Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1571

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

6. November 2014

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kostenlose [X.]
[X.] § 4 Nr. 11; [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
a)
Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebo-tenen kostenlosen [X.] für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser ent-spricht, begründet die für die Anwendung des §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] erforderliche abs-trakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten.
b)
Ein nach §
7
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] zulässiger Mengenrabatt liegt vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, so dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.
c)
Eine gleiche Ware im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] setzt voraus, dass es sich um eine Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt.
[X.], Urteil vom 6. November 2014 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
November 2014 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Januar 2013 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 35.
Kammer für Handelssachen des [X.] vom 19.
April 2012 insgesamt zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 35.
Kammer für Handelssachen des [X.] im [X.] zu Ziffer
1 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern mit Aussagen wie

"Kostenlose [X.]* dazu!
*Kostenlose [X.] mit Kunststoffgläsern +/-
6
dpt, cyl. 2
dpt, Fassung aus der
InCollection."

zu werben, wenn dies wie folgt geschieht:
-
3
-

Wegen des weitergehenden Antrags zu diesem [X.] wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.

Von den Kosten der
Revision tragen die Klägerin 20% und die [X.] 80%.

Von Rechts wegen

-
4
-
Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in [X.] ein Optikerunternehmen mit et-wa 50
Filialen. In dem vorstehend im Tenor wiedergegebenen Flyer warb sie im [X.] 2010
dafür, dass ihre Kunden
beim Erwerb einer Brille mit "[X.]" eine kostenlose [X.] im Wert von 89

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.], hält die Werbung mit einer kostenlos abzugebenden [X.] für eine unzulässige Täuschung über deren Kostenfreiheit, weil die [X.]
mit der
[X.] ein Warenpaket bilde, in dessen Preis die Kosten für die [X.] einkalkuliert
seien. Zumindest aber stelle die kostenlose Abgabe einer [X.] eine Zu-wendung dar und verstoße damit gegen das heilmittelrechtliche Verbot von [X.].

Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Kläge-rin beantragt,

die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu [X.], im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern mit Aussagen wie

"Kostenlose [X.]* dazu!

*Kostenlose [X.] mit Kunststoffgläsern +/-
6
dpt, cyl. 2
dpt, Fassung aus der InCollection."

zu werben.

Das [X.] hat der Klage mit diesem Antrag stattgegeben ([X.], Urteil vom 19.
April
2012
35
O
11/11 KfH, juris). Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen (O[X.], [X.], 648).

1
2
3
4
-
5
-

Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Ab-weisung der Klage mit dem oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag.

Entscheidungsgründe:

[X.] Nach Ansicht des
Berufungsgerichts
stellt
das in der angegriffenen Werbung enthaltene Angebot einer kostenlosen
[X.] eine nach dem Heil-mittelwerberecht verbotene Ankündigung einer Zuwendung dar. Die sprachliche und graphische Gestaltung der Werbung lege dem Verbraucher nahe, dass [X.] die "[X.]", die er kaufe, den gesamten Betrag wert und der [X.] für diese Brille sei. Der Verbraucher verstehe das [X.] daher nicht als Bewerbung eines aus mehreren Teilen be-stehenden Leistungspakets mit einem Gesamtpreis, sondern als Werbung für eine mit einem Geschenk versehene
Brille. Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine der in §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 [X.] geregelten Ausnahmen von dem [X.] berufen. Insbesondere liege kein Mengenrabatt im Sinne von §
7
Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] vor, weil keine
größere Zahl gleichartiger Waren, sondern ein Einzelstück gekauft werden solle.

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat nur zum Teil
Er-folg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin von
der Beklagten gemäß §§
8,
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] die Unterlassung der beanstandeten Werbung mit der kostenlosen Abgabe einer [X.] verlangen kann
(dazu nachstehend unter I[X.]1 bis 5). 5
6
7
-
6
-
Das Verbot geht allerdings zu weit und ist auf die konkrete
Verletzungsform zu beschränken
(dazu unten unter I[X.]6).

