Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 7 AZR 471/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 2189

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - unterlassene Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - unzulässige Anschlussberufung gegenüber Drittem


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 - 4 [X.]/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 - 13 [X.]/09 - als unzulässig verworfen wird.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten noch über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines [X.]s, der Kläger und die Beklagte zu 2. über eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist und Weiterbeschäftigung.

2

Der Kläger war seit September 1979 bei der [X.] zu 1. und ihrer Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker beschäftigt. Er wurde im August 1962 geboren. Seit der Vollendung seines 43. Lebensjahres ist das Arbeitsverhältnis aufgrund tariflichen Sonderkündigungsschutzes nur noch außerordentlich kündbar.

3

Der Kläger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der [X.] zu 1. beurlaubt. Er wurde seit 1. Oktober 1999 als Senior Techniker Instandhaltung im Außendienst von der [X.] zu 2. beschäftigt.

4

Die Beklagte zu 1., mehrere [X.] - ua. die Beklagte zu 2. - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur [X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber (Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen Kündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der [X.] Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiter beschäftigt worden.

                 

…       

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

…       

        

6.    

Derzeit noch von der [X.] zu einer Kabelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.].“

5

Der Kläger und die Beklagte zu 1. schlossen am 30. April 2005 einen Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 2005, der Regelungen über ein vertragliches Rückkehrrecht enthält. In ihm heißt es ua.:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region [X.]/[X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur [X.], dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 ([X.] vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

2.    

Der Arbeitnehmer erklärt sich mit der Einhaltung der im Einzelfall gegenüber der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region [X.]/[X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger und der [X.] bestehenden Ankündigungsfristen einverstanden.

        

3.    

Das Rückkehrrecht gilt ausschließlich für das bestehende Arbeitsverhältnis mit der K Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Region [X.]/[X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger.

        

4.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt.“

6

Die Beklagte zu 2. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter dem 9. Dezember 2008 „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich zum 31. Juli 2009. Der Kläger machte unter dem 22. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. August 2009 sein Rückkehrrecht gegenüber der [X.] zu 1. geltend. Die Beklagte zu 1. lehnte die Rückkehr ab.

7

Mit der am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage gegen die jetzige Beklagte zu 2. erhoben. Mit [X.] vom 24. Februar 2009 hat er die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der jetzigen [X.] zu 1. erstrebt und verlangt, von ihr beschäftigt zu werden. Für den Fall des Unterliegens im Verhältnis zur [X.] zu 1. hat er hilfsweise den Kündigungsschutz- und den Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber der [X.] zu 2. weiterverfolgt.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Rückkehrrecht zur [X.] zu 1. zu. Bei dem einzelvertraglich vereinbarten Rückkehrrecht, das auf die [X.] Bezug nehme, handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die gebotene arbeitnehmerfreundliche Auslegung ergebe, dass durch die Ausübung des Rückkehrrechts unmittelbar ein Arbeitsverhältnis zustande komme. Die Beklagte zu 1. könne sich jedenfalls nicht auf ihr eigenes treuwidriges Verhalten der verweigerten Abgabe der Willenserklärung berufen und den Kläger auf eine Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen. Dem Kläger müsse es möglich sein, das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. fortzusetzen, wenn er mit dem [X.] gegenüber der [X.] zu 1. nicht durchdringe.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch ihn mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 auf die Beklagte zu 1. übergeht und zwischen der [X.] zu 1. und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker zu beschäftigen;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. durch die außerordentliche Kündigung mit [X.] Auslauffrist der [X.] zu 2. vom 9. Dezember 2008 nicht beendet wird;

        

4.    

im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Experte Bauüberwachung, Montage, Instandsetzung Kabellinienteam, Technischer Service weiterzubeschäftigen.

