Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2986

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:031116UIZR227.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

3. November 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
[X.] § 3a; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst.
a; [X.] § 4 Abs. 1 Nr. 1
a)
Die Werbung mit der Angabe "[X.] in [X.]" für eine [X.], vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von §
3 Satz
1 und 2 Nr.
3 Buchst.
a [X.].
b)
Die Bezeichnung einer solchen [X.] als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von §
5 Abs.
1
Satz
2 [X.] handelt.
c)
Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] umso geringer anzusetzen, je [X.] sich die eintretende Gefahr auswirken kann.
[X.], Urteil vom 3. November 2016 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3.
November 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, [X.], Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29.
September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hin-sichtlich des [X.] zu
1 mit der Aussage
"individuelle Gleitsichtbrillen von [X.]

, bestehend
aus einer modischen Kunststofffassung und [X.] in Optiker-

zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die au-ßergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] bewirbt und vertreibt über das [X.]
unter "l.

.de"
[X.]n, Kontaktlinsen, Zubehör und Pflegemittel. Ihr Online-Handel umfasst 1
-
3
-
auch Gleitsichtbrillen, das heißt Mehrstärkenbrillen, mit denen mehrere Seh-stärken durch ein [X.]nglas korrigiert werden. Auf der Homepage der [X.] kann sich ein potentieller Kunde eine [X.]nfassung aussuchen und
seine Sehwerte mitteilen, soweit sie sich aus seinem [X.]npass ergeben, den unter anderem Augenoptiker
im stationären Handel
beim Kauf einer [X.] aushändi-gen.
Ende November 2012 wurde im [X.] eine mit "T.

" überschriebe-
ne Presseinformation veröffentlicht, die folgenden nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt hatte:
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Der Kläger ist der [X.]. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Förderung der wirtschaftli-chen Interessen der den [X.] angehörenden Augenopti-ker.
Der
Kläger sieht in der vorstehend wiedergegebenen Presseinformation, die vor ihrem Erscheinen an die [X.] übersandt und von einem ihrer Mitar-beiter zur Kenntnis genommen worden war, eine im Hinblick auf die [X.] "hochwertige Gleitsichtbrillen"

[X.]

, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-
Gleitsichtgläsern in [X.]" irreführende Werbung der [X.], weil die [X.]n
unstreitig
allein auf der Grundlage der Daten des [X.] einschließlich der Pupillendistanz und damit nach Ansicht des [X.] auf einer unzureichenden Datenbasis hergestellt werden. Da das Tragen solcher [X.]n zudem
zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung und zu einer Gefährdung bei der Teilnahme am Straßenverkehr führe, habe die [X.] auch
das Inver-kehrbringen, Anbieten und Bewerben dieser [X.]n zu unterlassen. Zumindest aber dürfe sie ihre Gleitsichtbrillen nicht ohne Warnhinweis darauf anbieten, dass deren Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen könne.
Der Kläger hat beantragt,
die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen,
3
4
5
-
5
-
1.
für Einstärken-
und Gleitsichtbrillen von [X.]

über das [X.] mit
den Aussagen
Hochwertige Gleitsichtbrillen

und/oder

individuelle Gleitsichtbrillen von [X.]

,
bestehend aus einer modi-
schen Kunststofffassung und [X.] in [X.]

zu werben;
2.
Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem [X.]npass einschließlich der Pupillendistanz ohne [X.] ([X.]), die Fassungs-vorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, in Verkehr zu bringen, anzubieten und zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen, anbieten und bewerben zu lassen;

