Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 8/09

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2009, 974

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[X.] [X.] vom 26. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.], den Notar Eule und die Notarin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.]s für Notarsachen bei dem [X.] vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1979 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1996 zum Notar bestellt. 1 Der Antragsgegner eröffnete ihm mit Verfügung vom 15. September 2008, dass seine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 [X.] in Aussicht genommen sei. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Zur [X.] - 3 - gründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller habe erhebliche Steuerrückstände, wegen derer das Finanzamt die Zwangsvollstreckung betrei-be und ihn zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § [X.] aufgefordert habe. Der [X.] habe per 9. September 2008 bezogen auf das für ihn allein geführte Steuerkonto 88.663,68 • und auf dem für ihn und seine Ehefrau geführten Steuerkonto 8.262,24 • betragen. Die [X.] erhöhten sich nach Angaben des Finanzamts laufend. Insgesamt beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf 204.466,24 •, darunter auch vollstreckbare [X.] für die Notar- und die [X.] in Höhe von 1.670 •. Dem stünden keine ausreichenden Aktiva gegenüber. Soweit er sich darauf berufe, Ansprüche auf ein [X.] von 20.000 • aus einer Erbstreitigkeit und auf ein [X.] von 145.990 • gegen frühere [X.] zu haben, sei völlig ungewiss, ob und wann er diese Forderungen, deren Berechti-gung jedenfalls in Bezug auf das [X.] zweifelhaft sei, realisieren könne. Die vom Antragsteller angegebenen monatlichen Einnahme-überschüsse aus seiner Kanzlei zeigten, dass seine wirtschaftliche Situation selbst bei geringfügigen nicht vorhergesehenen finanziellen Belastungen noch prekärer werde. Zudem sei der Antragsteller nicht krankenversichert, so dass eine Erkrankung jederzeit zu einer noch akuteren finanziellen Bedrängnis führe. Gegen diese Verfügung des Antragsgegners hat der Antragsteller beim [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die Feststellung begehrt hat, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht vorliegen. 3 - 4 - Er hat geltend gemacht, er befinde sich zwar in einem finanziellen [X.]. Seinen gegenwärtigen Verbindlichkeiten stünden jedoch seine laufenden Einkünfte sowie Außenstände gegenüber. Überdies seien ein außergewöhnlich hohes Honorar in der Erbstreitigkeit sowie sein vorerwähntes [X.] zu erwarten. Für die Klage gegen seine früheren [X.] habe sich schon ein Prozessfinanzierer gefunden. Die Mandantin des [X.] werde ihm zudem ein zinsloses Darlehen über 100.000 • gewähren, wenn ihr ein Drittel des Nachlasses mit einem Wert von 1.850.000 • zufließe. Die Forderungen des Finanzamts seien nicht in voller Höhe begründet. Etwa 40.000 • beruhten auf unzutreffenden, nicht mit ihm abgestimmten Erklärungen früherer [X.]. Hinsichtlich der weiteren Forderungen führe sein Steuerberater Gespräche mit dem Finanzamt, um diese in Teilbeträgen auszugleichen. Voll-streckungen des Finanzamts seien nur deshalb erfolglos geblieben, weil sie in gemeinsam mit seinem Anwaltskollegen eingerichtete Konten versucht worden seien. 4 Hinsichtlich weiterer im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordener 32 [X.], die dem Gerichtsvollzieher [X.]seit Oktober 2006 erteilt worden waren, hat der Antragsteller vorgetragen, "fast alle" Vollstreckungsverfahren seien durch Zahlung oder Rücknahme der Aufträge erledigt worden. 5 Das [X.] hat den Antrag des Antragstellers mit dem [X.] Beschluss zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzun-gen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorliegen. 6 - 5 - Zur Begründung hat es ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.]. Eine Zer-rüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars sei regelmäßig anzuneh-men, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung [X.] oder gerichtlich geltend gemacht und gegen ihn Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen durchgeführt würden. 7 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien schlecht. Die Passiva überstiegen die Aktiva deutlich. Der aktualisierten Berechnung des [X.], die mit Verbindlichkeiten von über 260.000 • ende, sei der [X.] nicht entgegengetreten. Seine wirtschaftliche Lage habe sich weiter dadurch verschlechtert, dass das seiner Ehefrau gehörende [X.] in der Zwangsvollstreckung in Höhe von lediglich 135.000 • zugeschlagen [X.] sei, während der Antragsteller nach seiner eigenen Schätzung für darauf lastende Verbindlichkeiten von 190.000 • mithafte. 