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. hat gemeint, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Arbeitsverhältnis entstanden. Dem Kläger stehe jedenfalls kein Rückkehrrecht zu. Die Beklagte zu 2. hat die Ansicht geäußert, die subjektive Klagehäufung sei unzulässig.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben und damit den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1. festgestellt. Es hat den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten ([X.] zu 2. abgewiesen. Über die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Hilfsanträge zu 3. und 4. hat das Arbeitsgericht nicht entschieden. Sowohl die Beklagte zu 1. als auch der Kläger haben zunächst Berufung eingelegt. Die Berufung der [X.] zu 1. hat sich gegen den festgestellten Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gerichtet, die Berufung des [X.] gegen die Abweisung des [X.] gegenüber der [X.] zu 1. Der Kläger hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im Verhältnis zur [X.] zu 1. in der Folge zurückgenommen und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Zustellung der Berufungsbegründung der [X.] zu 1. Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Verhältnis zur [X.] zu 2. eingelegt. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Es hat auch den auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 1. gerichteten Antrag zu 1. abgewiesen. Außerdem hat das Berufungsgericht nach der Entscheidungsformel die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Anschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Aus den Gründen ergibt sich, dass es die Anschlussberufung für unzulässig gehalten hat. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verlangt der Kläger in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den Antrag zu 1. Hilfsweise verfolgt er die Anträge gegen die Beklagte zu 2. weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zu 1. zu Recht abgewiesen. Über den für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellten [X.] ist bereits rechtskräftig entschieden, weil der Kläger die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgenommen hat. Der hilfsweise gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Kündigungsschutzantrag ist erfolglos. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Anschlussberufung des [X.] unzulässig ist.

A. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

I. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist der Antrag zu 1. nicht darauf gerichtet, die Abgabe einer Annahmeerklärung der Beklagten zu 1. zu einem in der Klage liegenden Vertragsangebot des [X.] zu erreichen. Der Kläger will vielmehr festgestellt wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bereits ein Arbeitsverhältnis besteht. Darauf deutet nicht nur der Feststellungsantrag hin, sondern auch die gesamten Schriftsätze des [X.] und sein Verhalten im Prozessverlauf.

1. Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25; [X.] 12. Februar 2003 - [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.], 769). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln ( §§ 133 , 157 BGB ) sind für die Auslegung von [X.] heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren ([X.] 19. Februar 2008 -  9 [X.]  - Rn. 16, [X.]E 126, 26 ). Die Grenzen der Auslegung oder auch Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn der Kläger unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen seinem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht.

2. Der Kläger hat stets die Auffassung vertreten, durch die Ausübung des Rückkehrrechts komme unmittelbar ein Arbeitsverhältnis zustande. Die Beklagte zu 1. könne sich jedenfalls nicht auf ihr eigenes treuwidriges Verhalten der verweigerten Abgabe der Willenserklärung berufen und ihn auf eine Vollstreckung nach § 894 ZPO verweisen. An dieser Ansicht hat der Kläger noch in der Revisionsbegründung festgehalten, obwohl das [X.] den Feststellungsantrag für unbegründet gehalten hat, weil es übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht gebe. Ein „Übergang“ des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. durch einseitige Willenserklärung sei weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen. An seinem prozessualen Vorgehen wird deutlich, dass der Kläger auch nicht hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag einen auf Abgabe einer Annahmeerklärung gerichteten Leistungsantrag verfolgt. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich bei einem hilfsweise gestellten Leistungsantrag um eine ausnahmsweise zulässige Klageerweiterung in der Revisionsinstanz handelte.

II. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zu 1. zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt und erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Der Antrag zu 1. ist ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung ( § 322 Abs. 1 ZPO ) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 11. November 2009 -  7 [X.]  - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des festzustellenden Arbeitsverhältnisses ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der erstrebten Begründung des Arbeitsverhältnisses ist im Antrag zwar nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Schreiben des [X.] vom 22. Dezember 2008, mit dem er zum 1. August 2009 sein Rückkehrrecht gegenüber der Beklagten zu 1. geltend machte. [X.] ist auch, dass der Antrag keine Angaben zum Umfang der Arbeitszeit enthält. Ohne andere Anhaltspunkte ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Die weiteren Modalitäten des festzustellenden Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls bestimmbar. Aus dem früheren Antrag zu 2. - dem [X.] - ist zu schließen, dass der Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker/Servicetechniker beschäftigt werden möchte. Daraus kann die zutreffende Eingruppierung abgeleitet werden. Die übrigen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 [X.]. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung von der Beklagten zu 1. weiterbeschäftigt worden.

b) Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Aus der begehrten Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, ergeben sich konkrete Folgen für Gegenwart und Zukunft. Die verlangte Feststellung ist geeignet, die Streitfrage zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. abschließend zu klären (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 22. Oktober 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 19, [X.] 100 TVöD-AT § 2 Betriebsübergang Nr. 20).

