Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 209/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6688

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 209/07 Verkündet am: 12. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Lärmschutzwand [X.] § 43 Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließli-ches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen [X.]esländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt. [X.], [X.]eil vom 12. Mai 2010 - I ZR 209/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 29. November 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Architekt. Er war als [X.] des [X.] für die Gestaltung und den Bau von [X.] zuständig. In den Jahren 1992/1993 entwarf er für das [X.] eine Lärmschutzwand, die später entlang der Autobahn [X.] bei [X.] ([X.]) errichtet wurde. 1 [X.] errichtete das beklagte [X.], vertreten durch das [X.], entlang der Autobahn [X.] bei [X.] ([X.]) eine Lärmschutzwand, die der vom Kläger ent-worfenen Lärmschutzwand optisch entspricht. Als Grundlage für den im [X.] angefertigten Vorentwurf dieses Bauwerks hatte das [X.] einen in einer Fachzeitschrift erschienenen Bericht über [X.] aus Beton verwandt, in dem die vom Kläger entworfene [X.] beschrieben war. 3 Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm entworfene Lärmschutzwand sei urheberrechtlich geschützt. [X.] habe sein [X.] durch den Bau einer identischen Lärmschutzwand verletzt. Er verlangt von dem [X.] als Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 [X.] die Zahlung eines [X.], von dem er mit seiner Klage einen Teilbetrag von 3.000 • geltend macht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen [X.], deren Zurückweisung das beklagte Land beantragt, verfolgt der Kläger sei-nen Klageantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 97 Abs. 1 [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt: 5 Die [X.] des [X.] für die entlang der Autobahn [X.] bei [X.] errichtete Lärmschutzwand seien zwar als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] urheberrechtlich geschützt. Da ihnen individuelle Ausdruckskraft zukomme, handele es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.]. 6 - 4 - [X.] habe auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht an diesem Entwurf eingegriffen. Die entlang der Autobahn [X.] bei [X.] erbaute Lärmschutzwand sei eine unfreie Bearbeitung (§ 23 [X.]) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie optisch keinen abweichenden Eindruck [X.]. 7 8 Der Kläger könne jedoch gleichwohl keinen Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 [X.] beanspruchen. Er habe seiner [X.] als Dienst-verpflichteter gemäß §§ 43, 31 [X.] bereits mit Abschluss des Dienstvertrags stillschweigend ein ausschließliches, örtlich und zeitlich unbeschränktes sowie übertragbares und lizenzierbares Nutzungsrecht an seinen Arbeitsergebnissen eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht habe auch die - vorhersehbare und nicht untypische - Weitergabe seiner [X.] an ein anderes [X.]esland zum Zweck des Straßenbaus umfasst. Da er an Erlösen, die durch eine solche Einräumung von Unterlizenzen erzielt würden, nicht beteiligt wäre, sei er nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat [X.]. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-densersatzanspruch des [X.] gegen das beklagte Land aus § 97 Abs. 1 [X.] nicht verneint werden. 9 1. Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber (§ 7 [X.]). Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 [X.] auch in einem solchen Fall die Vorschriften des [X.] über die Einräumung von Nutzungs-rechten (§§ 31 ff. [X.]) anzuwenden. 10 - 5 - Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten [X.], ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im [X.] nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, [X.] 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III; [X.]. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08, [X.], 623 [X.]. 20 = [X.], 927 - Restwertbörse). 11 Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwer-tung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Be-amter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. [X.], [X.]. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72 [X.] 1974, 480, 483 - Hummelrechte; [X.], 264, 265; OLG Ham-burg [X.] 1977, 556, 558; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 43 [X.] Rdn. 40 und 51; [X.]/[X.], NJW 1986, 2688, 2691; Zirkel, [X.], 59, 62). 