Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 2 StR 447/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2387

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Gegenstand

Kontoeröffnungsbetrug: Vermögensschaden der Bank in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung


Tenor

Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte in den Fällen [X.] und 7 sowie 10-14 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen [X.] von falschen amtlichen Ausweisen und wegen illegalen Aufenthalts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. In den Fällen des "[X.]" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) belegen die Feststellungen einen vollendeten Betrug nicht. Zwar kann ein Schaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung schon dann vorliegen, wenn der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit bei einer Bank Konten eröffnet und ihm antragsgemäß Kreditkarten (BGHSt 33, 244 ff.) oder EC-Karten (BGHSt 47, 160 ff.) ausgehändigt werden bzw. wenn ihm ein Überziehungskredit eingeräumt wird. Derartige Feststellungen hat die [X.] in diesen Fällen jedoch nicht getroffen (vgl. [X.], 107). Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Konten zum Teil nur auf Guthabenbasis geführt wurden.

4

Was den "Überweisungsbetrug" im Fall II. 14 der Urteilsgründe anbelangt, hat das [X.] übersehen, dass die betrügerische Überweisung nicht ausgeführt wurde, so dass auch insoweit nur ein versuchter Betrug vorliegt (vgl. [X.], 1394 f.). Der [X.] kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Der beantragten Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der [X.] schließt aus, dass bereits die Höhe der verhängten Einzelstrafen in den betroffenen Fällen durch die Schuldspruchänderung berührt wird.

6

Der Strafrahmen bleibt im Hinblick auf die jeweils tateinheitlich verwirklichte - gewerbsmäßig begangene - Urkundenfälschung in allen Fällen unverändert.

7

In den Fällen des versuchten "[X.]" (Fälle II. 6 und 7 sowie 10-13 der Urteilsgründe) hat die [X.] lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt. Im Fall des versuchten "[X.]" (Fall II. 14 der Urteilsgründe) hat sie bei Verhängung der Freiheitsstrafe von einem Jahr ausweislich der Urteilsgründe dem Angeklagten zugute gehalten, dass insoweit ein Vermögensschaden nicht eingetreten ist.

Rissing-van Saan                           Fischer                                          Appl

                                Krehl                                  Eschelbach

Meta

2 StR 447/10

14.10.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 13. April 2010, Az: 67 KLs 17/09 - 901 Js 95/09, Urteil

§ 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 2 StR 447/10 (REWIS RS 2010, 2387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2387

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Referenzen
Wird zitiert von

6 StR 258/23

2 StR 83/19

4 StR 586/13

2 StR 447/10

32 KLs-307 Js 202/16-9/19

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