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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:050520B4STR170.20.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 170/20
vom
5. Mai
2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Mai 2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12.
Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der
[X.] ei-nes Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
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1. Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs, der Kompensationsent-scheidung und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Überprüfung des
Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
2. Die Entscheidung über den [X.] kann nicht bestehen blei-ben, weil das Gericht nicht erkennbar in seine Ermessensentscheidung
einbe-zogen hat, dass sich der Angeklagte aufgrund des Urteils des [X.]s [X.] vom 26.
September 2017 im Vollzug einer Maßregel nach §
64 StGB befindet, die nach den hierzu getroffenen Feststellungen fortdauert und positiv verläuft.
Nach §
67 Abs.
2 Satz
1 StGB bestimmt das Gericht die Vorwegvollzie-hung der Strafe oder eines Teils der Strafe, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl.
[X.], Beschluss vom 13.
November 2018
3
StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209 mwN). Der angeordnete [X.] von einem Jahr und drei Monaten der verhängten [X.] entspricht bei einer
hier festgestellten
voraussichtlichen [X.] von zwei Jahren zwar dem Regelfall des §
67 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. Satz
3 StGB. Mit Rücksicht auf die besondere Vollzugssituation (positiv verlaufende Unterbringung nach §
64 StGB in anderer Sache) hätte die [X.] hier aber prüfen müssen, ob ausnahmsweise von der [X.] des §
67 Abs.
2 Satz
2 StGB abzuweichen und von der Anordnung des [X.]s abzu-sehen war. Denn die nunmehr erneut angeordnete Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt hätte nach §
67f StGB im Fall ihrer [X.] die Erledigung der bereits vollzogenen Unterbringung zur Folge. Die in deren Rahmen erfolgversprechend begonnene Therapie könnte gemäß §
67 Abs.
1 StGB dann nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht zum Zwecke eines 2
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[X.]s unterbrochen wird. In einem solchen Fall kann von der Ent-scheidung über den [X.] abgesehen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
November 2018
3
StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209; weitere Nachweise bei [X.], StGB, 67.
Aufl., §
67 Rn.
12).
Über die Anordnung
eines [X.]s ist daher erneut zu [X.]. Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Bartel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 12.07.2019
112 Js 451/17 34 [X.]/17
5
Meta
05.05.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2020, Az. 4 StR 170/20 (REWIS RS 2020, 11650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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