1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im [X.] 2010 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsantrag
ist daher nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur [X.] geltenden Recht gegen die Bestimmung des §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur [X.] der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Juni 2011

I
ZR
17/10, [X.], 188 Rn.
11 = [X.], 975
[X.], mwN). Die in der [X.] zwischen
dem beanstandeten Verhalten und der Ent-scheidung erfolgte
Änderung des §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.]
ist für die Entschei-dung des Streitfalls ohne Bedeutung.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, das in §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] geregelte grundsätzliche Verbot von [X.]
stelle
eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] dar, weil es dem [X.] diene
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2006

I
ZR
145/03, [X.], 949 Rn.
25 = WRP 2006, 1370 -
Kunden werben Kunden; Urteil vom 26.
März 2009 -
I
ZR
99/07, [X.], 1082 Rn.
21 = [X.], 1385 -
[X.]; [X.], [X.], 263 =
[X.], 597). Die Regelung des §
7 Abs.
1 [X.] soll durch eine weitge-hende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch
nehmen, durch die Aussicht auf [X.] unsach-8
9
-
7
-
lich beeinflusst werden (vgl. [X.], [X.], 1082 Rn.
16 -
[X.]; [X.], Urteil vom 25.
April 2012 -
I
ZR
105/10, [X.], 1279 Rn.
29 = [X.], 1517 -
DAS [X.]).

3. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.], die keinen dem §
4 Nr.
11 [X.] vergleichbaren [X.] kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art.
3 der Richtlinie) zu einer vollständigen
Harmonisierung des [X.] geführt hat (Art.
4 der Richtlinie; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR
2/11, [X.], 1056 Rn.
12 =
[X.], 1219 -
GOOD NEWS
I, mwN), steht der Anwendung der §
1 Abs.
1 Nr.
1a, §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht entgegen. Die sich aus diesen
heilmittelwerberechtlichen
Vorschriften ergebende
Beschränkung der Werbung mit [X.] stellt
eine nationale Regelung in Bezug auf die [X.] dar.
Da das Unionsrecht weder in der Richtlinie 93/42/[X.] über Medizinprodukte noch in anderen
Bestimmungen eine gemäß Art.
3 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] vorrangig anzuwendende Reglementie-rung der Werbung für Medizinprodukte enthält,
bleibt
die
Regelung
in §
1 Abs.
1 Nr.
1a, §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] von der Richtlinie 2005/29/[X.] nach deren Art.
3 Abs.
3
unberührt.

4. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler
davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beanstandete Werbung der Beklagten mit der kostenlosen Abgabe einer [X.] gegen §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] verstößt.

a) Nach §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige [X.] anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn [X.] der in §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 bis 5 [X.] geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. Das insoweit bestehende grundsätzliche Verbot
von [X.] gilt gemäß §
1 Abs.
1 Nr.
1a [X.] auch für die Werbung für Medizinprodukte im 10
11
12
-
8
-
Sinne von §
3 [X.]. Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille stellt ein Medizinprodukt im Sinne von §
3 Nr.
1 Buchst.
b [X.] dar (vgl. [X.], [X.], 949 Rn.
23 -
Kunden werben Kunden; [X.], OLG-Rep 2005, 698, 699; [X.], [X.], 263).

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei der im beanstandeten Werbeflyer beworbenen kostenlosen [X.] um eine nach
§
7 Abs.
1 Satz
1 [X.]
unzulässige [X.] handelt.

