Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 2 StR 429/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2433

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 429/15
vom
12. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der
Beschwer-deführer
am 12.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten je-weils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.
bis [X.] der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamt-freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.].

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tatein-heit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig gesprochen und sie -
jeweils unter Einbeziehung der Strafen aus früheren Verurteilungen
-
zu Gesamtfrei-heitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlassten die Angeklagten die ar-beitslose Zeugin H.

dazu, drei Eigentumswohnungen in
L.

zu kaufen und zur Finanzierung des Kaufpreises für zwei dieser Wohnungen am 10.
November 2007 mit der D.

K.

AG einen Darlehensvertrag über 154.000
Euro
abzuschließen. Auf Veranlassung der Angeklagten legte die Zeugin der Bank dabei gefälschte [X.] vor. Eine Rückführung des Darlehens war nicht beabsichtigt; es sollte auch nicht zur Bezahlung der Kaufpreisforderung verwendet werden. Die Grundschulden für die Eigentums-wohnungen stellten für die Bank keine ausreichende Kreditsicherheit dar. Ihr Rückzahlungsanspruch hatte nach der Verwertung der Objekte einen Minder-wert in Höhe von 37.520
Euro. Der Darlehensbetrag wurde zwischen den [X.], der Zeugin und verschiedenen Vermittlern des Immobiliengeschäfts aufgeteilt (Fall II.1. der Urteilsgründe).
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-
Die Angeklagten veranlassten auch den Zeugen E.

dazu, als Darle-hensnehmer gegenüber Banken aufzutreten und zur Erlangung von Darlehen, die angeblich zum Kauf von Immobilien verwendet werden sollten, gefälschte [X.] vorzulegen. Der Zeuge E.

schloss in der [X.] vom 21.
Juli 2008 bis zum 16.
April 2009 bei vier verschiedenen Kreditinstituten Darlehens-verträge ab (Fälle II.2. bis [X.] der Urteilsgründe), wobei es nur bei einer Tat (Fall II.2. der Urteilsgründe) zur Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 517.000
Euro kam.
Bei diesen [X.] wurde jeweils ein gefälschter Arbeits-vertrag verwendet, der den Zeugen E.

als Polier einer Baufirma mit einem Bruttoarbeitslohn von 5.600
Euro pro
Monat bezeichnete. Tatsächlich war der Zeuge als Hilfsarbeiter tätig, verfügte nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 600
Euro und hatte Schulden in Höhe von 30.000
Euro. Er eröffnete Bank-konten, auf denen er [X.] einzahlte, die ihm dazu von dem Ange-klagten U.

zeitweilig überlassen worden waren; nach der jeweiligen Bu-chung des Zahlungseingangs ließ sich der Zeuge einen Kontoauszug erstellen und hob anschließend den eingezahlten Betrag wieder ab. Die Immobilien, die angeblich mithilfe
der Bankdarlehen erworben werden sollten, waren minder-wertig und die dazu bestellten Grundschulden stellten keine ausreichenden Kreditsicherheiten dar. Den Angeklagten ging es nur darum, jeweils einen Teil der Darlehenssumme selbst zu erhalten und für eigene Zwecke zu verwenden.
Im Fall [X.] der Urteilsgründe hatte der Filialleiter der S.

k.

Ha.

den Verdacht des Betrugs. Er informierte die Polizei. Der Angeklagte U.

und der Zeuge E.

wurden in den Räumen der S.

k.

festgenommen. Danach gingen die Angeklagten davon aus, dass "die Katze aus dem Sack" sei. Sie nahmen selbst Kontakt mit der im Fall II.4. der Urteilsgründe getäuschten S.

-
k.

O.

auf, offenbarten die Täuschung und wirkten darauf hin, dass 3
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-
das Darlehen nicht ausgezahlt wurde. Im Fall II.3. der Urteilsgründe war es zur Darlehensauszahlung nicht gekommen, weil die notarielle Bescheinigung der Fälligkeit des Kaufpreises nicht vorgelegt wurde. Zudem bezahlte der Zeuge E.

nach seiner Verhaftung die Bereitstellungszinsen nicht mehr. Die Ange-klagten unternahmen auch keine Anstrengungen mehr, um die [X.] zu forcieren.
2. Das [X.] hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass bei der Täuschung von Mitarbeitern verschiedener Banken jeweils recht-lich selbständige Handlungen vorgelegen hätten. Im Fall [X.] der Urteilsgründe sei der Versuch des Betruges fehlgeschlagen. In den Fällen II.3. und II.4. habe es an der Freiwilligkeit eines Rücktritts gefehlt.

II.
Die Revisionen der
Angeklagten sind teilweise begründet.
1. Die Rechtsmittel führen zu einer Konkurrenzkorrektur.
Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen [X.] entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. [X.], [X.] vom 7.
Mai 2014 -
4
StR 95/14, [X.], 349). Das den Angeklag-ten als Mittätern zugerechnete mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälsch-ten Arbeitsvertrag des Zeugen E.

beruht nach den Urteilsgründen auf einem einheitlichen [X.]. Es stellt eine einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges in den Fällen II.2.
bis [X.]
zu einer rechtlichen Einheit.

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6
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Der Senat ändert den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten des [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind. §
265 Abs.
1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. bis [X.] der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit nochmals zu prüfen, ob in den Fällen II.3. und II.4. davon auszugehen ist, dass die Angeklagten den Ent-schluss zur Herbeiführung der Darlehensauszahlung durch Täuschung freiwillig aufgegeben haben. Die Verhaftung des Zeugen E.

und des Angeklagten U.

war möglicherweise für die Angeklagten noch kein zwingendes Hindernis die Tat zu vollbringen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.
Januar 1988 -
2
StR 665/87, [X.]St 35, 184, 186).
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3. Die [X.] bleiben von der [X.] und der Aufhebung eines Teils des Rechtsfolgenausspruchs unberührt.
[X.]

Eschelbach Ott

Zeng Bartel

13

Meta

2 StR 429/15

12.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. 2 StR 429/15 (REWIS RS 2015, 2433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2433

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2 StR 429/15

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