Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. VII ZB 59/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7962

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 59/10

vom

21. Februar 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 836 Abs. 3 Satz 1, § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen wer-den, kann verlangen, dass die gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO bestehende Ver-pflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO zur Erhöhung der [X.] führen können, in den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss aufge-nommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.
[X.], Beschluss vom 21. Februar 2013 -
VII ZB 59/10 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat
am
21. Februar 2013
durch [X.]
Dr.
[X.],
die Richterin [X.] und die Richter
Halfmeier, Dr. Kartzke
und Prof.
Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der
Beschluss
der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
September
2010 sowie der Beschluss des Amtsgerichts [X.]
-
Vollstreckungsgericht
-
vom 13.
September 2010
aufge-hoben, soweit die Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhö-hung der Pfändungsfreibeträge gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO führen
können, abgelehnt worden ist.
Der Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.]
-
Vollstreckungsgericht
-
vom 13.
September
2010 wird um die Anordnung ergänzt, dass der Schuldner die
bei ihm [X.] Nachweise, welche zur Erhöhung der [X.] gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO führen
können, nach seiner Wahl im Original oder als Kopie an den Gläubiger herauszugeben hat.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbe-schwerdeverfahrens.

-
3
-
Gründe:
I.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht -
einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter ande-rem Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto gemäß §
850k ZPO gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind. Die darüber hinaus vom Gläubiger beantragte Anordnung, dass der Schuldner die Nachweise, welche zur Erhö-hung der Pfändungsfreibeträge gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO führen, an ihn herauszugeben habe, hat es abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewie-sen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Gläubiger
weiterhin gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Herausgabe der für die Ermittlung von Pfändungsfreibeträgen gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO benötigten Urkunden.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.] 2011, 258 veröf-fentlicht ist, führt aus, der Schuldner habe dem Gläubiger gemäß §
836 Abs.
3 ZPO Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit das Guthaben auf einem gepfändeten Konto gemäß §
850k Abs.
2 ZPO pfändungsfrei sei. Nur so könne der Gläubiger den der Pfändung unterliegenden Teil des [X.] ermit-teln. Darüber hinaus benötige er diese Angaben, um einen Antrag nach §
850k Abs.
4 ZPO stellen zu können. Daraus folge allerdings keine Pflicht
des 1
2
3
-
4
-
Schuldners,
die gemäß §
850k Abs.
2, Abs.
5 Satz
2 ZPO zum Nachweis [X.] pfandfreier Beträge dem Drittschuldner vorzulegenden Bescheinigungen gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO an
den Gläubiger herausgeben. Zwar seien solche
Urkunden grundsätzlich geeignet, die Höhe der gepfändeten Forderung zu belegen. Weil §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO indes nicht konkret vorgebe, welche Urkunden der Schuldner zum Nachweis vorzulegen habe, würden die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Unterlagen erst durch Übergabe an den Drittschuldner zu Bescheinigungen im Sinne des §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO. Eine Herausgabepflicht nach §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO sei denknotwenig aus-geschlossen,
weil Unterlagen im Sinne des §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO erst ent-stünden, wenn sie dem Drittschuldner vorgelegt würden,
der Schuldner dann allerdings nicht mehr über sie verfügen könne. Im Übrigen habe der [X.] die Regelung des §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO bewusst neu eingeführt, um eine Entlastung der Vollstreckungsgerichte dadurch zu bewirken, dass diese nur in den Fällen, in denen zum Beispiel die Gewährung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen nach dem [X.] und [X.] oder von Kindergeld für das Kreditinstitut nicht offen-sichtlich sei, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Kontopfändung