2. Der Antrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht allein bewirken, dass wieder ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1. begründet wird.

a) Der erforderliche Vertragsschluss setzt nach §§ 145 und 147 Abs. 2 BGB Angebot und Annahme voraus, wie das [X.] zu Recht angenommen hat. Das ergibt die Auslegung der [X.]. Nach ihrer Nr. 1 räumt die Beklagte zu 1. den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die [X.] den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individualvertragliche Umsetzungsakte ([X.] 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.] BGB § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Beklagte zu 1. könnte der Kläger lediglich mit einem Leistungsantrag erwirken (vgl. § 894 Satz 1 ZPO).

b) Die Beklagte zu 1. verhält sich entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht treuwidrig, indem sie sich auf die verweigerte Abgabe einer Annahmeerklärung beruft. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung verpflichtet ist, kann vom Gläubiger dafür im Klageweg in Anspruch genommen werden. Treu und Glauben gebieten es nicht, den Gläubiger so zu behandeln, als hätte der Schuldner die Willenserklärung bereits abgegeben.

B. Aufgrund der Abweisung des gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrags zu 1. fällt der gegen die Beklagte zu 2. gewandte Antrag zu 3. - der Kündigungsschutzantrag - zur Entscheidung des Senats an. Die Revision des [X.] gegen das Berufungsurteil ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2. unbegründet, weil die Anschlussberufung des [X.] (§ 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unzulässig ist.

I. Die unselbständige Anschlussberufung, die nach § 524 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO noch eingelegt werden kann, wenn der [X.] selbst auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist, braucht zwar nicht darauf gerichtet zu sein, dass eine Beschwer des [X.] beseitigt wird. Sie kann vielmehr auch das Ziel haben, die Klage zu ändern oder zu erweitern (vgl. [X.] 17. August 2011 - I ZR 108/09 - Rn. 22 mwN, [X.], 1311). Die unselbständige Anschlussberufung ist jedoch eng mit der Berufung verbunden. Sie ist lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung. Deshalb ist sie grundsätzlich nur zwischen Prozessbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich und kann sich regelmäßig nur gegen den Berufungskläger richten (vgl. [X.] 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - zu II 1 a der Gründe mwN, NJW 1991, 2569). Die unselbständige Anschlussberufung soll dem Berufungsgericht auch zugunsten des [X.]n einen Entscheidungsspielraum verschaffen. Dagegen kann der [X.] die Klage im Regelfall nicht durch Anschlussberufung um Dritte erweitern oder Anträge gegen sie stellen (vgl. [X.] 12. Dezember 1988 - II [X.] - zu 2 c der Gründe mwN, NJW-RR 1989, 441; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 524 ZPO Rn. 18 mwN). Anderes gilt, wenn die Partei des Berufungsklägers ausgewechselt wird, sodass die neue Partei innerhalb des schon bestehenden [X.] die Stelle der ausgeschiedenen Partei einnimmt (vgl. [X.] 12. Dezember 1988 - II [X.] - aaO). Eine Ausnahme ist auch dann zu machen, wenn der Dritte notwendiger Streitgenosse des Berufungsklägers iSv. § 62 Abs. 1 ZPO ist. Eine Anschlussberufung des [X.]n im Verhältnis zum einfachen Streitgenossen des Berufungsklägers (§ 59 ZPO), der selbst keine Berufung eingelegt hat, ist unzulässig (vgl. [X.] 20. Februar 1997 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 85, 178; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 70. Aufl. § 524 ZPO Rn. 10).

II. Danach ist die im Verhältnis zur Beklagten zu 2. nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 ArbGG eingelegte unselbständige Anschlussberufung des [X.] gegen das Urteil des Arbeitsgerichts als unzulässig zu verwerfen. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Anschlussberufung ausnahmsweise in dem Prozessrechtsverhältnis zu einem Dritten eingelegt werden kann, ist nicht gegeben. Die Beklagte zu 2. ist insbesondere nicht notwendige Streitgenossin iSv. § 62 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin, der Beklagten zu 1. Der gegen die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt des Eingangs der Anschlussberufung noch gerichtete Antrag auf Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses einerseits sowie die auf Feststellung der unterbliebenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten zu 2. und Weiterbeschäftigung gerichteten Anträge andererseits betreffen nicht dieselben Streitgegenstände. Jeder Streitgenosse ist daher nach § 61 ZPO so zu behandeln, als stünde er dem Kläger einzeln gegenüber.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Willms    

                 

Meta

7 AZR 471/10

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 10. Juli 2009, Az: 13 Ca 52/09, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 894 S 1 ZPO, § 524 Abs 1 S 1 ZPO, § 524 Abs 2 S 1 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 59 ZPO, § 61 ZPO, § 62 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 7 AZR 471/10 (REWIS RS 2011, 2189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2189

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