Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 1421/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1174

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der [X.] durch Urteil vom 13. Juni 2022 ([X.], NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2022 - [X.], juris Rn. 24). Auf die übrigen [X.] der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. Januar 2019 - [X.], juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Rensen     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 1421/22

27.02.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 19. September 2022, Az: 12 U 4148/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 1421/22 (REWIS RS 2023, 1174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1174

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