hilfsweise

Gleitsichtbrillen, denen nur Daten aus dem [X.]npass einschließlich der Pupillendistanz ohne [X.] ([X.]), die Fassungs-vorneigung und die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) zugrunde liegen, anzubieten und/oder anbieten
zu lassen, ohne gleichzeitig darauf hinzuwei-sen, dass ihre Benutzung eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen kann.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 13.
De-zember 2013 -
16
O
26/13, juris).
Die Berufung des
[X.]
hatte allein hin-sichtlich des [X.] zu
2 Erfolg (OLG [X.], [X.] 2015, 212 =
[X.], 72). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.] beantragt, verfolgt der Kläger seine [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu
1 und den [X.] zu
2 als
unbegründet angesehen.
Dazu hat es ausgeführt:
Die Bezeichnung der beworbenen Gleitsichtbrillen als "hochwertig" sei
nicht irreführend, weil sie nichtssagend sei.
Es fehle bereits an einem Ver-6
7
8
-
6
-
gleichsobjekt. Ebenfalls nichtssagend sei der Zusatz "Premium" bei der Be-zeichnung "[X.] in [X.]", der sich überdies nicht auf die [X.], sondern auf die Gläser beziehe, deren "Premium-Qualität" der Kläger nicht in Abrede stelle. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als "indi-viduell" treffe
zu, weil die [X.] die [X.]ngläser anhand der vom Kunden aus seinem [X.]npass mitgeteilten individuellen
Werte anfertige. Der Hinweis auf die
"[X.]" rufe beim Kunden, der wisse, dass ein Optiker ohne Kundenkontakt [X.]istungen nur auf der Grundlage der Daten des [X.] einschließlich der Pupillendistanz erbringen könne, lediglich
die Vorstellung hervor, die [X.] beschäftige
ausgebildete Optiker, was der Fall sei.
Ebensowenig
bestehe der
für den Erfolg des [X.] zu
2 [X.] begründete Verdacht, dass die Verwendung der Gleitsichtbrillen der [X.] zu konkreten Gesundheitsschäden führen könnte. Die von der [X.] angegebene [X.] von 10 bis 12% stelle zwar ein gewisses Indiz für das Auftreten konkreter Beschwerden dar.
Sie belege aber auch, dass die Kunden die Beschwerden
rechtzeitig bemerkten und es daher zu keiner wirklichen Gefährdung komme.
Zudem wäre die generelle Unterbindung eines ganzen [X.] mit der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit unver-einbar.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] ist be-gründet
und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht die die Klage mit dem Unterlassungsantrag zu
1 abweisende Entscheidung des [X.]s
hinsichtlich der Aussage "individu-elle Gleitsichtbrillen von [X.]

, bestehend aus einer modischen Kunst-
stofffassung und [X.] in [X.]"
bestätigt hat
(dazu unter II
1).
Dagegen ist die Revision hinsichtlich des Unterlassungsan-trags zu
1, soweit er sich gegen die Verwendung der Aussage "Hochwertige 9
10
-
7
-
Gleitsichtbrillen" richtet, und hinsichtlich des [X.] zu
2 unbe-gründet (dazu unter II
2
und 3).
1. Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu
1 angegriffene Werbung im [X.] für Einstärken-
und Gleitsichtbrillen von [X.]

mit der
Aussage
"Individuelle Gleitsichtbrillen von [X.]

, bestehend aus einer modischen
Kunststofffassung und [X.] in [X.]" stellt eine im Sinne von
§
1 Abs.
1 Nr.
1a, §
3 Satz
1 und 2 Nr.
3 Buchst.
a [X.] irrefüh-rende Werbung für Medizinprodukte dar, die
nach
§§
8, 3, 3a [X.]

4 Nr.
11 [X.]
aF)
zu unterlassen
ist.
a) Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende [X.] ist
ein Medizinprodukt im Sinne von §
3 Nr.
1 Buchst.
b [X.] ([X.], Urteil vom 6.
November 2014

I
ZR
26/13, [X.], 504 Rn.
12 = [X.], 565

[X.], mwN).
Da das Unionsrecht weder in der Richtlinie 93/42/[X.] über Medizinprodukte noch in anderen Bestimmungen eine vorran-gig anzuwendende Regelung enthält,
ist die Frage, ob die Werbung für eine solche [X.] irreführend ist, gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
1a [X.] nach §
3 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 504 Rn.
10
[X.]). Die Verletzung des Verbots irreführender Werbung für Medizinprodukte rechtfertigte zum Zeitpunkt der Vornahme der vom Kläger beanstandeten Werbung der [X.] gemäß §§
8, 3, 4 Nr.
11 [X.] in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 9.
Dezember 2015 gegolten hat
([X.]
aF), und rechtfertigt
gegenwärtig
gemäß §§
8, 3, 3a [X.] in der Fassung, in der diese Bestimmungen seither gelten, einen Unterlassungsanspruch. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht (vgl. [X.], Ur-teil vom 4.
Februar 2016
I
ZR
181/14, [X.], 954 Rn.
10
f. =
[X.], 1100

