Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 4 StR 328/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10638

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[X.] vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2011 beschlos-sen: Die Anträge des Verurteilten aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2010 werden zurückgewiesen. Gründe: Soweit der Verurteilte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zur [X.] seiner Revision begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, weil der Senat die Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Nach einer im [X.] erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss gebracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, [X.]St 17, 94). 1 - 3 - Soweit dieser Antrag im Zusammenhang mit der Begründung der [X.] als Anhörungsrüge im Sinne von § 356a StPO zu werten ist, ist diese unzulässig, weil die [X.] nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2 [X.] [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 328/10

11.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. 4 StR 328/10 (REWIS RS 2011, 10638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10638

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