aa) Der Begriff der [X.] in §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist im Hinblick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten
Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung, die im Zusammenhang mit der Werbung für ein be-stimmtes oder mehrere konkrete Heilmittel gewährt wird (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 1990 -
I
ZR
240/88, [X.], 1041, 1042 = [X.], 90
Fort-bildungs-Kassetten; Urteil vom 17.
August 2011 -
I
ZR
13/10, [X.], 1163 Rn.
15 = [X.], 1590
[X.]; [X.], [X.], 1279 Rn.
22
DAS [X.]; [X.], Urteil vom 12.
Dezember 2013
I
ZR
83/12, [X.], 689 Rn.
14
=
[X.], 847 -
Testen Sie Ihr Fachwissen). Eine [X.] setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird;
er
muss
diese also als ein Geschenk ansehen
(vgl. [X.], [X.], 1041, 1042 -
Fortbildungs-Kassetten; [X.], Urteil vom 30.
Januar 2003
I
ZR
142/00, [X.], 624, 625
f. = [X.], 886 -
Kleidersack; [X.], [X.], 1163 Rn.
15

[X.]; [X.], 1279 Rn.
24 -
DAS GROSSE RÄTSEL-HEFT; [X.], 689 Rn.
14 -
Testen Sie Ihr Fachwissen). Werden dem Werbeadressaten mehrere Waren als ein einheitliches, mit einem Gesamtpreis 13
14
-
9
-
zu entgeltendes Angebot präsentiert, so liegt keine unentgeltliche Vergünsti-gung und damit keine [X.] vor (vgl. [X.], [X.], 624, 625
f.

Kleidersack; [X.]/[X.], Medizinrecht, 2.
Aufl., §
7 [X.] Rn.
6; zur Zugabe im Sinne von §
1 Abs.
1 der früheren
Zugabeverordnung vgl. [X.], Ur-teil vom 8.
Oktober 1998
I
ZR
187/97, [X.]Z 139, 368, 372
Handy für 0,00
DM; Urteil vom 13.
Januar 2000

I
ZR
271/97, [X.], 918, 919
= [X.], 1769 -
Null-Tarif).

bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die beanstandete
Werbung der Beklagten stelle sich für den Verbraucher nach ihrer Gesamtgestaltung nicht als Angebot eines aus zwei Brillen bestehenden Leistungspakets zu einem Komplettpreis, sondern als [X.] zu einem bestimmten Preis zu
erwerbenden Brille nebst einer zu verschenkenden [X.] dar. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Die Beurteilung der Verkehrsauffassung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Im Revisionsverfahren ist sie nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Tatsachenstoff fehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und [X.] vorgenommen hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001 -
I
ZR
193/99, [X.], 550, 552 = [X.], 799 -
Elternbriefe; Urteil vom 22.
März 2012 -
I
ZR
111/11, [X.], 1159 Rn.
15 = [X.], 1384 -
Preisverzeichnis bei [X.]; Urteil vom 27.
März 2013 -
I
ZR
100/11, [X.], 631 Rn.
47 = [X.], 778
[X.]/Marulablu). Solche Rechtsfehler sind dem [X.] nicht unterlaufen.

(2) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die [X.] in der Werbung als "kostenlos" bezeichnet worden ist, trägt dieser Gesichts-15
16
17
-
10
-
punkt allerdings für sich allein noch nicht die Annahme einer unentgeltlichen Vergünstigung. Der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Durchschnittsverbraucher geht erfahrungsgemäß davon aus, dass ein Kauf-mann Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne weiteres verschenkt. Er nimmt häufig an, dass die Kosten für eine als gratis beworbene Ware in den Preis des sonstigen Angebots mit eingerechnet sind (vgl. [X.]Z 139, 368, 373
f. -
Handy für 0,00
DM; MünchKomm.[X.]/Busche, 2.
Aufl.,
§
5 Rn.
498). Er sieht eine als gratis beworbene Zusatzleistung deshalb nicht immer als ein von der entgeltlich abzugebenden Ware zu trennendes Geschenk an, sondern geht jedenfalls dann, wenn es sich bei der "gratis" hinzugegebenen Ware um eine mit dem beworbenen entgeltlichen Produkt identische Ware handelt, davon aus, dass der von ihm zu zahlende Preis die Zusatzleistung im Sinne von "zwei Waren zum Preis von einer" einschließt (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Oktober 2013 -
I
ZR
139/12, [X.], 576 Rn.
26 = [X.], 689

2
Flaschen GRA-TIS; [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
728; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 32.
Aufl., §
5 Rn.
5.116; Sosnitza
in Ohly/Sosnitza, [X.], 6.
Aufl., §
5 Rn.
509).

