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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 233/11
vom
15. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat
des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15.
Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 2010 im [X.] geändert, dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen, ent-fällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels -
einschließlich der besonderen Kosten der [X.] -
und die der Nebenklägerin und den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls
und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 23. November 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. [X.] hinaus hat die [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei [X.]
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nate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche [X.] durch die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem 11. Mai 2010 ver-büßte Strafhaft bereits erledigt hat.
Insofern ist das [X.] zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB
für diese Strafen einheitlich gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2010 -
3 [X.]). Es hat jedoch -
wie der [X.] in der Antragsschrift vom 9. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat -
die Dauer des [X.] bei einer vo-raussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs Wochen, statt drei Monate). Der [X.] muss diesen Ausspruch indes nicht be-richtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstre-ckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen
(vgl. [X.], Beschluss vom 31. Oktober
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2007 -
2 StR 354/07). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache be-reits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Frei-heitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) erledigt ist, bleibt für eine Anordnung eines [X.] kein Raum mehr.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke [X.]
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 233/11 (REWIS RS 2011, 5729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5729
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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