Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 212/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1623

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:

25. Oktober 2013

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 1, Abs. 2

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der [X.].

[X.], Urteil vom 25. Oktober 2013 -
V [X.] -
LG [X.]ortmund

[X.]

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2
-
[X.]er V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Stresemann, [X.]
Lemke und [X.]r.
Roth und die Richterinnen
[X.]r.
Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
[X.]ie Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. [X.]er Zutritt zu den Wohnungen erfolgt über Laubengänge, die ihrerseits von dem [X.] aus über eine Tür zugänglich sind. §
3 der Gemeinschaftsordnung enthält unter anderem die folgende Regelung:

[X.]ie Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentums-räume,
auch
die Türen zum Treppenhaus, unbeschadet dessen, dass Veränderungen an der Außenseite derselben nur mit Mehr-heitsbeschluss der Eigentümerversammlung vorgenommen wer-

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[X.]ie Klägerin tauschte ihre Wohnungseingangstür gegen eine anders ge-staltete Tür aus. Auf die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde sie rechtskräftig zum Ausbau der Tür verurteilt. In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 2011 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen, neu einzubauenden
Wohnungseingangs-türen der einzelnen Einheiten
mit
einem Glasscheibeneinsatz versehen werden und wie folgt aussehen sollen: Material: Holz, Farbe: Mahagoni hell, Größe der Scheibe: 162,00 x 75,40 cm, Glasart: drahtorna.

[X.]agegen wendet sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage. [X.]as [X.] hat den Beschluss für nichtig
erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
will die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts
wiederherstellen lassen.

Entscheidungsgründe:

I.

[X.]as Berufungsgericht meint, Wohnungseingangstüren stünden gemäß §
5 Abs. 1 und 2 [X.] insgesamt zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Sie dienten dem gemeinschaftlichen Gebrauch, in-dem sie das Sonder-
von dem Gemeinschaftseigentum abgrenzten. [X.]arüber hinaus bestehe hier die Besonderheit, dass die Wohnungseingangstüren auf Laubengänge hinausführten
und von außen sichtbar
seien. [X.]aher dienten sie dem Schutz des Gebäudes vor witterungsbedingten Einflüssen und damit des-sen Sicherheit im Sinne von §
5 Abs. 2 [X.]. Ferner
ergebe sich aus § 5 Abs.
1 [X.], dass sie nicht Gegenstand des Sondereigentums sein
könnten, weil durch ihre Entfernung oder Veränderung die äußere Gestaltung des Ge-2
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bäudes unweigerlich verändert würde. [X.]er Beschluss entspreche auch [X.] Verwaltung, weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der [X.].

II.

[X.]iese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. [X.]ie Wohnungseigentümer sind gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 [X.] befugt, generelle Vorgaben zu der
Gestaltung der Wohnungseingangstüren zu [X.]. [X.]er Beschluss enthält keine Maßgaben für die Gestaltung des
[X.], für die generell keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigen-tümer
besteht (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013

[X.], [X.] 2013, 511 Rn. 14 mwN), weil Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigen-tum stehen.
a) Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Türen der Zwischenwände innerhalb der
Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus
zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an. Wie der Senat bereits
klargestellt hat, kann durch eine [X.] Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des
Gebäudes
(§§ 93, 94 BGB)
nicht begründet werden
(eingehend Senat, Urteil vom 26.
Oktober 2012

[X.], NJW 2013, 1154 Rn. 10
f.).
Wohnungsein-gangstüren gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB; [X.]/Stresemann,
6.
Aufl., § 94 Rn. 23). Enthält die Teilungserklärung

wie hier

eine Aufzählung der zum Sondereigentum gehö-renden Bestandteile des Gebäudes, hat dies nur deklaratorischen Charakter; welche wesentlichen Gebäudebestandteile im Sondereigentum stehen, be-stimmt sich allein nach den gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 bis 3 [X.]
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(Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012

[X.], aaO, Rn. 11).
[X.]avon zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandset-zung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der
damit verbundenen
Kosten abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, §
16 Abs. 2 [X.] einzelnen Sondereigentümern auferlegen können (dazu Se-nat, Urteil vom 2. März 2012

