ 5 Rn. 59; [X.]/[X.]/Hügel, BGB, 3.
Aufl., § 5 [X.] Rn. 10; [X.],
[X.], 97, 98); ob und wann sie nach diesem Übergang im Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beantwortet.

(b) Andere halten
grundsätzlich einen
rein
funktionalen, dienenden
Zu-sammenhang
für
ausreichend. Bezogen auf Wasserleitungen soll das Gemein-schaftseigentum von dem Punkt an
enden, ab
dem sie nur noch eine Einheit versorgen (BayObLG, [X.], OLGR
2002,
140; [X.]
1989, 147; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
5 Rn.
25; Spielbauer/Then, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
12 Stichwort Leitungen

mit Fn. 116; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
5 [X.] Rn.
12; [X.], [X.], Stand 1.
Januar
2013, §
5 Rn.
19, 34
für Abwasserleitungen; Kümmel in Fest-schrift für [X.], S.
207, 210 ff.; H.
Müller, Praktische Fragen des Wohnungsei-gentums, 5.
Aufl., 2.
Teil Rn.
18, 31). Zur Begründung wird angeführt, dass der Wortlaut des §
5 Abs. 1 [X.] keinen räumlichen Zusammenhang vorschreibe. Auch sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein Gebäudebestandteil, der ausschließlich
einer Sondereigentumseinheit diene und beseitigt, verändert oder eingefügt werden könne, ohne die anderen Wohnungseigentümer zu be-einträchtigen, zwingend zum [X.]seigentum gehören müsse (Küm-mel, [X.]O, S.
212).
(c) In Betracht kommt
allerdings auch, alle wesentlichen
Bestandteile des Gebäudes, die sich außerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume be-finden, als gemeinschaftliches
Eigentum anzusehen. Hierfür ließe sich anfüh-ren, dass rechtliche Grundlage des Wohnungseigentums das Miteigentum an dem Grundstück
(bzw. hier: die Mitberechtigung an dem Er[X.]aurecht)
ist, wel-ches
durch das Wohnungseigentumsgesetz lediglich eine besondere Ausge-staltung erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 1968 -
V [X.], [X.]Z 17
18
-
9
-
50, 56, 60). Nach dem allgemeinen sachenrechtlichen Grundsatz, wonach
an wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes keine anderen Rechte als am Grundstück bestehen können (§§ 93, 94 BGB), ist daher das [X.]sei-gentum die Regel, während das Sondereigentum an solchen Gebäudeteilen eine
Ausnahme bildet. Als Ausnahmebestimmung von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist § 5 Abs. 1 [X.] im Verhältnis zu diesen eng und nicht ausdehnend auszulegen (Senat, Urteil vom 3. April 1968 -
V [X.], [X.]O, S.
61). Bei einer solchen Sichtweise, die zudem zu einer
klaren
Grenzzie-hung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum
führte, be-schränkte sich der normative Regelungsgehalt des §
5 Abs.
2 [X.] auf Be-standteile, die sich innerhalb von im Sondereigentum stehenden Räumen
be-finden,
und sähe nur darauf bezogen unter bestimmten Voraussetzungen die Entstehung von [X.]seigentum vor.
[X.]) Diese noch ungeklärten Fragen
zu §
5 [X.], die
das Berufungsge-richt der Sache nach richtigerweise zur Zulassung der Revision veranlasst ha-ben, bedürfen hier allerdings keiner Entscheidung. Denn die Leitung, um deren dingliche Zuordnung die Parteien streiten, steht
auch dann zwingend im [X.]seigentum, wenn mit der wohl einhelligen Auffassung davon [X.] wird, dass auch wesentliche
Gebäudebestandteile, die sich außerhalb von im Sondereigentum stehenden Räumen befinden, sondereigentumsfähig sind. Bei dieser Prämisse folgt dies aus der Vorschrift §
5 Abs. 2 [X.], nach der Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen,
nicht Gegenstand des Sondereigentums
sind.