(3) Das [X.] wird allerdings durch die Art und Weise mit-beeinflusst, in der das fragliche Angebot in der konkreten Werbung präsentiert wird (vgl. [X.]Z 139, 368, 372
f. -
Handy für 0,00
DM). Die besondere Hervor-hebung des Gratischarakters einer Zusatzleistung in einer werblichen Äußerung kann daher den Verbraucher glauben machen, die zusätzliche Ware werde [X.] abgegeben (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
728).

(4) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Es hat angenommen, die blickfangmäßige und bildliche Hervorhebung der Kostenlosigkeit der [X.]
in der angegriffenen Werbung vermittle dem [X.] den Eindruck, er erhalte beim Kauf einer Brille zu dem beworbenen 18
19
-
11
-
Preis die [X.] als Geschenk dazu. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht
hat
zutreffend ausgeführt, dass die Unentgeltlichkeit der [X.] in der von der Klägerin beanstandeten Werbung in einem von dem Angebot einer Brille mit "[X.]" und den dort ausgewiesenen [X.] räumlich abgesetzten "Eyecatcher" optisch hervorgehoben ist, wobei die eingeblendete Formulierung "Kostenlose [X.] dazu!" für eine kostenlose Zugabe zu der
entgeltlichen Abgabe der [X.] spricht. Das Berufungsgericht ist weiterhin mit Recht davon [X.], dass der dadurch vermittelte Eindruck eines Geschenks durch die gleichzeitige Abbildung einer mit einer roten Schleife versehenen Brille zusätz-lich verstärkt wird.

(5) Der Einwand der Revision, im Fließtext der Werbung werde eine indi-viduell gefertigte [X.] ausdrücklich "im Paket" mit der [X.] angebo-ten, führt nicht dazu, dass sich die vom Berufungsgericht vorgenommene [X.] der [X.] als unentgeltliche Zuwendung als rechtsfehlerhaft dar-stellt.

Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, diese Angabe sei in sich wider-sprüchlich, weil ein Paket begrifflich standardisierte Produkte voraussetze, [X.] allerdings Bedenken. Das Berufungsgericht hat die Angabe im Fließtext aber auch wegen der blickfangmäßigen Hervorhebung der als Geschenk prä-sentierten [X.] als nicht hinreichende Aufklärung darüber angesehen, dass eine aus zwei Brillen bestehende Wareneinheit zu einem Gesamtpreis angeboten wird. Diese
Bewertung stellt sich jedenfalls nicht als erfahrungswid-rig
dar.
Dazu trägt der Umstand bei, dass
die Abgabe der [X.] nach der im Weiteren gegebenen Erläuterung an den Erwerb (nur) einer Brille anknüpft. Soweit die Revision demgegenüber meint, der Fließtext verdeutliche hinrei-chend, dass ein um den Wert der [X.] preisermäßigtes Brillenset angebo-20
21
-
12
-
ten werde
und deshalb
ein nach §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b
[X.] zuläs-siger Warenrabatt vorliege, ersetzt sie die tatrichterliche Würdigung in [X.] unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung, ohne dass sie einen erheblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen vermag. Sie lässt in diesem Zusammenhang zudem unberücksichtigt, dass der mit 89

n-gegebene Wert der [X.] nicht in die blickfangmäßig ausgewiesenen, [X.] die "Premium-Gläser" betreffenden Preisnachlässe eingerechnet ist.

cc) Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der Verbraucher sehe die [X.]
und die [X.] als
eine
funktionale Einheit an.

