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PDF anzeigen[X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anträge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur [X.] seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Senat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im [X.] erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94). 1 - 3 - Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begründung der [X.] als Anhörungsrüge im Sinne von § 356a StPO zu werten ist, ist diese unzulässig, weil die [X.] nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2 [X.] [X.] [X.][X.] Mutzbauer
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11.01.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 4 StR 328/10 (REWIS RS 2011, 10638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10638
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 77/11 (Bundesgerichtshof)
2 StR 77/11 (Bundesgerichtshof)
4 StR 247/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)
3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist
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