Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2010, Az. NotZ 6/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 1395

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[X.]BESCHLUSS [X.] 6/10 Verkündet am: 15. November 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der [X.] gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen In-solvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maß-geblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zuständig ist. [X.], Beschluss vom 15. November 2010 - [X.] 6/10 - [X.]wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und von [X.] sowie die Notare Justizrat Dr. Bauer und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 12. April 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des [X.]: 50.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde im Jahr 1983 zum Notar mit Amtssitz in [X.] be-stellt. Spätestens im [X.] geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. [X.] mit seiner Hauptgläubigerin, der [X.], über die Art und Weise der Rückführung der ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 3,2 Millionen Euro blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 kündigte die Sparkasse die mit dem Antragsteller [X.] - 3 - hende Geschäftsverbindung und forderte ihn zur Zahlung von 3.256.555,09 • auf. Da der Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sparkasse und in der Folge eine Amtsenthebung befürchtete und sich vorsorglich eine berufli-che Alternative eröffnen wollte, meldete er Anfang Februar 2009 in [X.]/[X.] ein Gewerbe als Sportfotograf an. Er schuf auch die weite-ren Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes (steuerliche Erfas-sung, Anmeldung bei der [X.] Sozialversicherung), entfaltete aber bis zum 9. Juni 2009 noch keine gewerbliche Tätigkeit in [X.]. Seit Anfang Mai 2009 betreibt die [X.] gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung wegen eines [X.] von 50.000 • aus einem [X.] Schuldanerkenntnis über 750.000 •. Am 8. Mai 2009 ließ sie ihm die vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zustellen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2009 eröffnete der [X.] auf Antrag des [X.] gegen diesen unter der Berufsbezeichnung "self-employed photographer", "carrying on business as H–..B–., B–. Sports Photography, Appartement –, [X.], [X.]" das Insolvenzverfahren; die Restschuldbefreiung [X.] automatisch am 21. Mai 2010 eintreten. Am 26. Mai 2009 erwirkte die [X.] vorläufige Zahlungsverbote gegen den Antragsteller betreffend seine Konten bei der [X.], D.- und [X.] und im Juni 2009 Pfändungs- und Über-weisungsbeschlüsse. Gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen wandte sich der Antragsteller mit der Erinnerung, mit der er u.a. geltend machte, dass die Zwangsvollstreckung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch den [X.] unzulässig sei. 2 Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 teilte die Antragsgegnerin dem [X.] mit, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes zu entheben, weil er in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die 3 - 4 - Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines Amtes. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller beim [X.] Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt, mit dem er die Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung und die [X.] begehrt hat, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht vorliegen. Seinen Antrag, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben, hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückgenommen. Nachdem der [X.] Insolvenzverwalter darauf hingewiesen hatte, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Antragstellers im Sin-ne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in [X.] oder [X.] gelegen habe, hat der [X.] am 11. März 2010 seinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vom 21. Mai 2009 aufgehoben und den Insolvenzantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Am 12. März 2010 hat die [X.] beim [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers beantragt. 4 Mit Beschluss vom 12. April 2010 hat das [X.] den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und [X.], dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung vorliegen, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen [X.] und die Art seiner Wirtschaftsführung derart seien, dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 [X.]). Da der Insolvenzeröffnungsbeschluss des [X.]s aufgehoben worden sei, könne offen bleiben, ob dieser Beschluss in [X.] anzuerkennen und die darin bereits erteilte Restschuldbefreiung geeignet 5 - 5 - sei, die sich aus der Insolvenzeröffnung ergebende Vermutung des [X.] zu widerlegen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der [X.] mit der sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, dass der [X.] mit Beschluss vom 17. Juni 2010 erneut das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und das Datum der automatisch eintretenden Restschuldbefreiung auf den 17. Juni 2011 be-stimmt habe. Im Hinblick auf dieses Insolvenzverfahren hat das [X.] den Insolvenzeröffnungsantrag der [X.] am 30. August 2010 als unzu-lässig zurückgewiesen. I[X.] Die sofortige Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 111 Abs. 4 [X.] i.