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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 189/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Überprüfung der auf §
66 Abs.
3 Satz
2 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach dem zur [X.] geltenden Recht (Art.
316e Abs.
1 und 2 EGStGB), da § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB n.F.
auch hinsichtlich der formel-len Voraussetzungen
hier nicht das mildere Recht ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des [X.] vom 4. Mai 2011
2 BvR 2365/09 u.a.
nicht zu
beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit der [X.] belegen insbesondere, dass das [X.] zutreffend
jedenfalls aber -
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rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Sexualstraftaten ausgeht (vgl. [X.] aaO Rn.
172).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin
Meta
15.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. 4 StR 189/11 (REWIS RS 2011, 5731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5731
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