Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 1 StR 26/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11796

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 26/15

vom
30. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren [X.] u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.
Der Ausspruch über das Unterbleiben der Anordnung von Verfall wird klarstellend dahingehend gefasst, dass gegen den Ange-klagten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro le-diglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.] in drei Fällen, versuchten schweren [X.] in vier Fällen sowie wegen Verabredung eines schweren [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro hat es lediglich deshalb abgesehen, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Die gegen das Urteil gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten weist aus den Gründen der Antragsschrift 1
2
-
3
-
des [X.] vom 11.
Februar 2015 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1.
Das [X.] hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall II.9. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Verabredung zum schweren [X.] schuldig gesprochen hat, eine Einzelstrafe zu [X.]. Aus den sonstigen umfänglichen und sorgfältigen Strafzumessungserwä-gungen des [X.]s ergibt sich, dass es auch unter Berücksichtigung von vertypten Milderungsgründen, wie dem aus §
23 Abs.
2 i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB in den Fällen II.2. sowie II.7., 8. und 10. der Urteilsgründe, das Vorliegen eines minder schweren Falls aus §
263 Abs.
5 StGB vor allem im Hinblick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten sowie den jeweiligen Wert der [X.] stets verneint hat. Ungeachtet dessen vermag der [X.] im Hinblick auf die lediglich eine Vorbereitungshandlung unter Strafe stellende Verbrechens-verabredung nicht auszuschließen, dass das [X.] sogar ohne Hinzuzie-hung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes
aus §
30 Abs.
1 Satz
1 und 2 StGB (i.V.m. §
30 Abs.
2 StGB) einen minder schweren Fall
der Verabredung zum schweren [X.] gemäß §
263 Abs.
5 i.V.m. §
30 Abs.
2 StGB an-genommen hätte. Der dann durch §
263 Abs.
5 Halbs.
2 StGB eröffnete Straf-rahmen wäre gemäß §
30 Abs.
1 Satz 2, §
49 Abs.
1 StGB zwingend (weiter) zu mildern gewesen.
Der [X.] holt daher im Fall II.9. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO die unterbliebene Verhängung der [X.] nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß innerhalb des nach dem Vor-genannten zur
Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auf einen Monat fest (vgl. §
49 Abs.
1 Nr. 3 letzter Halbs., §
38 Abs.
2 StGB). Das Verschlechte-3
4
-
4
-
rungsverbot (§
358 Abs.
2 StPO) steht nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 26.
Februar 2014

1
StR 6/14, [X.], 186 mwN).
2.
Das [X.] hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass das aus den Taten [X.], die Fahrzeuge, an denen sich der Angeklagte be-trügerisch die tatsächliche Verfügungsgewalt verschafft hatte, nicht mehr auf-findbar ist
und daher gemäß §
73a Satz
1 StGB an sich der Verfall des [X.] anzuordnen wäre (siehe UA S.
90), soweit nicht Ansprüche Verletzter entgegenstehen (§
73 Abs.
1 Satz
2 StGB; §
111i Abs.
2 StPO). Der [X.] hat dementsprechend den [X.] klarstellend gefasst.

[X.] Prof. Dr. Graf ist wegen

Urlaubsabwesenheit an der

Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.] Jäger

[X.] Prof. Dr. Mosbacher ist

wegen Urlaubsabwesenheit an

der Unterschrift gehindert.

[X.] [X.]
5

Meta

1 StR 26/15

30.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. 1 StR 26/15 (REWIS RS 2015, 11796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11796

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