Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 222/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2998

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[X.] vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 362 Die grundsätzli[X.] Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere [X.] zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entspre[X.]nden Nachweis aufgrund unstreitiger o-der erwiesener Indiztatsa[X.]n als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterli[X.]r Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderli[X.]n Beweismaßes. [X.], Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Neuruppin
- 2 - [X.] [X.] hat am 9. Juli 2007 durch [X.] und [X.], [X.], Caliebe und [X.] einstimmig beschlossen: Die [X.]en werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des [X.] der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Be-weislast der Gegenseite für die Erfüllung der [X.] (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "von den Umständen des Einzelfalles ab". Im Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht ents[X.]idungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aus-sicht auf Erfolg. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - [X.], [X.], 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - [X.], [X.], 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer [X.] (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende [X.] - 3 - sellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren [X.]abstand seit der [X.] Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehri-gen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unters[X.]iden ist aber die hier allein relevante Frage, wel[X.]s Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 ([X.], [X.], 297 m.Anm. [X.]) klargestellt hat, eine Sa[X.] tatrichterli[X.]r Be-urteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtli[X.]r Nachprüfung weit-gehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer [X.] obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsa[X.]n als geführt [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 13. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren [X.] zu verzichten, wenn nicht ge-genteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu [X.], Urt. v. 19. März 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. 2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterli[X.]r Würdigung fest, der [X.] habe "eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der Schuldnerin zulassen". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht in der mündli[X.]n Verhandlung und schon vorher in einem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsge-richt als Hilfstatsa[X.]n (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die Einzahlung der Stammeinlagen auf das ursprüngli[X.] und das im November 1985 erhöhte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einla-gen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als [X.] unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und im Einzelnen ausführt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der entspre[X.]nde Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Ge-genteil die Haupttatsa[X.] der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. Ebenso wenig brauchte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-sion - unter diesen Umständen noch zusätzlich die allein von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. 3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdi-gung der vorliegenden Umstände (vgl. [X.], Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaf-tern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im [X.] Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie damals eine erhebli[X.] Kapitalerhöhung (von [X.] auf 180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten [X.] für erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten [X.] ersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer [X.] (Kontoauszüge o.ä.) ist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen [X.] (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Dass der [X.] - neun Jahre nach der be-haupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Hypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer [X.] hätte geben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt ge-wesen wären. Denn die [X.] waren (bis zum Ablauf der Aufbe-wahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort [X.] - 5 - hen werden, im Übrigen war der Beklagte zu sol[X.]n Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusi-[X.]rung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen. [X.] [X.] Ri[X.] [X.] kann wegen

Urlaubs nicht unterschreiben.

[X.] Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 09.02.2006 - 2 O 59/05 - [X.], Ents[X.]idung vom 12.09.2006 - 6 U 29/06 -

Meta

II ZR 222/06

09.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. II ZR 222/06 (REWIS RS 2007, 2998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2998

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Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld: Darlegungs- und Beweislast; Fall des "Hin- und Herzahlens


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