festsetzen müssten (BT-Drucks.
16/7615, [X.]). Dieses Ziel würde konterka-riert, wenn der Schuldner faktisch nie zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Lage wäre, weil er diese an den Gläubiger nach §
836 ZPO herausgeben müsste.
2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
a) Gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der gepfändeten Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszuge-ben. Die Vorschrift soll dem Gläubiger die Einziehung der Forderung beim Dritt-4
5
-
5
-
schuldner erleichtern. Die Auskunfts-
und Herausgabepflicht dient seinem Inte-resse, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu [X.]. Der Gläubiger soll in die Lage versetzt werden, die Aussichten einer Drittschuldnerklage zu überprüfen und notfalls eine solche exakt beziffern [X.]. Unnötige und risikobehaftete Drittschuldnerklagen sollen vermieden wer-den ([X.], Beschluss vom 9.
Februar
2012 -
VII
ZB
49/10, [X.]Z 192, 314 Rn.
7; Beschluss vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, [X.], 606
Rn.
8
f.). Die Herausgabepflicht des Schuldners betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung
oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen ([X.], Beschluss vom 9.
Februar
2012 -
VII
ZB
49/10, [X.]Z 192, 314 Rn.
7; [X.] vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, [X.], 606
Rn.
6; [X.] vom 28.
Juni
2006 -
VII
ZB
142/05, NJW-RR 2006, 1576
Rn.
8; [X.] vom 14.
Februar
2003 -
IXa
ZB
53/03, NJW 2003, 1256).
Zu den [X.], die zur Ermittlung oder zum Nachweis der Forderungshöhe dienen, gehören die laufenden Lohnabrechnungen, regelmäßig die letzten drei Lohnab-rechnungen aus der [X.] vor der Zustellung des Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschlusses
([X.], Beschluss vom 20.
Dezember
2006 -
VII
ZB
58/06, [X.], 606 Rn.
6), [X.] über öffentlich-rechtliche Leistungen
und Rentenbescheide
([X.], 4.
Aufl., §
836 Rn.
124;
Schuschke
in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5.
Aufl., §
836 Rn.
9; [X.] in [X.],
ZPO, 22.
Aufl., §
836 Rn.
14, Fn.
43;
[X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
836 Rn.
13; Musielak/[X.], ZPO, 9. Aufl., §
836 Rn. 7).
Dazu gehört auch die Bescheinigung einer Schuldnerberatungs-stelle im Sinne von §
305 Nr.
1 [X.], da diese mit den persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen des Schuldners betraut ist und deshalb über die für die Berechnung des pfändbaren Betrags notwendigen Informationen verfügt -
6
-
(Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfän-dungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, [X.]).
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Gläubiger ein Anspruch gemäß §
836 Abs.
3 Satz
1 ZPO auf Herausgabe der in §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO genannten, beim Schuldner vorhandenen
Bescheinigungen zu.
aa)
Inwieweit der Anspruch des Schuldners
auf Auszahlung eines [X.] auf einem Pfändungsschutzkonto der Pfändung unterliegt, ergibt
sich aus §
850k Abs.
1 bis
3 ZPO. Enthält der Pfändungs-
und Überweisungsbe-schluss keine Angaben
hierzu (zur Zulässigkeit eines sog. "[X.]" gemäß §
850c Abs.
3 Satz 2 ZPO: [X.], Beschluss vom 24.
Januar2006 -
VII
ZB
93/05, [X.]Z 166, 48), ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien [X.] zu ermitteln und an den Gläubiger auszuzahlen. Dabei muss er berücksichtigen, dass die in §
850k Abs.
2 Satz
1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezüge des Schuldners zu einer Erhöhung der nach §
850k Abs.
1 ZPO maßgeblichen Pfändungsfreibeträge führen. Weil das kontoführende Kreditinstitut, anders als regelmäßig der Arbeitgeber des Schuldners bei der Pfändung von Arbeitsein-kommen, von den hierfür maßgeblichen Umständen keine Kenntnis besitzt, muss es die nach §
850k Abs.
2 ZPO pfandfreien Beträge gemäß §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO nur insoweit an den Schuldner auszahlen, als dieser durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von §
305 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
[X.])
Die Urkunden, die der Schuldner nach §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO be-nötigt, um eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erreichen, sind im Regelfall identisch mit den Unterlagen, die nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO an 6
7
8
-
7
-
