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PDF anzeigen[X.]/01vom31. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von [X.] hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungs-gemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. [X.], 418;1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. [X.] - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.Im übrigen wären die [X.] auch unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Jähnke Detter [X.] Elf
Meta
31.10.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2001, Az. 1 StR 345/01 (REWIS RS 2001, 799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 799
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