Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 8927

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Gegenstand

Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Dreijahreszeitraum - ruhendes Arbeitsverhältnis


Leitsatz

Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Fortführung von BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr 2).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung von [X.] als Anrechnungszeiten gemäß § 58 [X.] ([X.]) über den [X.] hinaus.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1989 zunächst bei der D. und im [X.] bei der [X.] als deren Rechtsnachfolgerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen innerbetrieblicher Rationalisierungsmaßnahmen wurde er im November 1997 in den Wareneingang umgesetzt und war dort zuletzt seit dem [X.] im Bereich Baugruppeneingangsbearbeitung als Helfer tätig.

3

Am [X.] erkrankte er arbeitsunfähig und erhielt bis zum [X.] Entgeltfortzahlung. Vom 10.8.1998 bis zum 27.12.1999 bezog er Krankengeld. Auf seinen Antrag erhielt der Kläger ab [X.] eine in vorläufiger Höhe berechnete Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung der [X.] nach tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag [X.] in der Fassung vom [X.]) und die Versicherungsrente der Versorgungsanstalt der D. (Schreiben [X.] e.V. vom [X.]). Die vorläufige Versorgungsleistung betrug 2.059,55 [X.] netto monatlich (Schätzrente 1.691,03 [X.], zuzüglich Garantierente 701,45 [X.], abzüglich anzurechnender VAP-Rente 104,09 [X.]). Ferner teilte die [X.] mit Schreiben vom [X.] mit, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] ab [X.] ruhe und mit Ablauf des Tages vor Beginn der laufenden Zahlung der unbefristeten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von der Landesversicherungsanstalt ende (gemäß § 26 Abs 9 und 10 des Tarifvertrags für Arbeiter der [X.] - Tarifgebiet West - ). Nach der von ihm im Revisionsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung der [X.] vom 7.1.2010 erhält der Kläger eine als vorläufig ausgewiesene ("bis zur endgültigen Berechnung") betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.430,24 Euro (bestehend aus einer Gesamt-Schätzrente, [X.] und der Gesamt-VAP-[X.]).

4

In dem vom Kläger vor dem [X.] ([X.]) geführten Rechtsstreit wegen seiner Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit ([X.] RJ 407/00) teilte die [X.] am [X.] mit, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] seit [X.] wegen Dienstunfähigkeit ruhe. Die Klage auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nahm der Kläger am 23.10.2002 vor dem [X.] zurück.

5

Die Beklagte stellte den Versicherungsverlauf des [X.] gemäß § 149 Abs 5 [X.] fest. Darin lehnte sie die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der [X.] ab 28.12.1999 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] ab (Bescheid vom 24.4.2002). Das hiergegen geführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Das [X.] hat den klagabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] vom 7.5.2003 geändert und die Beklagte verurteilt, den [X.]raum vom 28.12.1999 bis [X.] als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 [X.] festzustellen. Im Übrigen hat es die Berufung hinsichtlich der [X.] ab dem 29.6.2001 zurückgewiesen.

7

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des [X.] iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] sei nach dem [X.] ([X.]) zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit bestimme sich nach dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - [X.], 199 = [X.]-2600 § 43 [X.]) habe bei dem Kläger bis zum [X.] Arbeitsunfähigkeit bestanden. Er habe laut Auskunft des Arbeitgebers vom 20.1.2001 (gemeint: [X.]) im Verfahren vor dem [X.] ([X.] RJ 407/00) mindestens bis zum [X.] in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses könnte nicht die Gewährung der [X.] ab dem [X.] entgegengehalten werden. Die Arbeitsunfähigkeit des [X.] beurteile sich hier nach der Rechtsprechung des BSG (aaO), wonach beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses eine Verweisbarkeit des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht komme (Phase 1). Die versicherte Beschäftigung des [X.] sei auch iS des § 58 Abs 2 [X.] unterbrochen gewesen. Da jedoch ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis gemäß § 48 [X.] spätestens nach drei Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit entfalle (Phase 3 nach der Rspr des [X.]), ende die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.] am [X.]. Denn seither könne der Kläger auf - mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare - Prüftätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt.

9

Er rügt die Verletzung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]. Das Arbeitsverhältnis mit der [X.] sei bislang nicht beendet worden, sondern ruhe bis zum Zugang eines Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch über den [X.] hinaus bestehe Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.], weshalb eine entsprechende Anrechnungszeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 [X.] festzustellen sei. Die vom [X.] zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - [X.],199 = [X.]-2600 § 43 [X.]) könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden. Ein unbegrenzter Schutz für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei Bewertung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Anrechnungszeit bevorzuge diejenigen Versicherten ungerechtfertigt, die bei fortdauernder Erkrankung keine Beschäftigung suchten, obwohl sie für eine andere als die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit arbeitsfähig seien. Dies könne ihm aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegengehalten werden. Er hätte weder Beitragslücken vermeiden können noch sei die unbegrenzte Anerkennung der Anrechnungszeiten eine ungerechtfertigte Bevorzugung. Im Fall der medizinisch festgestellten Dienstfähigkeit werde er im fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt. Auch sei sein Einsatz in anderen (medizinisch zumutbaren) Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat ferner die an ihn gerichteten Schreiben zur [X.] und zur betrieblichen Altersversorgung der [X.] zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 10.9.2008 aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 7.5.2003 vollständig aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 24.4.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu verurteilen, auch die [X.] über den [X.] hinaus als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 [X.] festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Zeitraum vom 28.12.1999 bis 28.6.2001 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit des [X.] gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] anzuerkennen und gemäß § 149 Abs 5 [X.] festzustellen. Ein Anspruch des [X.] auf Anerkennung von weiteren Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

1. Gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ) war der Kläger vom [X.] - auch nach Aussteuerung aus dem [X.] - bis zum 28.6.2001 krankheitsbedingt arbeitsunfähig iS des § 58 Abs 1 Satz 1 [X.], sodass die Anrechnungszeit bis zum Ablauf dieses Dreijahreszeitraums zu berücksichtigen war; für den im vorliegenden Verfahren noch streitigen Zeitraum ab [X.] liegt jedoch keine Arbeitsunfähigkeit und damit keine entsprechende Anrechnungszeit mehr vor.

