Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.03.2019, Az. 1 BvR 673/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2019, 9082

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung der Einschläferung eines Rottweiler-Rüden - Folgenabwägung


Tenor

1. Dem [X.] wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, im Rahmen eines Vollzugs des Bescheides vom 6. März 2018 ([X.]. 108.91/2018/01-25200-fl) den [X.] "[X.]" einschläfern zu lassen.

2. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe

1

Die mit dem Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Untersagung der generellen Haltung eines Hundes sowie die Anordnung von dessen Einschläferung zum Gegenstand hat.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf [X.] hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.] 91, 328 <332>; 111, 147 <152 f.>). Bei offenem Ausgang des [X.] muss das [X.] die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 99, 57 <66>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers erscheint weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der daher gebotenen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im angeordneten Umfang.

4

[X.] die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, könnte die generelle Untersagung der Haltung und angeordnete Einschläferung des betroffenen Hundes vollzogen werden. Dann wäre eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Die Vernichtung des Eigentums des Beschwerdeführers könnte nicht rückgängig gemacht werden. [X.] dagegen die einstweilige Anordnung im angeordneten Umfang, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber ohne Erfolg, könnte die zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren angeordnete generelle Untersagung der Haltung durch jedermann und angeordnete Einschläferung des Hundes nur verzögert vollzogen werden. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als der dem Beschwerdeführer drohende irreparable Verlust, zumal den Nachteilen eines verzögerten Vollzugs des Bescheids vom 6. März 2018 dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Anordnung nur im erforderlichen Umfang ergeht. Sie lässt eine Beschlagnahme des Hundes und vorübergehende Haltung durch eine zur Haltung gefährlicher Hunde befugte Einrichtung zu. Auch bleibt die Untersagung der Haltung des Hundes durch den Beschwerdeführer vorläufig vollstreckbar.

5

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].

6

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Meta

1 BvR 673/19

21.03.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG Chemnitz, 21. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschluss

Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.03.2019, Az. 1 BvR 673/19 (REWIS RS 2019, 9082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

Vf. 70-VI-22

1 BvR 2843/18

Vf. 75-VI-19

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