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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 186/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Mario Sch.
gegen das Ur-teil des [X.] vom 12. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Un-terbringung dieses Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Ge-samtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem Nebenkläger K.
als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit entstandenen besonderen Kosten.
Gründe:
1. Der Senat hat die Dauer des [X.] eines Teils der gegen den Angeklagten Mario Sch.
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 28.
April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.
2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung gemäß §
66 Abs.
1 StGB bemisst sich nach dem zur [X.] in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs.
1 und 2 1
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EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F.
auch hinsichtlich der formellen Voraus-setzungen
hier
nicht das mildere Recht ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai 2011
2 BvR 2365/09 u.a.
nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das [X.] zutreffend
jedenfalls aber rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. [X.] aaO Rn.
172).
Mutzbauer
Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
3
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 186/11 (REWIS RS 2011, 5740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5740
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