[X.]m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 1965 - [X.] 3/65, [X.] 44, 65, 69, 75). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat zu Recht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen. Zwar ist das bisher in § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] geregelte sog. Vorschaltverfahren durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsan-waltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) mit Wirkung vom 1. September 2009 abgeschafft worden. Jedoch ist § 50 Abs. 3 [X.] vorliegend gemäß § 118 Abs. 3 [X.] weiterhin in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, [X.] aktuell 2010, 40). 6 - 6 - 1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.]). 7 a) Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der [X.] bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. [X.] vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, [X.] 2002, 406; vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, aaO S. 40 f.). Dies gilt auch dann, wenn sich schlechte wirt-schaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (vgl. [X.] vom 20. November 2000 - [X.] 17/00, [X.] 2001, 117, 118; vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, aaO). Denn es ist bereits als solches nicht hinzuneh-men, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, aaO; vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, aaO). 8 Damit ist der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffen-de Umstände können die eine Amtsenthebung rechtfertigende Unzuverlässig-keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen bzw. verstär-ken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - [X.] 13/01, D[X.] 2002, 236; vom 8. Juli 2002 - [X.] 1/02, aaO; vom 17. November 2008 - [X.] 130/07, D[X.] 2009, 310, 311). Denn es ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in [X.] - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - [X.] 130/07, aaO). Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Amtsführung des Notars bereits - beispielsweise im Rahmen von Dienstprüfungen - Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] ist ein abstrakter Gefährdungstat-bestand. Zu konkreten Missständen bei der notariellen Tätigkeit muss es noch 9 - 7 - nicht gekommen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - [X.] 14/08, aaO S. 41). b) Gemessen an diesen Maßstäben liegen beim Antragsteller die Vor-aussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] vor. Nach der eigenen Darstellung des Antragstellers war seine Wirtschaftsfüh-rung im Frühjahr 2009 in Unordnung geraten. Gegen ihn bestanden [X.] in erheblicher Größenordnung, die sich nach seinen eigenen Anga-ben gegenüber dem [X.] und nach den Ermittlungen des [X.] Insolvenzverwalters ("Official Receiver") auf über 6 Millionen £ belie-fen. Die [X.], der unstreitig Ansprüche gegen den Antragsteller in [X.] von mehr als 3,2 Millionen Euro zustehen, sah sich gezwungen, die [X.] zu dem Antragsteller zu beenden und Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen diesen einzuleiten. Zu der von einem Notar zu [X.] Wirtschaftsführung hätte es in dieser Lage gehört, auf eine geordnete Schuldenregulierung in dem hierfür vorgesehenen [X.] Insolvenzverfah-ren hinzuwirken, das dem redlichen Schuldner die Möglichkeit einer Rest-schuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren nach der Eröffnung des [X.] einräumt (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Stattdessen hat der Antragsteller zwecks Erlangung einer automatischen Restschuldbefreiung be-reits nach Ablauf von einem Jahr unter Hinweis auf sein in [X.] [X.] Gewerbe als Sportfotograf einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem [X.] Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antrag-stellung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2006 -Rs [X.]/04, [X.], 188 Rn. 25; [X.], Beschluss vom 22. März 2007 - [X.] 164/06, [X.], 899 Rn. 5) offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres er-kennbar international nicht zuständig war. 10 - 8 - Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ([X.]. [X.] 2000 Nr. L 160 S. 1), der nach Art. 47 Abs. 2 der Verordnung in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt und ge-mäß Art. 2 lit. a) i.[X.]m. [X.] auch auf bankruptcy-Verfahren im [X.] Anwendung findet, sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen ("center of main interests") hat. Der Begriff des [X.] der hauptsächlichen Interessen ist verordnungsau-tonom, d.h. in den Mitgliedsstaaten einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften auszulegen ([X.], Urteil vom 2. Mai 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] - [X.], Rn. 31). Seine Bedeutung erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wonach als Mittelpunkt der hauptsäch-lichen Interessen der Ort gelten soll, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Hieraus ergibt sich, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. [X.] Objektivität und Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Er-öffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim-mung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des an-wendbaren Rechts nach sich zieht ([X.], Urteil vom 2. Mai 2006 - [X.]