Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 4 StR 629/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11462

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280318B4STR629.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 629/17

vom
28. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28.
März 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29.
Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.

Gründe:
Das [X.]

Jugendkammer

hat den zum Zeitpunkt der [X.] 17
Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hier-gegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestütz-te Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Zu Recht beanstandet die Revision, das [X.] habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten
Mutter des Angeklag-ten entgegen §
67 Abs.
1 [X.], §
258 Abs.
2 und Abs.
3 StPO nicht das ihr zu-stehende letzte Wort gewährt. Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen, obwohl sie bereits an einem früheren [X.] als Zeugin gehört worden war ([X.], Urteil vom 8.
August 1967

1
StR
279/67, [X.]St 21, 288, 289; Urteil vom 20.
Juni 1996

5
StR
602/95, [X.]R [X.] §
67 Erziehungsberechtigter
1 m. Anm. [X.]/[X.], [X.] 1997, 80; Beschluss vom 26.
April 2017

4
StR
645/16, [X.], 231 mwN).
Der Verfahrensverstoß führt jedoch

wie vom [X.] be-antragt

nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. [X.], Urteil vom 8.
August 1967

1
StR
279/67, [X.]St 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14.
Mai 2002

5
StR
98/02, [X.], 346; vom
7.
Juni 2000

1
StR
226/00, [X.]R [X.] §
67 Erziehungsberechtigter
2;
und vom 16.
März 1999

4
StR 588/98, [X.], 426). Der Angeklagte hat eingeräumt, auf den Nebenkläger eingestochen zu haben, sich aber auf Notwehr berufen. Er ist durch die Zeu-genaussagen des [X.], eines unbeteiligten [X.] und seines eigenen Freundes überführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der [X.]. Es ist auch auszuschließen, dass die Anhörung der Mutter des [X.] zu einer anderen Entscheidung des [X.]s über die Frage sei-ner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des §
3 [X.] geführt hätte.
Der [X.] kann hingegen nicht völlig ausschließen, dass mögliche Aus-führungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der

ange-sichts der festgestellten erheblichen Erziehungsmängel allerdings moderaten

Jugendstrafe ausgewirkt hätten.
2
3
4
-
4
-
2.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin
5

Meta

4 StR 629/17

28.03.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2018, Az. 4 StR 629/17 (REWIS RS 2018, 11462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11462

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4 StR 629/17

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