Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 5 StR 72/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7686

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Gegenstand

Strafbare Untreue: Vermögensnachteil für die Aktiengesellschaft bei Übertragung einer Lebensversicherung auf ein Vorstandsmitglied


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Untreue hinsichtlich der Versicherung bei der [X.]) verurteilt worden ist, einschließlich – gemäß § 357 StPO – die Anordnung des Verfalls gegenüber der Einziehungsbeteiligten [X.] ,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Subventionsbetrugs und Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verurteilung wegen Untreue im Fall 5 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

1. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte als Vorstand der [X.] die von deren Rechtsvorgängern zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung bei der [X.] auf sich übertragen und auf das Konto seiner Ehefrau auszahlen lassen (184.151,94 €). Nach Auffassung des [X.]s stand ihm diese Versicherungsleistung nicht zu, weil er zwar [X.], Versicherungsnehmer jedoch die [X.] war. Im Rahmen der Umwandlung der [X.] in eine Aktiengesellschaft sei die Lebensversicherung laut neuem Anstellungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Aktiengesellschaft nicht weitergeführt worden.

4

2. Diese Bewertung des [X.]s erweist sich als lückenhaft. Zwar trifft zu, dass der Angeklagte in seinen eigenen Personalangelegenheiten nicht vertretungsbefugt war, sondern es einer Mitwirkung des insoweit zuständigen Aufsichtsrats bedurft hätte (§ 112 [X.]). Das [X.] hätte jedoch erwägen müssen, ob der zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits entstandene Kapitalwert der Versicherung schon dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen war. [X.] nämlich ein Anspruch des Angeklagten auf Übertragung des [X.], wäre bei der [X.] kein Nachteil eingetreten (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Hierfür könnte sprechen, dass – was sowohl die sachverständige Zeugin [X.]. als auch der Wirtschaftsprüfer B. als Zeuge bestätigten – die Prämien steuerlich und bilanziell zu Lasten des [X.] des Angeklagten verrechnet wurden und der Angeklagte diese Leistungen (als Vergütungsbestandteil) auch versteuerte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte jedenfalls im Innenverhältnis gegenüber der [X.] als Versicherungsnehmerin den von ihm angesparten Kapitalwert der Versicherung hätte herausverlangen können.

5

Die genannten Umstände hätten jedenfalls – auch im Blick auf den subjektiven Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB – vom [X.] erörtert werden müssen. Gegen eine Zuordnung dieses Werts zum Vermögen des Angeklagten spricht – entgegen der Auffassung des [X.]s – nicht zwangsläufig, dass die Versicherungsleistung nicht in der Liste der weitergeführten [X.] erscheint, die ausdrücklich als abschließend bezeichnet ist. Denkbar ist vielmehr, dass die Versicherung nicht weitergeführt, aber der bislang angesparte Kapitalwert dem Angeklagten andererseits auch nicht entzogen werden sollte. Für ein solches Verständnis der Rechtslage könnte sprechen, dass weder die [X.] noch später der Insolvenzverwalter die im Wege der Rückgewinnungshilfe sichergestellte Versicherungsleistung in Anspruch genommen hat.

II.

6

Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung und zugleich zur Aufhebung des angeordneten [X.], der sich ausschließlich auf diese Tat bezieht; insoweit war die Entscheidung nach § 357 StPO auf die [X.] zu erstrecken, die hierfür ihre Zustimmung erklärt hat. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Feststellungen können ebenso wie die übrigen Strafen aufrechterhalten werden, weil beides ersichtlich von der Verurteilung in dem aufgehobenen Fall unbeeinflusst ist. Aufrechterhalten bleibt auch die dem Angeklagten für bislang erfolgte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugebilligte Kompensation (Anrechnung von sechs Monaten), die keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

[X.]                                        Raum                                     [X.]aal

                         König                                       [X.]

Meta

5 StR 72/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 8. Mai 2009, Az: (523/514) 5 Wi Js 176/00 KLs (7/04), Urteil

§ 266 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.04.2010, Az. 5 StR 72/10 (REWIS RS 2010, 7686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7686

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