Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 38/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3020

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5 StR 38/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat am 23. Februar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. August 1999 nach § 349 Abs. 4 StPOmit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Fest-stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; dieweitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Vaterzu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision bean-standet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichenRechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in dem ausdem [X.] ersichtlichen Umfang, so daß es auf die mit gleicher Ziel-richtung erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.Aufgrund rechtlich bedenklicher Erwägungen hält das sachverständigberatene [X.] den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten für unein-geschränkt schuldfähig. Eine fikrankhafte psychische Anomaliefi im Sinne des§ 20 StGB liege nicht vor. Der überdurchschnittlich intelligente Angeklagteweise zwar eine auffällige narzistische und zwanghafte [X.] 3 -struktur auf, die jedoch keinen Krankheitswert besitze. Zum Tatzeitpunkt ha-be er vor der Entscheidung gestanden, von dem als schwach und negativbewerteten Vater selbst abgewertet, gekränkt und psychisch verletzt zu wer-den oder sich gegen diesen Vater zur Wehr zu setzen, um seine Selbstach-tung und psychische Balance zu erhalten. Die Gefahr einer Identitätskrisehabe aber die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich gemin-dert oder aufgehoben, da er aufgrund seiner guten intellektuellen Ausstat-tung durchaus (andere) Entscheidungsmöglichkeiten gehabt hätte.Diese Ausführungen begegnen schon deshalb rechtlichen Bedenken,weil sie nicht erkennen lassen, daß das [X.] zwischen einer krank-haften seelischen Störung und einer [X.] nicht pathologisch bedingten [X.] anderen seelischen Abartigkeit unterschieden hätte (vgl. [X.]St 34, 22,24; [X.]R StGB § 21 [X.] seelische Abartigkeit 1, 3, 6, 9, 14). Letztere setztnicht voraus, daß Persönlichkeitsstörungen des [X.] auf einer Krankheitberuhen oder Krankheitswert haben. Ob eine Persönlichkeitsstörung denGrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht, ist [X.] umfassenden Gesamtbetrachtung zu beurteilen, in die neben dem Per-sönlichkeitsbild des Angeklagten und den [X.] auch sein Verhaltenvor und nach der Tat einzubeziehen ist (vgl. [X.] aaO).An einer solchen Gesamtschau fehlt es hier. Zumindest das [X.] hätte Anlaß zu weiterer Erörterung gegeben: [X.] war etwa vier Stunden nach der Tat zu dem von ihm mit einerHantel im Schlaf erschlagenen Vater zurückgekehrt, hatte ihm Gabeln unterdie Augäpfel gesteckt und eine Vielzahl weiterer sadistischer Handlungen ander Leiche vorgenommen. Ferner hatte er ihm einen Zettel in den Mund ge-steckt, auf dem sinngemäß stand, der Vater habe sterben müssen, weil erseinen [X.] habe. Später hatte der Angeklagte unter [X.] seinen Freunden von der Tötung des [X.] sowie den anschließen-den [X.] berichtet und sie zu der Leiche geführt. Jedenfalls an-gesichts dieser Besonderheiten, mit denen sich das [X.] nicht [X.] 4 -einandersetzt, reicht der Hinweis auf die intellektuellen Fähigkeiten des [X.] nicht aus, um Rückschlüsse darauf zu ziehen, inwieweit seineSteuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinflußt gewesen sein könnte.Der Senat hebt das Urteil [X.] mit Ausnahme der rechtsfehlerfrei getrof-fenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen [X.] in vollem Umfang auf,um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, die Schuldfähigkeit [X.] umfassend neu zu prüfen. Dabei wird es sich [X.] schon ange-sichts der Spannungen zwischen Verteidigung und bisheriger Sachverstän-diger [X.] empfehlen, einen weiteren Sachverständigen mit der Begutachtungdes Angeklagten zu beauftragen.[X.] [X.] Dr. Tepperwien Richterin am [X.] Dr. Gerhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.[X.]

Meta

5 StR 38/00

23.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 5 StR 38/00 (REWIS RS 2000, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3020

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