Energieeffizienzklasse; Urteil vom 15.
Dezember 2016

I
ZR
213/15
Rn.
17
f.

Energieverbrauchskennzeichnung, jeweils mwN). Nach §
3 Satz
1 [X.] ist eine irreführende Werbung für dem Anwendungsbereich 11
12
-
8
-
des Heilmittelwerbegesetzes unterfallende Produkte, zu denen
Medizinprodukte im Sinne von §
3 [X.], §
1 Abs.
1 Nr.
1a [X.] zählen, unzulässig. Eine Irrefüh-rung liegt nach
§
3 Satz
2 Nr.
3 Buchst.
a [X.] vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Zusammensetzung oder [X.] gemacht werden.
b) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] irrefüh-rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den ange-sprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die in dieser Hinsicht vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände un-berücksichtigt gelassen hat (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 13.
September 2012 -
I
ZR
230/11, [X.]Z 194, 314 Rn.
42 -
Biomineralwasser; Urteil vom 31.
März 2016 -
I
ZR
31/15, [X.], 1070 Rn.
18 =
[X.], 1217

[X.]; Urteil vom 21.
April 2016 -
I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
20 =
WRP
2016, 1354 -
Ansprechpartner; Urteil vom 21.
Juli 2016

I
ZR
26/15, [X.], 1076 Rn.
37 =
[X.], 1221 -
LGA tested, je-weils
mwN).
Entsprechendes
gilt, soweit die vom Tatrichter vorgenommene Be-urteilung der Frage, ob eine Werbung für Heilmittel irreführend im Sinne von §
3 [X.] ist, der rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR
62/11, [X.], 649 Rn.
29 =
[X.], 772 -
[X.] mit Gewichtsvorteil).
c) Den insoweit bestehenden Anforderungen wird die vom [X.] vorgenommene Beurteilung der
Aussage "Individuelle Gleitsichtbrillen von
[X.]

, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-
Gleitsichtgläsern in [X.]" nicht gerecht.
13
14
-
9
-
aa) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht ange-nommene Zulässigkeit der Angabe
"[X.] in [X.]" in Widerspruch zu der von diesem bei der Beurteilung des [X.] zu
2 angenommenen Notwendigkeit eines Warnhinweises für das Tragen der [X.]n der [X.] im Straßenverkehr steht.
(1) Der dabei verwendete Zusatz "Premium" bezieht sich allerdings nicht auf die [X.] als solche, sondern allein auf deren Gläser, deren Premium-Qualität der Kläger nicht bestritten hat. Außerdem werden
die [X.]n der [X.] im Gegensatz zu sogenannten Fertigbrillen
anhand der Werte im [X.]
an den individuellen Sehverlust der Kunden angepasst.
(2) Der angesprochene Verkehr versteht jedoch die mit dem zweiten Teil des [X.] zu
1 angegriffene Aussage als eine Einheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die beworbenen [X.]n sowohl hinsichtlich des bei ihnen verwendeten Materials als auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit sehr hohen Ansprüchen genügen. Der Annahme, die Aussage "in [X.]" beziehe sich allein auf die Qualität des verwendeten Materials, steht entgegen, dass
der Verbraucher auch hochwertige [X.]n