12 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann danach nicht ange-nommen werden, dass der Kläger dem Land [X.] stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt hat, anderen [X.]esländern das Recht 13 - 6 - einzuräumen, die von ihm gefertigten Entwürfe für Lärmschutzwände für den Bau solcher Schutzwände an [X.]esautobahnen in ihrem Landesgebiet zu [X.]. 14 a) Die Dienstpflichten des Beamten richten sich nach den für das jeweili-ge Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts; sie können sich aus dem übertragenen Amt, der zugewiesenen Funktion, dem be-hördeninternen Geschäftsverteilungsplan oder den Anweisungen des hierzu befugten Vorgesetzten ergeben ([X.]/[X.] aaO § 43 [X.] Rdn. 28; [X.]/[X.], NJW 1986, 2688, 2690). Der Kläger war als [X.] des Landes [X.] für die Ge-staltung und den Bau von [X.] zuständig. Er hat den für das [X.] gefertigten Entwurf einer Lärm-schutzwand daher in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen. 15 b) Der Umfang der Verwertungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich aus den ihm obliegenden oder übertragenen Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwal-tungskörperschaften die [X.]esautobahnen und sonstigen [X.]esstraßen des Fernverkehrs im [X.]. Sie haben alle mit dem Bau und der Un-terhaltung der [X.] zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 [X.]) nach außen zu erfüllen und tragen damit die —[X.] oder —fak-tischefi Straßenbaulast. Der [X.] trägt nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich [X.] ergebenden Ausgaben. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] heißt, der [X.] sei Träger der Straßenbaulast für die [X.], ist damit allein diese im Innenverhältnis zu den Ländern bestehende [X.], also die —internefi oder —finanziellefi Straßenbaulast gemeint ([X.] in [X.]/[X.], GG, 56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 90 Rdn. 47). Zu den [X.]esautobah-16 - 7 - nen und den sonstigen [X.] gehören auch Lärmschutzanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). Die Planung und Errichtung von [X.] an [X.]esautobahnen ist folglich als Bestandteil der Straßenbaulast eine staat-liche Aufgabe, die von den Ländern im Auftrage des [X.]es erfüllt und vom [X.] finanziert wird. 17 c) Der Kläger hat dem Land [X.] danach stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, seinen Entwurf einer Lärmschutzwand für den Bau von [X.] an [X.]esautobahnen im gesamten Gebiet des Landes [X.] zu verwenden. Der Entwurf des [X.] war zwar lediglich für den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn [X.] bei [X.] bestimmt. Der Anlass für die Erstellung des Werkes begrenzt aber nicht notwendigerweise die Verwertungsbefugnis des Nutzungsberechtigten ([X.], [X.] 1987, 6, 12). Das Land [X.] benötigt den Entwurf des [X.], um damit seiner Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der [X.] im gesamten Landesgebiet nachkommen zu können. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dagegen nicht [X.] werden, der Kläger habe dem Land [X.] darüber hinaus stillschweigend das Recht eingeräumt, anderen [X.]esländern Unterlizenzen zu gewähren, ihnen also das Recht einzuräumen, seinen Entwurf für den Bau von [X.] an [X.]esautobahnen in ihrem Landesgebiet zu [X.]. 18 Der Urheber kann dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zwar bereits bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts zugleich - auch still-schweigend - das Recht zur Übertragung dieses Nutzungsrechts (§ 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder zur Gewährung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]) einräumen ([X.] [X.] 1977, 556, 558 f.; OLG Jena [X.]-RR 19 - 8 - 2002, 379, 380). Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewäh-rung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 860, 862 = [X.], 1263 - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 34 [X.] Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7). Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des [X.] oder zur Gewährung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur einräumt, soweit der Dienstherr dieses Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bau und die Unterhaltung von [X.] überschreitet zwar den Zuständigkeitsbereich und das Hoheitsgebiet eines einzelnen [X.]eslan-des, da [X.] ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Es mag daher zutreffen, dass der [X.] und die Länder bei der Verwaltung der [X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - zusammenarbeiten (vgl. auch [X.] aaO Art. 90 Rdn. 71 m.w.N.) und die Weitergabe von [X.] für den Straßenbau an ein anderes Bun-desland - wie vom Berufungsgericht festgestellt - vorhersehbar und nicht unty-pisch ist. Das ändert aber nichts daran, dass sich die dem einzelnen [X.]es-land obliegende Aufgabe darauf beschränkt, für den Bau und die Unterhaltung der [X.] und damit auch die Planung und Errichtung von Lärm-schutzwänden an [X.]esautobahnen im eigenen Landesgebiet zu sorgen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Erfüllung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden ist, dass sein 20 - 9 - Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen [X.]esländern ein-räumt oder überträgt. 21 II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 22 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] des [X.] für die entlang der Autobahn [X.] bei [X.] errichtete Lärmschutzwand als Entwurf zu einem Werk der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt sind. a) Der Entwurf zu einem Werk der Baukunst ist urheberrechtlich ge-schützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), wenn die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren (§ 2 Abs. 2 [X.]), bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. [X.], [X.]. v. 15.12.1978 - [X.], [X.] 1979, 464, 465 - [X.] [insoweit nicht vollständig in [X.] 73, 288 abgedruckt]; [X.]. v. 13.11.1981 - I ZR 168/79, [X.] 1982, 369, 370 - [X.]; [X.]. v. 8.2.1980 - I ZR 32/78, [X.] 1980, 853, 854 - Archi-tektenwechsel; [X.]. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, [X.] 1988, 533, 534 f. - [X.]; [X.]/[X.] aaO § 32 [X.] Rdn. 155 m.w.N.). Ein [X.] stellt eine persönliche geistige Schöpfung dar, wenn es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt ([X.], [X.]. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, [X.] 1982, 107, 109 - [X.]; [X.]. v. [X.], [X.] 2008, 984 [X.]. 15 = [X.], 1440 - [X.]). Auch [X.]e, die in erster Linie einem Gebrauchszweck dienen, sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die für eine persönliche geistige Schöpfung erforderliche Individualität aufweisen. Diese Individualität kann auch in der Einfügung oder Anpassung des Bauwerks in seine Umgebung oder in die Landschaft zum [X.] - 10 - druck kommen (vgl. [X.] 24, 55, 64 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, [X.] 1989, 416, 417 - Bauaußenkante). 24 b) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben rechtsfehlerfrei [X.], dass der vom Kläger entworfenen Lärmschutzwand die erforderli-che Individualität zukommt. Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärm-schutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleich-wohl bestünden im Blick auf das bei [X.] im Vordergrund ste-hende [X.], wonach diese sich harmonisch in die Umgebung [X.] und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, er-hebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten [X.] stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, eine Lärm-schutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn [X.] bei Königs-lutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anord-nung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und [X.] vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des [X.] werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen [X.] Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten. 2. [X.] hat auch in das urheberrechtliche Nutzungsrecht des [X.] an seinem Entwurf eingegriffen. Bei der entlang der Autobahn [X.] bei [X.] erbauten Lärmschutzwand handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 [X.]) der vom Kläger gestalteten Wand, da sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts optisch keinen abwei-chenden Eindruck erweckt. 25 - 11 - 3. Der Kläger ist ferner berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung seines Entwurfs durch das beklagte Land nach § 97 Abs. 1 [X.] Schadenser-satz zu verlangen. Er hat dem Land [X.] nicht das ausschließliche Recht eingeräumt, anderen [X.]esländern das Recht einzuräumen, seine [X.] für den Bau von [X.] an [X.]esautobahnen in ihrem [X.] zu verwenden (vgl. unter II). Er kann daher Ansprüche wegen einer Verletzung dieses Nutzungsrechts geltend machen. [X.] Danach ist auf die Revision des [X.] das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden; sie ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat. 27 Bornkamm Pokrant Bergmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2006 - 30 C 204/06 - 87 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 2/3 S 4/06 -

Meta

I ZR 209/07

12.05.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 209/07 (REWIS RS 2010, 6688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6688

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