19
20
-
10
-
(1) Versorgungsleitungen lassen sich zwar bautechnisch in viele einzelne Teile zerlegen. Soweit sie sich im räumlichen Bereich des [X.]seigen-tums befinden, sind sie rechtlich jedoch als Einheit anzusehen. Sie bilden ein der Bewirtschaftung und Versorgung des Gebäudes dienendes
Leitungsnetz
und damit eine Anlage im Sinne von §
5 Abs. 2 [X.]
(vgl. Senat, Urteil vom 10.
Oktober 1980 -
V [X.], [X.], 225, 227 [X.]). Eine solche Betrach-tung entspricht der natürlichen Anschauung
und trägt darüber hinaus der Inte-ressenlage der Wohnungseigentümer Rechnung. Sie erhält ihnen die gemein-schaftliche Verfügungsbefugnis
über das Leitungsnetz und ermöglicht so [X.] daran, beispielsweise die Verwendung von Leitungen, die nur eine Wohneinheit versorgen, auch für andere Zwecke; ferner erleichtert sie die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten oder
Modernisierungsmaßnahmen an den Versorgungsleitungen. Demgegenüber sind schützenswerte Interessen des einzelnen Sondereigentümers daran, dass sich seine Verfügungs-
und Ge-staltungsmacht auch auf Leitungen erstreckt, die außerhalb seiner Räume lie-gen, typischerweise nicht gegeben. Dass einzelne Teile des Leitungsnetzes, die sich -
wie die hier zu beurteilende Leitung -
im räumlichen Bereich des
[X.] Eigentums befinden, nur eine Sondereigentumseinheit versorgen, bleibt daher für ihre dingliche Zuordnung außer Betracht; es
gilt nichts anderes als für
den Abschnitt eines Treppenhauses, der
ausschließlich den Zugang zu einer einzelnen Wohnung ermöglicht und gleichwohl eine Einheit mit dem
übri-gen Treppenhaus
bildet.

(2) Zu dem im [X.]seigentum stehenden Versorgungsnetz ge-hören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums (so aber [X.]/[X.]/Hügel, BGB, 3. Aufl., § 5 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 5 Rn. 120), sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit (so zu Recht [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., §
14 21
-
11
-
Rn.
28). Je nach Bauweise kann das schon daraus
folgen, dass eine
-
nicht durch Ventile, Eckverbindungen oder ähnliche Zwischenstücke

unterteilte [X.] eine einheitliche Sache ist, an der nur einheitliches Eigentum bestehen kann. In erster Linie ist hingegen
maßgeblich, dass Wasser-
und Heizungslei-tungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz
verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befind-liche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.
Aus der [X.], in der auch die sich in den Wohnungen befindlichen An-schlussleitungen der
Heizkörper als Teil des Sondereigentums angesehen [X.] sind
(Urteil vom 8.
Juli 2011

[X.], NJW 2011, 2958 Rn. 14 u. 16), folgt nichts
anderes.

[X.] Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den nach §
91a ZPO ergangenen Teil der Kostenentscheidung richtet. Insoweit hätte sie ohnehin nur darauf gestützt werden
können, dass das Berufungsgericht die Vo-raussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe
(vgl. [X.], Urteil vom 25.
November 2009

VIII
ZR
322/08, NJW
2010, 2053 Rn.
9;
Urteil vom 21.
Dezember 2006

IX
ZR
66/05, NJW
2007, 1591, Rn.
24).
Das zeigt die Re-vision indes nicht auf.

22
-
12
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

[X.]

[X.]

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2010 -
77 C 326/09 [X.] -

LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2011 -
85 [X.]/10 [X.] -

23

Meta

V ZR 57/12

26.10.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2012, Az. V ZR 57/12 (REWIS RS 2012, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1857

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

IV R 5/21

Zitiert

V ZR 57/12

V ZR 176/10

Zitieren mit Quelle:
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