anders als etwa Schmuck
-
als Gebrauchsgegenstände ansieht.
Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der Verbraucher werde, da in der beanstandeten Passage der Werbung zwischen den Wörtern "[X.]" und "in [X.]" kein Komma stehe, annehmen, dass sich die zuletzt genannten Wörter allein auf die unmittelbar zuvor angesprochenen "[X.]" beziehen. Da die Gleitsichtgläser mit dem vorangestellten Zusatz "Premium"
hinreichend beschrieben sind, wird der Verbraucher die Angabe "[X.]" ohne weiteres auch auf die [X.] und damit auf die be-worbene [X.] insgesamt und nicht nur auf deren Gläser beziehen.
15
16
17
-
10
-

bb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des [X.]s, der Kunde wisse, dass die [X.] zur Anfertigung der [X.] allein über die Daten aus dem [X.]npass verfüge und zu diesen Daten der [X.], die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht
gehörten.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dem Kun-den sei bekannt, dass die
[X.]
anders als ein stationär tätiger
Augenopti-ker
zur Anfertigung der [X.] nur
über die Daten aus dem [X.]npass verfüge,
und jeder [X.]nträger, der seine [X.] bei einem Optiker erworben habe, dort bei der Bestimmung der Refraktion und beim Aussuchen der [X.] bestimmte Messungen über sich habe
ergehen lassen müssen. Dabei machten
der Sitz und die Anpassung der [X.] wichtige Bestandteile der Dienstleistung des Opti-kers
aus. Als erfahrungswidrig erweist
sich aber die
daran anschließende Beur-teilung des Berufungsgerichts, der Verbraucher wisse deshalb, dass in einem [X.]npass für die Qualität einer [X.] maßgebliche Parameter wie der Horn-hautscheitelabstand, die Fassungsvorneigung und die Einschleifhöhe nicht auf-geführt seien.
cc) Der Verbraucher verbindet mit der Aussage "[X.]" die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen [X.]istung eines im stationären Handel tätigen Optikers. Er wird dementsprechend annehmen, dass in eine von ihm bei der [X.] zu beziehende "individuelle Gleitsichtbrille" dieselben [X.] einfließen, die bei einem stationär
tätigen Optiker erbracht werden. Dies gilt bei der vom Kläger mit dem Klageantrag zu
1 beanstandeten Werbung
auch
deshalb, weil der Begriff "in [X.]" gerade den Eindruck erweckt, dass die Fertigung einer entsprechenden [X.] nicht die Erhebung weiterer [X.] erfordert. Der Verbraucher wird deshalb nicht -
wie vom Berufungsgericht unterstellt
-
zwischen Optikerleistungen, die aufgrund der Daten aus dem [X.] einschließlich des Pupillendistanzwertes erbracht werden können, und solchen [X.]istungen unterscheiden, die allein der Optiker vor Ort aufgrund weite-18
19
-
11
-
rer Untersuchungen des
Kunden erbringen kann. Nach dem Berufsbild des Au-genoptiker-Handwerks müssen bei der Fertigung und Anpassung von [X.]n die sich aufgrund der Physiognomie und der Individualität des Kunden ergebenden notwendigen Maße und Werte wie insbesondere der [X.], die Fassungsvorneigung sowie die Einschleifhöhe (vertikale Zentrierung) fest-gestellt werden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Prof. Dr.
G.

