Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 128/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5545

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 128/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 26. April 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.485,80 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeit-punkt, zu dem die Kläger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt ha-ben, für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig. 2 - 3 - Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kläger. Die Würdigung der Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und lässt Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht er-kennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass [X.] der Kläger (z.B. nach § 445 ZPO) übergangen worden sind. Die Verneh-mung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (§ 448 ZPO) war auch von Verfas-sungs wegen nicht geboten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2001 - 10 O 136/98 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]/01 -

Meta

IX ZR 128/02

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 128/02 (REWIS RS 2006, 5545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5545

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