den Gläubiger für den Fall herauszugeben sind, dass der Anspruch gegen den Leistungsverpflichteten gepfändet wird. Arbeitgeber, öffentliche Stellen oder Rentenversicherungsträger sind nicht verpflichtet, besondere Bescheinigungen zu erstellen, da keine Bedenken
bestehen, dass die Kreditwirtschaft die übli-chen Bescheinigungen akzeptiert und auf deren Grundlage in die Lage versetzt wird, die notwendigen Berechnungen schnell und zutreffend vorzunehmen ([X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfän-dungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S.
20).
Ebenso wie bei der Vollstreckung in das Einkommen des Schuldners besteht deshalb bei der Vollstreckung in ein Pfändungsschutzkonto das berechtigte Interesse des Gläubigers, auf die für die Berechnung notwendigen Unterlagen zugreifen zu können.
Dadurch wird der Gläubiger in die Lage versetzt, die Berechnung des Drittschuldners nachzuvoll-ziehen, die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung zu prüfen, was wegen der schuldbefreienden Wirkung der Auszahlung des Kreditinstituts gemäß §
850k Abs.
5 Satz
3 ZPO besonders bedeutsam ist, und gegebenenfalls einen Antrag nach §
850k Abs.
4 ZPO in Verbindung mit §
850c
Abs.
4, § 850e Nr.
2, 3, §
850f Abs.
2, 3, § 850g ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I zu stellen.
cc) Der Herausgabe der gemäß §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO
dem Dritt-schuldner vorzulegenden Bescheinigungen stehen berechtigte
Interessen des Schuldners nicht entgegen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beschwer-degerichts, mit Sinn und Zweck des §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO sei eine Heraus-gabe der Bescheinigungen unvereinbar.
Zwar ist es zutreffend, dass der Schuldner die Bescheinigungen benötigt, um einen vollständigen Pfändungs-schutz zu erlangen, und die zum 1.
Juli 2009 in [X.] getretene Neufassung des §
850k ZPO dies gewährleisten will (Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S.
1, 2, 9).
Dem steht aber eine Herausgabepflicht nicht entgegen. Nach der Recht-sprechung des Senats kann der Schuldner seine Herausgabeverpflichtung 9
-
8
-
durch die Übergabe von Kopien erfüllen, soweit der Gläubiger nicht auf das Original beispielsweise zum Zweck
seiner Legitimation angewiesen ist ([X.], Beschluss vom 9.
Februar
2012 -
VII
ZB
49/10, [X.]Z 192, 314 Rn.
7; [X.]/Stöber, aaO, §
836 Rn.
14; Musielak/[X.], aaO, §
836 Rn.
7;
[X.][X.], 5.
Aufl., §
836 Rn.
12).
Die Originale der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO sind für den Gläubiger unbedeutend. Durch die Übergabe von Kopien wird daher den berechtigten Interessen des Gläubigers und des Schuldners in gleicher Weise
Rechnung getragen.
c) Der Gläubiger kann im Umfang seines Herausgabeanspruchs die Be-zeichnung der [X.] Urkunden im Pfändungs-
und Überwei-sungsbeschluss verlangen. Zwar ist eine den Vollstreckungszugriff ermög-lichende genaue Bezeichnung im Sinne von §
836 Abs.
3 Satz
5 (früher Satz 3) ZPO nicht möglich, da nicht feststeht, welche Urkunden der Schuldner dem Kreditinstitut vorlegen kann. Der Gläubiger hat aber ein berechtigtes Interesse an einer Herausgabeanordnung im Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, die eine Bestimmung durch den Schuldner ermöglicht (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni
2006 -
VII
ZB
142/05, NJW-RR 2006, 1576 Rn.
9). So liegt der Fall hier. Durch die Bezugnahme auf die nach §
850k Abs. 5 Satz 2 ZPO der Drittschuldnerin vorzulegenden Urkunden wird
die Herausgabepflicht des Schuldners klargestellt.
3. Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist deshalb der angefoch-tene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben
und ist über die Be-schwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung trifft der Senat im Sinne der Beschwerde selbst, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten
sind (§
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO).

10
11
-
9
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs.
1 Satz 1 ZPO.

[X.]
[X.]
Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.09.2010 -
23 M 2451/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.09.2010 -
2 T 499/10 -

12

Meta

VII ZB 59/10

21.02.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. VII ZB 59/10 (REWIS RS 2013, 7962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7962

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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