entsprechen die von der [X.] abgegebenen [X.]n nicht in jeder Hinsicht den insoweit maßgeblichen Qualitätskriterien der DIN
EN ISO
21987.
Wenn aber die [X.] die beim stationären Vertrieb vor Ort zu erbringenden [X.]is-tungen nicht vollständig anbietet, kann sie nicht mit der Bezeichnung "[X.]" werben (vgl. Zimmermann, jurisPR-MedizinR
1/2015 Anm.
2 unter C
III).
d)
Das Berufungsgericht hat -
von seinem Standpunkt aus folgerichtig
-
keine abschließenden Feststellungen zu der
Frage getroffen, ob die im [X.] im [X.] veröffentlichte Presseinformation, die die vom Kläger mit dem Klageantrag zu
1 beanstandeten Werbeaussagen enthielt, der [X.]
zuzurechnen ist.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde diese Information unstreitig vor
ihrer Veröffentlichung der [X.] übersandt und von einem ihrer Mitarbeiter zur Kenntnis genommen. Eine bloße
Kenntniserlangung von einer beabsichtigten wettbewerbswidrigen Werbung eines anderen Marktteil-nehmers reichte als solche jedoch nicht aus,
um eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Mitarbeiters und -
über §
8
Abs.
2 [X.]
-
der [X.] zu be-gründen.
Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit insoweit zur Nachholung ent-sprechender
tatrichterlicher
Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Dieses wird in dem Zusammenhang gegebenenfalls zu [X.] haben, dass die [X.] nach Erlass des Urteils erster Instanz auf ihrer [X.]seite angegeben hat, sie dürfe für ihre [X.]n nach diesem Urteil "[X.]" mit den beanstandeten Aussagen werben.
20
-
12
-
2. Das Berufungsgericht
hat die Bezeichnung der beworbenen Gleit-sichtbrillen als "hochwertig" mit der Begründung als nichtssagend angesehen, diese Bezeichnung stelle eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt dar, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von §
5 Abs.
1 Satz
2 [X.] handele. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a)
Anpreisungen, die in die äußere Form einer subjektiven Wertung [X.] sind, können allerdings in verdeckter Form
eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten. Eine Anpreisung mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern liegt vor, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer sub-jektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte
Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produkts auffasst. Dafür kann es genügen, dass die An-preisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität her-vorruft (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Oktober 1974 -
I
ZR
94/73, [X.], 141, 142 =
[X.], 39
Unschlagbar; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
5 Rn.
2.47). Bei der Gesundheitswerbung gelten zudem strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Pro-dukts hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächliche Angaben zu entnehmen.
Überdies können mit irreführenden Angaben erhebliche Gefahren für die Gesundheit
des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 2001 -
I
ZR
318/98, [X.], 182, 185 =
[X.], 74
[X.]; [X.], [X.], 649 Rn.
15

[X.] mit Gewichtsvorteil; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
39; [X.]/[X.]/Büscher/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
5 Rn.
185, jeweils mwN).
b) Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die [X.] Feststellung des Berufungsgerichts, die angesprochenen [X.] fassten "hochwertig" im Kontext der Werbeaussage als Angabe ohne Infor-mationsgehalt auf, weder als denkgesetzwidrig noch als erfahrungswidrig. 21
22
23
-
13
-
Ebensowenig lässt sich
erkennen, dass das Berufungsgericht bei seiner Bewer-tung des Sachverhalts maßgebliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die die Parteien vorgetragen hatten.