8 Sein Aktivvermögen umfasse lediglich die laufenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar. Diese reichten nicht aus, die Schulden mittelfristig zurückzuführen oder auch nur die laufenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Das Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten zeige sich auch daran, dass die Rückstände gegenüber dem Finanzamt zwischenzeitlich um 35.000 • angestiegen seien und nach der unwidersprochen gebliebenen Mitteilung der [X.] der Antragsteller auch die laufenden Steuerschulden nicht zahle und die Umsatzsteuer nicht anmelde. Die Vielzahl von [X.], die gegen den Antragsteller eingegangen seien und selbst vergleichs-weise geringe Forderungen beträfen, lasse auf die außerordentlich [X.] wirtschaftliche Lage des Antragstellers schließen. 9 - 6 - Soweit er eine Liquiditätsrechnung vorgelegt habe, sei diese nicht geeig-net, darzutun, er werde auch nur mittelfristig in der Lage sein, mit seinen Gläu-bigern tragfähige Tilgungsvereinbarungen zu schließen. Die Berechnung [X.] im Wesentlichen auf Erwartungen und Hoffnungen, von denen nicht abseh-bar sei, ob sie sich bewahrheiteten. Gleiches gelte für seine angebliche Forde-rung gegen seine früheren [X.] über 145.000 • und das ihm angeblich in Aussicht gestellte Darlehen über 100.000 •. Über die seinen Angaben zufolge noch ausstehende Honorarforderung gegenüber der Mandantin des [X.] habe er keine Kostenrechnung vorgelegt und auf den Einwand des [X.], eine Vorschussleistung schon erhalten zu haben, nichts mehr ausgeführt. 10 Gegen diesen Beschluss des [X.]s wendet sich der [X.] mit der sofortigen Beschwerde. 11 I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]. § 42 Abs. 4 [X.] zulässi-ge Beschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht den [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]., Abs. 3 Satz 3 [X.]) vorliegen. Zwar ist das bisher in § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] geregelte sogenannte Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der [X.] sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 12 - 7 - ([X.] I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. [X.] ist vorliegend gemäß § 118 [X.] in der Fassung dieses Gesetzes § 50 Abs. 3 [X.] weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an-zuwenden. 1. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers gefährdet die Interes-sen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, [X.]. [X.]). 13 a) Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erhebli-cher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, [X.] und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-dungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung die-ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (z.B. [X.]sbeschlüsse vom 17. November 2008 - [X.] 130/07 - NJW-RR 2009, 783, Rn. 9 und vom 20. März 2006 - [X.] 50/05 - [X.] 2006, 269 Rn. 5 jew. m.w.N.), ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berech-tigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehm-bar ([X.] aaO und Beschluss vom 20. November 2000 - [X.] 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 jew. m.w.N.). Ohne Belang ist dabei, aus welchen Grün-den diese Zwangsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind ([X.]sbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO; 20. März 2006 aaO; 20. November 2000 aaO und vom 16. März 1998 - [X.] 14/97 - NJW-RR 1998, 1134, 1135). 14 - 8 - Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zah-lungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa [X.] nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder [X.]. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der [X.]. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall [X.] ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentre-ten oder er habe gar bereits [X.] weisungswidrig für sich verbraucht ([X.]sbeschlüsse vom 17. November 2008 aaO, Rn. 10 und vom 20. März 2006 aaO Rn. 6 m.w.N.). 15 b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach dem im gerichtlichen Vorabverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] maßgeblichen Kenntnisstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung ([X.]sbeschluss vom 3. November 2003 - [X.] 15/03 - NJW-RR 2004, 710) die Voraussetzungen für eine Amts-enthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] weiterhin vor. 16 aa) Nach den Erkenntnissen des [X.]s, die der [X.] als solche nicht in Zweifel zieht, ist er seit Oktober 2006 fortlaufend einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verschiedener Gläubiger aus-gesetzt. 