Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 447/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2404

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 447/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen [X.] und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Betrugs in [X.] mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen [X.] von fal-schen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchände-rung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. In den Fällen des "[X.]" (Fälle [X.] und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug 3 - 3 - nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen [X.] schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überzie-hungskredit eingeräumt wird. Derartige Feststellungen hat die [X.] in diesen Fällen jedoch nicht getroffen (vgl. [X.], 107). Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis geführt [X.]. Was den "Überweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgründe anbe-langt, hat das [X.] übersehen, dass die betrügerische Überweisung nicht ausgeführt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vor-liegt (vgl. [X.], 1394 f.). Der [X.] kann den Schuldspruch entspre-chend ändern. Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 4 2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] schließt aus, dass bereits die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den betroffenen Fällen durch die Schuldspruchänderung berührt wird. 5 Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirk-lichte - gewerbsmäßig begangene - Urkundenfälschung in allen Fällen unverän-dert. 6 In den Fällen des versuchten "[X.]" (Fälle [X.] und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) hat die [X.] lediglich die gesetzlich vor-gesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt. Im Fall des versuchten "[X.]" (Fall II. 14 der Urteilsgründe) hat sie bei Verhängung 7 - 4 - der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgründe dem Ange-klagten zugute gehalten, dass insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetre-ten ist. Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl [X.]

Meta

2 StR 447/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 2 StR 447/10 (REWIS RS 2010, 2404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2404

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2 StR 447/10

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