An diesem Ergebnis ändert auch der strengere, im Bereich der Gesund-heitswerbung geltende Maßstab nichts. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "hochwertig" auffassen, begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet [X.]r Würdigung.
Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines
Warnhinweises bei der Benutzung der Gleitsichtbrillen der [X.] im Straßenverkehr, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. Dass ein solcher Hinweis erforderlich ist, schließt die Bezeichnung des Pro-dukts der [X.] als "hochwertig" nicht aus.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, dass nur bei den Gleitsichtbrillen der [X.] ein entsprechender Hinweis erforderlich ist, während er bei den [X.]n anderer Hersteller entfallen kann. Die Notwendigkeit des Warnhinweises bei den [X.]n der [X.] ist danach kein Kriterium, das die Verwendung der Angabe "hochwertig" unzulässig macht.
3. Die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu
2 erweist sich zwar nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung (dazu unter II
3
a), aber aus anderen Gründen als richtig (dazu unter II
3
b). Es [X.] kein Anlass, die Sache insoweit an das Berufungsgericht [X.] (dazu unter II
3
c).
a) Soweit das Berufungsgericht den vom Kläger auf §§
8, 3, 3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) in Verbindung mit §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] gestützten [X.] zu
2 mit der Begründung als nicht gerechtfertigt angesehen hat, selbst auf der Grundlage des Vortrags des [X.] könne nicht von einem be-24
25
26
27
-
14
-
gründeten Verdacht ausgegangen werden, dass die [X.]n der [X.] die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender bei sachgemäßer Anwendung über ein nach den Erkenntnissen der Wissenschaften vertretbares Maß hinaus gefährdeten, hat es zu hohe Anforderungen an den Nachweis eines [X.] Verdachts gestellt.
aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, für eine enge Auslegung des Begriffs "begründeter Verdacht" im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] spreche, dass Verstöße gegen diese Bestimmung auch bei bloßer Fahr-lässigkeit nach §
40 Abs.
1 Nr.
1
und
Abs.
4 [X.] strafbewehrt seien. Das in Art.
103 Abs.
2 GG und in §
1 StGB für das Strafrecht und in §
3 OWiG für das Recht der Ordnungswidrigkeiten statuierte Bestimmtheitsgebot wirkt sich
zwar auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, wenn die Marktverhaltensrege-lung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß §
3a (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf-
oder Ordnungswid-rigkeitenrechts ist (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 2010 -
I
ZR
168/07, GRUR
2011, 169 Rn.
45 =
WRP 2011, 2123 -
Lotterien und [X.]). So-weit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung,
die selbst keine solche straf-
oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des
Bußgeldrechts sanktioniert ist, gilt Art.
103 Abs.
2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf-
oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet ([X.], Urteil vom
13.
Dezember 2012 -
I
ZR
161/11, [X.], 857 Rn.
18 =
[X.], 1024
Voltaren, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vorausgesetzt, dass derjenige, der
eine von der [X.] hergestellten Gleitsichtbrille verwendet, die davon für seine Gesundheit und im Falle seiner Teilnahme am Straßenver-28
29
-
15
-
kehr für ihn und die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahren [X.] kann. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
cc) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auf das von der [X.] in Auftrag gegebene Gutachten des Augenarztes Dr.
H.

bezo-
gen. Hiernach bestehe aus augenärztlicher Sicht kein begründeter Verdacht, dass der von der [X.] verwendete Weg der Fertigung der Gleitsichtbrillen zu
einem nachhaltigen, dauerhaften gesundheitlichen Schaden führen könne. Die Gefahr eines nachhaltigen, dauerhaften Schadens wird in §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] jedoch nicht vorausgesetzt.
dd) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob es bei seiner Beurteilung berücksichtigt
hat, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung bei §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] umso geringer anzusetzen sind, je schwerwiegender sich die eintretende Ge-fahr auswirken kann (vgl. Wagner in
Rehmann/Wagner, [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
26 und 28; [X.] in [X.], [X.], M
2, 27.
Lief. März 2013, §
4 [X.] Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Tag, [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
11; [X.] in Prütting, Medizinrecht, 4.
Aufl., §
4 [X.] Rn.
5, jeweils mwN). Für entsprechende Erwägungen bestand im Streitfall Anlass, weil der Kläger hier
auf die schwerwiegenden schädigenden Folgen hingewiesen hat, die bei einer Verwendung der [X.]n der [X.] im Straßenverkehr bei ei-nem Unfall sowohl für den [X.]nträger selbst als
auch für die Allgemeinheit eintreten können. Außerdem haben
die von den Parteien beauftragten Privat-gutachter
Dr.
B.

und Dr.
H.

die Ansicht geäußert, dass die Gleitsicht-
brillen der [X.] keine sichere Teilnahme am Straßenverkehr zulassen.
ee) Mit den Denkgesetzen in Widerspruch steht der vom [X.] aus der [X.] von 10 bis 12% gezogene Schluss, die bei den [X.]n der [X.] auftretenden Beschwerden würden offenbar so rechtzeitig 30
31
32
-
16
-
bemerkt, dass die [X.]n zurückgegeben würden und daher kaum zu einer wirk-lichen Gefährdung führen könnten. Der Umstand, dass ein entsprechender An-teil der Erwerber der [X.]n der [X.] von seinem Rückgaberecht -
aus welchen Gründen auch immer
-
Gebrauch macht, lässt nicht darauf schließen, dass bei den anderen Erwerbern dieser [X.]n bei deren Verwendung keine nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unvertretbare Gefähr-dung im Sinne von §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] besteht.
b) Die gegen die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag zu
2 gerichtete Revision ist jedoch zurückzuweisen, weil sich das Berufungsur-teil insoweit aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
561 ZPO). Der vom Kläger gestellte, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlas-sungsantrag zu
2 erfasst auch Fälle, in denen die [X.] im Hinblick auf von ihr gegebene zweckentsprechende Hinweise auf die von den vor ihren [X.]n ausgehenden Gefahren nicht gegen das in §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] geregelte Verbot verstößt.
Ein Verstoß gegen §
4 Abs.
1 Nr.
1 [X.] scheidet aus, wenn die [X.] einen Hinweis erteilt, wie er im Hilfsantrag zum Klageantrag zu
2 vorgesehen ist.
aa) Bei einem auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogenen Unterlassungsantrag
braucht der Kläger keine einschränken-den Zusätze anzuführen. Vielmehr ist es Sache des [X.], Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (st.

Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25.
Juni 2015
I
ZR
145/14, [X.], 1019 Rn.
12 = [X.], 1102
Mobiler Buchhaltungsservice, mwN).
bb) Ist der Unterlassungsantrag dagegen
wie im Streitfall
über die konkrete Verletzungsform hinaus verallgemeinernd gefasst, müssen mögliche Einschränkungen des erstrebten Verbots in den Antrag aufgenommen werden, um von dem weit gefassten Verbot erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. 33
34
35
-
17
-
Dies hat nicht nur bei aufgrund von gesetzlichen
Ausnahmetatbeständen be-schränkten Verboten zu gelten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2.
Februar 2012

I
ZR
81/10, [X.], 945 Rn.
25 = WRP 2012, 1222
Tribenuronmethyl), sondern auch dann, wenn der [X.] dem verallgemeinernd gefassten Verbot dadurch entgehen kann, dass er in seinen beanstandeten Marktauftritt
wie im Streitfall im Hilfsantrag zu
2 vorgesehen
einen aufklärenden Hinweis auf-nimmt, der zur Folge hat, dass der [X.] nicht mehr erfüllt ist.
c) [X.] ist damit in Bezug auf den Unterlassungshauptantrag zu
2 ebenfalls im Sinne der Bestätigung der klagabweisenden Entscheidung der Vor-instanz zur Endentscheidung reif. Zwar gebieten der Grundsatz des Vertrau-ensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags grundsätzlich, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der
Berufungsinstanz Ge-legenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepass-te Antragsfassung Rechnung zu tragen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22.
Januar 2014
I
ZR
164/12, [X.], 393 Rn.
49 = WRP 2014, 424

wetteronline.de; Urteil vom 12.
Februar 2015
I
ZR
36/11, [X.], 403 Rn.
41 = [X.], 444
Monsterbacke
II; Urteil vom 5.
März 2015

I
ZR
161/13, [X.], 1004 Rn.
56 = [X.], 1215
[X.]/ISP; Urteil vom 21.
Januar 2016
I
ZR
274/14, [X.], 825 Rn.
28 = [X.], 977

Tarifwechsel).
Für eine solche Zurückverweisung besteht im Streitfall jedoch deshalb kein Anlass, weil der Kläger bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit einem geänderten Klageantrag, der den vorstehend unter II
3
b
bb dargestellten Grundsätzen Rechnung trägt, allenfalls dasjenige erreichen könnte, was er mit dem Hilfsantrag zu
2, dem das Berufungsgericht entsprochen hat,
bereits erreicht hat.
36
-
18
-
II[X.] Danach ist auf die Revision des [X.] das Urteil des [X.]s aufzuheben, soweit dieses hinsichtlich des Klageantrags zu
1 mit der Aussage "individuelle Gleitsichtbrillen von [X.]

, bestehend aus einer
modischen Kunststofffassung und [X.] in [X.]" zum Nachteil des [X.] erkannt
hat.
In diesem Umfang
ist die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
16 O 26/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2014 -
6 U 2/14 -

37

Meta

I ZR 227/14

03.11.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. I ZR 227/14 (REWIS RS 2016, 2986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2986

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 227/14

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