17 - 9 - Soweit er geltend macht, er habe die Forderungen, deretwegen [X.] gegen ihn erteilt worden seien, weitgehend getilgt, bevor es zu Zwangsmaßnahmen gekommen sei, ist dies insbesondere hinsichtlich der jüngeren Zwangsvollstreckungsanträge nicht richtig (siehe dazu unten bb). Dessen ungeachtet vermag es den Antragsteller ohnehin nicht von der Feststel-lung zu entlasten, seine Art der Wirtschaftsführung gefährde die Interessen der Rechtsuchenden, wenn er nach Erteilung von [X.]n die diesen zugrunde liegenden titulierten Forderungen tilgt, um Zwangsmaß-nahmen zu vermeiden. Die im [X.]sbeschluss vom 20. März 2006 (aaO Rn. 5) enthaltene, nicht abschließende Aufzählung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen, die regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der [X.] indizieren, bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der "wirtschaftli-chen Verhältnisse" in § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.], nicht aber auf das der "Art der Wirtschaftsführung". Schon die Tatsache, dass ein Notar wiederholt erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren sich bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet aus den oben unter a) genannten Gründen die Gefährdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung. 18 bb) Die vom [X.] ergänzend angestellten Ermittlungen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] [X.] § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.] und § 12 [X.]) und weitere neu-ere Erkenntnisse, die der Antragsgegner mitgeteilt hat, bestätigen, dass sich die Gläubiger des Antragstellers nicht nur während einer mittlerweile überwunde-nen Phase der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers veranlasst gesehen ha-ben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden auch weiterhin besteht. Selbst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und bis in die jüngste [X.] sind gegen den [X.] [X.] erteilt und -maßnahmen ergriffen 19 - 10 - worden. Der [X.] verweist nimmt insoweit ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s Bezug auf die Aufstellung im Bescheid der [X.] für den [X.]sbezirk X vom 29. Juni 2009, durch den die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen wurde, sowie auf die mit Schriftsatz des Antrags-gegners vom 22. September 2009 übersandte Auflistung weiterer Vollstre-ckungsmaßnahmen. Gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu den gegen den ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen hat der Antragsteller keine Einwände erhoben. Der [X.] hat auch im Übrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Aufstellung zu zweifeln. Hiernach sind neben diversen sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnah-men, von denen der am 2. September 2009 erlassene Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss wegen einer Forderung von 50.412,22 • hervorzuheben ist, insbesondere am 16. Mai sowie am 2. und 11. Juni 2009 gegen den [X.] Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 901 ZPO) erlassen worden (32 M 243/09, 275/09, 290/09 des [X.]). Die eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller am 30. Juli 2009 gegenüber dem [X.]abgegeben. 20 cc) Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Antragsteller in absehbarer [X.] in der Lage sein wird, seine wirtschaftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass die Ursachen für die Notwendigkeit entfallen, Forderungen ge-gen ihn zwangsweise durchzusetzen. Im Gegenteil ist eine weitere Verschlech-terung seiner finanziellen Situation zu erwarten. 21 - 11 - So vergrößern sich insbesondere die vollstreckbaren Steuerrückstände weiterhin stetig. [X.] sie zum [X.]punkt der Verfügung des Antragsgegners vom 15. September 2008 auf beiden Steuerkonten noch insgesamt 96.925,92 •, stiegen sie nach der Auskunft der [X.] [X.]vom 12. August 2009 zum 11. August 2009 auf 139.585,61. Nach der vom [X.] eingeholten weiteren Mitteilung der [X.] vom 22. September 2009 belief sich der vollstreckbare [X.] per 21. September 2009 auf 140.752,61 •. 22 Die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 30. Juli 2009 abgegeben hat, bestätigt zudem die bereits vom [X.] getroffene Feststellung, dass der Antragsteller abgesehen von seinen Einnahmen aus der Kanzlei über keine wesentlichen Aktiva verfügt. 