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" ([X.]) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]> (so bereits [X.] vom 16.12.1981 - [X.], 22 = [X.] 2200 § 1259 [X.] zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs 1 [X.] als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden [X.] und dem ab 1.1.1992 in [X.] getretenen [X.] beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - [X.], 199 = [X.] 4-2600 § 43 [X.], RdNr 13 mwN).

In der [X.] jedoch war und ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff [X.]) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des [X.] eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des [X.] seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem [X.]) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs 2 Nr 1 [X.]). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. [X.]s des BSG (BSG vom 28.9.1993 - [X.], 121, 124 = [X.] 3-4100 § 158 [X.] f; ferner BSG vom 14.2.2001 - [X.] 3-2500 § 44 [X.]) und im [X.] daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. [X.]s ([X.] vom 25.2.2004 - [X.], 199 = [X.] 4-2600 § 43 [X.], RdNr 16 ff) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog [X.] s aaO RdNr 18). Dem hat sich der erkennende [X.] bereits mit Urteil vom [X.] (B 13 RJ 1/04 R, juris-Rd[X.]4) angeschlossen; hieran hält er fest.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) war der Kläger durchgehend vom [X.] bis 28.6.2001 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt im Wareneingang verrichtete Tätigkeit als Helfer nicht mehr ausüben konnte. Für den [X.] ebenfalls bindend festgestellt hat das [X.], dass der Kläger nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums auf mit seiner letzten Tätigkeit vergleichbare Prüftätigkeiten, wenn auch ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg verwiesen werden konnte, also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitsunfähig war.

2. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Ansicht des [X.] auch nichts, dass sein Arbeitsverhältnis über den ersten Dreijahreszeitraum hinaus bis heute nicht beendet worden ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] ruht das Arbeitsverhältnis des [X.] seit 1.2.1999. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt vorläufige Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der [X.] wegen Dienstunfähigkeit.

[X.] führt nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl [X.] in [X.], [X.], 69. Aufl 2010, Vorb v § 620 [X.] RdNr 1). Während seines Ruhens sind lediglich die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert ([X.] in [X.], [X.], 13. Aufl 2009, § 35 RdNr 88). Auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis endet jedoch der krankenversicherungsrechtliche "Berufsschutz" und damit eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 Satz 1 [X.] drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Dies gilt auch angesichts der vom Kläger als "besondere Beziehung zum Arbeitgeber" bezeichneten Situation. Der [X.] sieht davon ab, die vorgestellte Lösung weiter zu differenzieren. Denn er sieht keinen Grund, den Kläger besser als den typischen Versicherten zu behandeln, der nach dem Auslaufen des [X.] auf die dann in Frage kommenden Sozialleistungen (nur anfangs Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe bzw - seit 2005 - [X.]) angewiesen ist, die wiederum in aller Regel bei langer Bezugsdauer [X.] ungünstiger bewertet werden (seit 2000 Beitragsentrichtung bei Bezug von Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage des [X.]: § 166 Abs 1 [X.]a [X.] idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.]l I 2534; seit 2005 Beitragsentrichtung bei Bezug von [X.] auf der Grundlage von 400 Euro/Monat: § 166 Abs 1 [X.]a [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]l I 2954; seit 2007 205 Euro/Monat: § 166 Abs 1 [X.]a [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.]l I 558) als Anrechnungszeiten bei einem bislang erfüllten Arbeitsleben. Denn die beitragsfreien Zeiten (darunter die Anrechnungszeiten: § 54 Abs 4 [X.]) erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs 1 Satz 1 [X.]).

Es sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger seit seiner Aussteuerung aus dem [X.] durchaus auskömmliche Bezüge zur Verfügung stehen, sodass sich kein Bedürfnis nach einer weitergehenden [X.]en Berücksichtigung seiner Zeit einer vorläufigen (betrieblichen) Altersversorgung aufdrängt.

Insgesamt kann eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht dazu führen, den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum eines krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit auszudehnen. Selbst wenn man hierin keine verbotene Vereinbarung zu Lasten Dritter (hierzu Salje, [X.], 299) sieht, rechtfertigt allein das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der theoretischen Möglichkeit der Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung bei Wegfall der Dienstunfähigkeit es nicht, die hier streitigen Zeiten zu Lasten der Versichertengemeinschaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten dienen dazu, Beitragslücken auszugleichen, die durch persönliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände eingetreten sind. Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - [X.], 199 = [X.] 4-2600 § 43 [X.], Rd[X.]1). Wenn sich der Kläger jedoch - wenn auch in einer durchaus nachvollziehbaren Weise - dafür entscheidet, die ihm von seinem Arbeitgeber großzügig gewährte Möglichkeit eines weit vorverlagerten "[X.]" wahrzunehmen, der anders als Zeiten der Arbeitslosigkeit oder eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in Form von Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zugute kommt, kann er nicht verlangen, diese Zeiten [X.] honoriert zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 13 R 116/08 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Karlsruhe, 7. Mai 2003, Az: S 13 RJ 2775/02, Gerichtsbescheid

§ 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 58 Abs 2 SGB 6, § 58 Abs 3 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, § 48 Abs 2 Nr 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R (REWIS RS 2010, 8927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8927

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