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen verschiedentlich davon ausgegangen ist, dass der Verbraucher die gemeinsam mit einem anderen Produkt angebotene, nicht gesondert berechnete Ware aus funktionalen Grün-den nicht als selbstständig angebotene Waren, sondern als einheitliches ent-geltliches Angebot versteht, lagen dem Sachverhalte
zugrunde, bei denen die beworbenen Produkte notwendigerweise oder üblicherweise zusammen ge-nutzt,
in der Praxis daher als Einheit angeboten und dementsprechend
vom Verkehr erfahrungsgemäß als Gesamtangebot angesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 1997
I
ZR
84/95, [X.], 500, 501
f. = [X.], 388 -
Skibindungsmontage; [X.]Z 139, 368, 372
f. -
Handy für 0,00
DM; [X.], [X.], 918, 919 -
Null-Tarif; [X.], Urteil vom 16.
November 2000

I
ZR
186/98, [X.], 446, 447 = [X.], 392 -
1-Pfennig-Farbbild). Zwischen einer [X.] und einer [X.], die unabhängig voneinander ge-nutzt werden können, besteht kein solcher enger funktionaler Zusammenhang. Die Anschaffung einer zusätzlichen Korrektionsbrille als Ersatzbrille oder [X.] mag objektiv nützlich sein. Für die sinnvolle Nutzung der anzuschaf-fenden [X.] ist sie verzichtbar.

22
23
-
13
-
dd) Eine [X.] im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] liegt aller-dings nur dann vor, wenn
ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren die abstrak-te
Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet (vgl. [X.], [X.], 689 Rn.
14 -
Testen Sie Ihr Fachwissen). Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Nach den Umständen liegt es nicht fern, dass sich ein Verbraucher, der
eine Brille für die
Korrektur einer Sehschwäche benötigt, für eine solche mit den von der Beklagten beworbenen "[X.]" wegen der in Aussicht gestellten kostenlosen [X.] entscheidet, ohne zuvor eine von ihm andernfalls vorgenommene Prüfung
durchzuführen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens
seinen persönlichen Bedürfnissen besser entspricht.

c) Das Berufungsgericht hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend ange-nommen, die als kostenlos beworbene [X.]
stelle
zu der Brille mit "Pre-mium-Gläsern" auch keinen nach §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] zuläs-sigen Naturalrabatt dar.

aa) Der Annahme eines Naturalrabatts steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte die [X.] für den Fall des Kaufs einer einzelnen Brille mit "[X.]" in Aussicht gestellt hat. Nach §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] ist eine [X.] zulässig, wenn sie in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnen-den Menge gleicher Ware gewährt wird. Danach kann auch zu einem [X.] ein gleiches Produkt als Zuwendung dergestalt gewährt werden, dass der Empfänger insgesamt zwei gleiche Waren erhält.

bb) Eine gleiche Ware im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] liegt jedoch nur dann vor, wenn es sich um dieselbe Ware in identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt ([X.], [X.]-RR 24
25
26
27
-
14
-
2014, 263; Doepner, [X.], 2.
Aufl., §
7 Rn.
42; [X.] in Zipfel/[X.], [X.], C
510, 135.
Lief. November 2008, §
7 [X.] Rn.
28; [X.]/[X.] aaO §
7 [X.] Rn.
22; [X.], [X.] 2014, 71, 72; zu §
1 Abs.
2 Buchst.
c ZugabeVO vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 1978 -
I
ZR
165/76, [X.] 1978, 547, 549 = WRP 1978, 537 -
Automatentruhe; O[X.], [X.], 258, 260). Eine Gleichartigkeit, Ähnlichkeit oder Gebrauchsnähe genügt nicht (vgl. [X.], [X.] 1978, 547, 550 -
Automatentruhe). Die vom Senat insoweit zu §
1 Abs.
2 Buchst.
c ZugabeVO aufgestellten Kriterien gelten gleichermaßen für §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.], weil die Ausnahmetatbestände der Zugabeverordnung unmittelbaren Eingang in §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] gefunden haben (vgl. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundes-regierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Zugabeverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften, BT-Drucks. 14/5594, S.
10 und 11).