23 Zur Höhe seiner Einkünfte hat er zwar in dieser Erklärung, wie auch ge-genüber dem [X.], keine Angaben gemacht. Angesichts der fortschreitenden Verschuldung allein schon gegenüber dem Fiskus ist der [X.] jedoch davon überzeugt, dass seine laufenden Einnahmen - wie bereits das Oberlandesge-richt festgestellt hat - nicht ausreichen, um seine finanziellen Verhältnisse so weit zu konsolidieren, dass wenigstens der Abschluss von Tilgungsvereinba-rungen mit seinen Gläubigern aussichtsreich erscheint. In dieser negativen Prognose sieht sich der [X.] dadurch bestärkt, dass die [X.] des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Juni 2009 gegen-über der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt hat, es bestehe für ihn kein Versiche-rungsschutz mehr, da er die Beiträge nicht mehr entrichte. Dies stellt ein zu-sätzliches Indiz für die Aussichtslosigkeit seiner wirtschaftlichen Lage dar. Ein Anwaltsnotar, der, wie der Antragsteller, seinen Versicherungsschutz durch [X.] gefährdet, befindet sich in aller Regel in einer hoffnungslosen [X.] - 12 - nanziellen Situation. Der Fortbestand des Versicherungsschutzes für die [X.] Berufshaftung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 [X.] und § 47 Nr. 3 [X.] von existenzieller Bedeutung dafür, den Anwalts- und [X.] weiter ausüben zu können. Daher wird ein Anwaltsnotar die [X.] seiner Berufshaftpflichtversicherer zumeist vorrangig vor anderen [X.] bedienen und sie erst ausfallen lassen, wenn er völlig mittellos ge-worden ist. Dafür, dass im vorliegenden Fall etwas Anderes gelten könnte, ist nichts ersichtlich. Letztlich hat der Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt, dass seine aktuellen Einkünfte nicht ausreichen, um eine Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse als möglich erscheinen zu lassen. Wie das [X.] in dem angefochtenen Beschluss zutreffend und vom Antragsteller nicht bestritten herausgestellt hat, beruht die günstige - allerdings ohne jegliche substantiierten Angaben zu den derzeitigen Überschüssen untermauerte - Prognose des [X.]s allein auf der vagen, bislang offenkundig nicht bewahrheiteten Hoff-nung, seine Einnahmen künftig steigern zu können. All dies gilt auch unter Be-rücksichtigung seines Vorbringens im Schriftsatz vom 22. Oktober 2009. Es mag sein, dass er einzelne gegen ihn gerichtete Forderungen, namentlich die der [X.], mittlerweile beglichen hat. Der [X.] räumt aber selbst ein, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bis-lang nicht erarbeitet werden konnte. Dass dies in absehbarer [X.] möglich sein wird, ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. [X.] beruhen die Hoffnungen des Antragstellers auf ungesicherten Spekulatio-nen. 25 - 13 - Ebenso ist dem [X.] darin beizupflichten, dass es völlig ungewiss ist, ob der Antragsteller das von ihm erwartete [X.] aus der [X.], das von der Mandantin zugesagte zinslose Darlehen von 100.000 • und das [X.] von 145.990 •, dessen er sich berühmt, wird erlangen können. Insoweit hat der Antragsteller auch mit seiner Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich konkrete Per-spektiven ergeben, diese Mittel tatsächlich realisieren zu können. 26 c) [X.] ist ferner, ob den Antragsteller ein Verschulden an dem Entstehen der wirtschaftlichen Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirt-schaftsführung veranlasst. Ob der Notar schuldhaft in eine Situation geraten ist, die Bedenken gegen seine Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] begründen, ist unmaßgeblich ([X.]/[X.]/Püls, [X.], 8. Aufl., § 50 Rn. 28). Nach dieser Bestimmung kommt es allein auf die objektive Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden an. 27 d) Ebenso ist unmaßgeblich, dass die Amtsführung des Antragstellers als Notar bislang tadelsfrei war. § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] ist ein abstrakter Gefähr-dungstatbestand. Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss es deshalb auch unter Berücksichtigung des Grundrechts des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG noch nicht gekommen sein (siehe oben unter a). 28 2. Nach alledem kann der [X.] offen lassen, ob zusätzlich die Amtsenthe-bungsgründe der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Var. [X.]) oder des [X.] (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) vorliegen. Beides ist hier aller- 29 - 14 - dings schon aufgrund der ergangenen Haftbefehle und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung (§ 915 [X.]. §§ 807, 901 ZPO) zu vermuten.
[X.]
Eule [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - Not 10/08 -

Meta

NotZ 8/09

26.10.2009

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2009, Az. NotZ 8/09 (REWIS RS 2009, 974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 974

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