/04, aaO Rn. 33). Als feststellbares Kriterium, das Rechtssicherheit und Vorherseh-barkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-ständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kauf-leuten, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern an die wirtschaftliche oder freibe-rufliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 2006 - [X.] 8/06, [X.] 2006, Nr. 265, 616, 618; vom 22. März 2007 11 - 9 - - [X.] 164/06, [X.], 878 Rn. 14; vom 17. September 2009 - [X.] 81/09, juris Rn. 3; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz, ZIP 1996, 948, 949; [X.] in [X.]/[X.][X.], [X.], Art. 3 Rn. 19; [X.], [X.] 114 (2001), 133, 140; [X.] in [X.], [X.], Art. 3 EuInsVO Rn. 5 f. (Stand: Mai 2010); vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Im vorliegenden Fall war für die Bestimmung der internationalen [X.] jedenfalls bis zum 9. Juni 2009 an das Amt des Antragstellers als Notar in [X.] anzuknüpfen, das der Antragsteller bis zu seiner vorläufigen Amtsenthe-bung am 9. Juni 2009 ausgeübt hat und aufgrund dessen er der Residenzpflicht des § 10 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterlag. (Nur) diese freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers war für Dritte feststellbar. Eine gewerbliche Tätigkeit als Sportfo-tograf hatte der Antragsteller nach seinen eigenen Ausführungen vor dem 9. Juni 2009 in [X.] nicht entfaltet. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in [X.] über Immobilienvermögen verfügt, nämlich das Hausgrundstück in der [X.] in [X.], in dem das Notariat geführt wird, und ein Wiesengrundstück in [X.] (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 22. März 2007 - [X.] 164/06, aaO Rn. 15; vom 17. September 2009 - [X.] 81/09, aaO). Aufgrund dieser Umstände hat der [X.], der aus-weislich seines Insolvenzeröffnungsbeschlusses vom 21. Mai 2009 offensicht-lich davon ausgegangen ist, der Antragsteller übe sein Gewerbe als Sportfoto-graf in [X.] bereits aus ("carrying on business as H. B., [X.], [X.], [X.] Street, [X.]; vgl. auch den Bericht des Insolvenzverwalters vom 15. Juli 2009, wonach der Antragsteller bei seiner Be-fragung angegeben habe, seit 1. Dezember 2008 ein Gewerbe als Fotograf ausgeübt zu haben), den Eröffnungsbeschluss auf Antrag des [X.] mit Beschluss vom 11. März 2010 aufgehoben. 12 - 10 - Dadurch dass der Antragsteller es zunächst so weit hat kommen lassen, dass Gläubiger gezwungen waren, wegen berechtigter Forderungen gegen ihn die Zwangsvollstreckung einzuleiten, und anschließend unter Hintanstellung der berechtigten Interessen der Gläubiger einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem offensichtlich und für ihn ohne weiteres erkennbar nicht zuständigen eng-lischen Gericht erwirkt hat, hat er versucht, sich seinen Zahlungsverpflichtungen durch [X.] Verhalten zu entziehen und seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die Schädigung Dritter in Kauf zu nehmen. Bereits diese Art der Wirt-schaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.]. Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob der [X.], wofür allerdings die Ausführungen des Insolvenzverwalters unter Ziff. 4 seines Berichts vom 15. Juli 2009 sprechen ("[X.] carried on business as a photographer under the trading style B. ... Sports Photography"), darüber hinaus falsche Angaben gegenüber dem [X.] Insolvenzgericht gemacht hat oder dieses irrtümlich zunächst die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über [X.] bejaht hat. Ebenso ist nicht entscheidend, dass das Insolvenzgericht die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Insolvenzeröffnung vom 17. Juni 2010 durch Beschluss vom 15. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Dies hat lediglich für die Frage des Zeitpunkts der Restschuldbefreiung Bedeu-tung, nicht hingegen für die hier maßgebliche Feststellung, ob die Wirtschafts-führung des Antragstellers abstrakt die Interessen der rechtsuchenden Bevölke-rung gefährdet. 13 - 11 - 3. Da die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. [X.] gegeben sind, kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller darüber hinaus in Vermögensverfall im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] be-findet. 14 Galke [X.] von [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.04.2010 - [X.] (Not) 17/09 -

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NotZ 6/10

15.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2010, Az. NotZ 6/10 (REWIS RS 2010, 1395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1395

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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