cc) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] abzugebende [X.] angesichts der Unterschiede bei den Gläsern nicht als gleichwertig mit der beworbenen entgeltlichen Brille anzusehen ist. Auch wenn beide Brillen der Korrektur einer Sehschwäche dienen, bestehen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, die auch insoweit maßgeblich ist (vgl. [X.], [X.] 1978, 547, 550
Automatentruhe), in qualitativer Hinsicht [X.]. So beträgt
der Wert der [X.] nach der Werbung der Beklagten 89

.
Dagegen werden die "Premium-Gläser" der [X.], die besonders leicht und dünn sind, über eine [X.], eine Super-Hartschicht sowie eine antistatische Lotusbeschichtung verfügen und einen 100%igen UV-Schutz sowie -
bei den "Premium-Gleitsichtgläsern"
-
eine verbesserte Kontrastwahr-nehmung gewährleisten, mit von 399

herabgesetzten Sonderpreisen beworben. Der für den Verbraucher ohne weite-res ersichtliche erhebliche [X.] zwischen der [X.] und der 28
-
15
-
[X.] steht der Annahme entgegen, dass diese gleich im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] sind. Der Umstand, dass der geringere Wert der [X.]
in der angegriffenen Werbung nicht verschleiert wird, ist [X.] in
diesem Zusammenhang
entgegen der Ansicht
der
Revision uner-heblich.

5. [X.] gegen §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist
im [X.] darauf, dass
diese Bestimmung dem Schutz der gesundheitlichen Interes-sen der Verbraucher dient
und die abstrakte Gefahr ihrer unsachlichen Beein-flussung besteht
(vgl. oben Rn.
24), geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von §
3 [X.] spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 2009
I
ZR
213/06, [X.]Z 180, 355 Rn.
34
Festbetragsfestsetzung; [X.], [X.], 1082 Rn.
22
[X.]; [X.], Urteil vom 28.
September 2011
I
ZR
96/10, [X.], 647 Rn.
42 = [X.], 705

[X.]; Urteil vom 18.
Januar 2012
I
ZR
83/11, [X.], 1058 Rn.
20 = [X.], 1091
Euminz).

6. Das gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot kann allerdings nur insoweit Bestand haben, als es nicht über die konkrete Verletzungsform hinaus-reicht. Aus den
vorstehenden
Ausführungen (Randnummer
15 bis 28)
folgt, dass der Beklagten die von der Klägerin beanstandete Werbung nicht bereits aufgrund der
Angaben, die im Klageantrag angeführt sind, sondern erst im [X.] auf ihre gesamte Gestaltung verboten werden kann. Der von der Klägerin allgemein formulierte Antrag ist anhand des Klagevorbringens
jedoch dahin auszulegen, dass die Klägerin zumindest die von ihr beanstandete konkrete Verletzungsform verboten
haben will
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Dezember 2003

I
ZR
50/01, [X.] 2004, 605, 607 = [X.], 735
Dauertiefpreise; Urteil vom 4.
November 2010
I
ZR
118/09,
[X.], 539 Rn.
18 = [X.], 742
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 6.
November 29
30
-
16
-
2011
I
ZR
54/10, [X.], 405 Rn.
16 = [X.], 461
[X.]). Der Unterlassungsantrag
ist daher nur insoweit abzuweisen, als er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht ([X.], Urteil vom 15.
September 1999

I
ZR
131/97, [X.], 436, 438
= [X.], 383
Ehemalige Hersteller-preisempfehlung; [X.], [X.] 2004, 605, 607
Dauertiefpreise, mwN).

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht
auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
35 O 11/11 KfH -

O[X.], Entscheidung vom 17.01.2013 -
2 [X.] -

31

Meta

I ZR 26/13

06.11.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13 (REWIS RS 2014, 1571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1571

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 U 137/14 (Oberlandesgericht Hamm)


2 W 23/20 (Oberlandesgericht Stuttgart)


Referenzen
Wird zitiert von

I ZR 219/13

Zitiert

I ZR 26/13

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