[X.], [X.], 1722 Rn. 7 f.).
b) Ob Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum stehen, wird unterschiedlich beurteilt. Nach vereinzelter [X.] sind sie sondereigentumsfähig (so [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 5 [X.] Rn. 12 a.E.) und
zählen nur dann zum Gemeinschaftseigen-tum, wenn sie im Sinne von § 5 Abs. 2 [X.] für den Bestand oder die Sicher-heit des Gebäudes erforderlich sind
([X.], [X.] 2002, 279, 280; [X.], Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., Rn. 52). Andere ordnen nur die Innenseite der Tür ([X.]/[X.], BGB [2005],
§
5 [X.] Rn. 25) oder nur den Innenanstrich (Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 5.
Aufl., Teil 2 [X.] Rn. 80) dem Sondereigentum zu. [X.] Auffassung zufolge stehen Wohnungseingangstüren
dagegen stets
insgesamt
im gemein-schaftlichen Eigentum ([X.], NJW 2007, 2418; [X.], BauR
2005, 1490 f.; [X.], [X.], 1 ff.; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 5 Rn. 124; Grziwotz in [X.], [X.], 3. Aufl., § 5 Rn. 105; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 5 Rn. 76; [X.]/
Then, [X.], 2. Aufl., § 5 Rn. 9 a.E.; Vandenhouten in [X.]/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 5 Rn. 29; [X.] [X.]/Kesseler, Edition 17,
§ 5 Rn. 48; [X.] BGB/Hügel, Edition 28, § 5 [X.] Rn.
12).
c) [X.]ie
letztere Auffassung trifft zu.
aa) Richtig ist
allerdings, dass sich die Zuordnung zum gemeinschaftli-chen Eigentum (auch) aus §
5
Abs. 2 [X.] ergeben kann.
Nach dieser Be-8
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stimmung sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftli-chen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des [X.], selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehen-den Räume befinden.
Hier sind die Wohnungseingangstüren den Feststellun-gen des Berufungsgerichts zufolge an der Außenwand des Gebäudes gelegen. [X.]ann sind sie

wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt

im Sinne von §
5 Abs. 2 [X.] für den Bestand des Gebäudes erforderlich, weil sie dem Schutz des Gebäudes gegen Witterungseinflüsse dienen. Zugleich stehen sie gemäß §
5 Abs. 1 [X.] im gemeinschaftlichen Eigentum. [X.]ieser Vorschrift zufolge sind Gegenstand des Sondereigentums auch die zu den im Sondereigentum ste-henden Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, besei-tigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen [X.] über das nach § 14 [X.] zulässige Maß hinaus [X.] oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
Eine andere Ge-staltung
von Wohnungseingangstüren, die an der Außenwand gelegen sind, verändert regelmäßig die äußere Gestaltung des Gebäudes
in diesem Sinne; davon geht das Berufungsgericht auch hier nachvollziehbar aus.
bb) Aber auch unabhängig davon, ob Wohnungseingangstüren innerhalb des Gebäudes oder an dessen
Außenseite gelegen
sind, sind
sie gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet. Trep-penhäuser und Laubengänge sind gemäß § 5 Abs. 2 [X.] gemeinschaftliches
Eigentum ([X.], Urteil vom 6. Juni 1991

[X.], [X.]Z 114, 383, 386). Wohnungseingangstüren, die das Sondereigentum von dem Treppenhaus oder

wie hier

einem Laubengang trennen,
gehören nicht, wie es § 5 Abs. 1 [X.] voraussetzt, zu den im Sondereigentum stehenden Räumen. Ob es für die Aus-legung dieses Begriffs auf einen räumlichen oder einen funktionalen Zusam-11
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menhang ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012

[X.], NJW 2013, 1154 Rn. 16 ff.), kann dahinstehen. [X.]enn Wohnungseingangstüren ste-hen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder-
als
auch dem Gemeinschaftseigentum.
Erst durch ihre Einfügung wird die [X.] zugewiesenen
Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Sie dienen stets der räumlichen Abgrenzung von Gemein-schafts-
und Sondereigentum. Gehören sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem
Gemeinschaftseigentum, steht die gesamte Tür
als einheitliche Sache im
gemeinschaftlichen Eigentum
(vgl. [X.] in [X.], [X.], 12.
Aufl., § 5 Rn. 124).
2. Rechtsfehlerfrei
verneint das Berufungsgericht
Anfechtungsgründe. [X.]er Beschluss entspricht
schon deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage si-cherstellt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ihr werde eine farbliche Ge-staltung der Innenseite der Tür aufgezwungen. [X.]enn mit der Frage, ob den Wohnungseigentümern eine abweichende farbliche Gestaltung der Innenseite der Wohnungseingangstür gestattet ist,
befasst sich der Beschluss ersichtlich nicht. [X.]as von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat angesprochene Anliegen einzelner [X.], die für ihre Wohnungseingangstür bestimmte Sicherheitsstandards wünschen, kann im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 21 Abs. 3 [X.]) bei einer Beschlussfassung zu berücksichtigen sein. Nach den getroffenen Feststellungen hat dieser Aspekt
in den Vorinstanzen jedoch keine Rolle ge-spielt; es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihre Klage innerhalb der Klage-begründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 [X.]) auf etwaige mit der vorgegebenen Gestaltung verbundene Sicherheitsmängel
gestützt hat.

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III.
[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Lemke

Roth

Brückner

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
97a C 33/11 -

LG [X.]ortmund, Entscheidung vom 20.07.2012 -
17 S 55/12 -

13

Meta

V ZR 212/12

25.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2013, Az. V ZR 212/12 (REWIS RS 2013, 1623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1623

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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