Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17509

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117UIZR258.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

I [X.]
Verkündet am:

12. Januar 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Motivkontaktlinsen
[X.] § 3a; Verordnung ([X.]) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel Art. 2 Abs.
1 Buchst. a; Richtlinie 2001/95/[X.] Art. 2 Buchst. b, e und f, Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1; [X.] § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.
5 Satz 1 und 2
a)
Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung
([X.]) Nr.
1223/2009 über kosmetische Mittel (im [X.] an [X.], Urteil vom 3.
September 2015
321/14, [X.]. 2015, 978 Rn.
15 bis 27
Colena/Karne-valservice Bastian).
b)
Die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der [X.] trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer, nicht dagegen Händler.
c)
Die in §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berüh-rung zu kommen, und stellen damit Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
3a [X.] dar.
d)
Die aus §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] folgende
Verpflichtung des Händlers, dazu [X.], dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die von ihm angebotenen Verbraucherpro-dukte mit dem Namen und der [X.] des Herstellers versehen sind.
e)
Ein Verstoß gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a [X.] spürbar zu beeinträchtigen.
[X.], Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 -
I [X.] -
OLG [X.]
-
2
-

[X.]
-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27.
Oktober 2016 durch [X.] Dr.
Koch, Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil des [X.]
3.
Zivilsenat
vom 9.
Dezember 2015 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zu 1 zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.]
1.
Kammer für Handelssachen
vom 29.
Januar 2015 in Ziffer
1
abgeändert:
Der [X.] wird über die unter Ziffer 1 des landge-richtlichen Urteils bereits erfolgte Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farboder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen,
ohne dabei den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn die-ser nicht im [X.] ansässig ist, seines Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage
[X.] ersichtlichen Testkaufs geschehen.
Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und der [X.] 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der [X.] zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben über von ihnen betriebene Online-Shops unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Der Kläger erwarb bei einem Testkauf vom [X.]n [X.] mit der Bezeichnung [X.]. Das Produkt wies weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es enthal-ten war, eine Angabe zum Hersteller auf.
Der Kläger ist der Ansicht, der [X.] hätte als Händler das Produkt nicht ohne Angabe des Herstellers
in Verkehr bringen dürfen.
Durch das Inver-kehrbringen der [X.] ohne diese Angabe habe er
gegen [X.] des [X.]s und des [X.]s verstoßen und damit
zugleich wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele.
Der Kläger hat

soweit für die Revisionsinstanz von Interesse
bean-tragt,
den [X.]n unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb-
und Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im [X.] ansässig ist, dessen Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage [X.]
ersichtlichen Testkaufs geschehen.
Die Anlage [X.] zeigt mehrere
Ansichten eines Glasfläschchens, in dem die vom Kläger bei dem Testkauf erworbenen [X.] enthalten waren und auf dem an keiner Stelle eine Herstellerangabe angebracht war. [X.] sind drei
dieser Ansichten, die das Etikett des Fläschchens zeigen,
wie-dergegeben:
1
2
3
4
-
5
-

Das [X.] hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] ist insoweit ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Unterlassungsantrag weiter. Der ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht ver-treten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat den Klageantrag, um
dessen Begründetheit es
in der Revisionsinstanz noch geht, weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des [X.]n gegen das [X.] noch wegen eines [X.] gegen das [X.] als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

5
6
7
-
6
-
Ein wettbewerbswidriges Verhalten des [X.]n könne nicht mit einem Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung
([X.]) Nr.
1223/2009 über kosmeti-sche Mittel ([X.]) begründet werden. Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] fielen farbige [X.] ohne Sehstärke selbst dann nicht in den Anwendungsbereich dieser [X.], wenn sich auf ihrer Verpackung die Angabe kosmetisches Augenzu-behör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie

befinde.
Die in §
6 Abs.
1
Satz
1 Nr.
2 [X.] bestimmte
Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die [X.] des Herstellers oder -
bei
nicht im [X.] ansässigen
Personen
-
des Bevollmächtigten oder des Einführers anzu-bringen, treffe nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung allein den Hersteller, dessen Bevollmächtigten und den Einführer des Produkts.
Die aus §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] folgende Verpflichtung des Händlers, dazu [X.], dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt wer-den, beziehe sich allein
auf sicherheitsrelevante Umstände, zu denen die An-gabe der [X.] des
Herstellers nicht gehöre.
I[X.] Über die Revision des [X.] ist antragsgemäß
durch Versäumnisur-teil zu entscheiden, weil der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprüfung
(st.
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 10.
März
2016

I
ZR
183/14, [X.], 1187
Rn.
10
= [X.], 1351

Stirnlampen, mwN).
II[X.] Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Verurteilung des [X.]n nach dem mit der Revision
weiterverfolgten Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlas-sungsanspruch weder
nach den Bestimmungen des [X.]s (dazu III
2) noch nach den Bestimmungen des [X.]s begründet ist, die 8
9
10
11
-
7
-
die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III
3).
Nicht zutreffend ist aber seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus
den Be-stimmungen des [X.]s, die insoweit für die Händler gelten
(dazu III
4).
1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten des
[X.]n sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
April 2016

I
ZR
81/15, [X.], 1200 Rn.
11 =
[X.], 1359

[X.]; Urteil vom 21.
April 2016
I
ZR
151/15, [X.], 1193 Rn.
13 =
[X.], 1354
Ansprechpartner; Urteil vom 28.
April 2016
I
ZR
23/15, [X.], 1073 Rn.
16 =
WRP
2016, 1228
[X.], jeweils mwN). In der [X.] dem Testkauf im Frühjahr 2014 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10.
Dezember 2015 geltende §
3a [X.] entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 [X.]
aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], [X.], 1200 Rn.
11 -
[X.], mwN). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des [X.]s und des Produktsi-cherheitsrechts sind in diesem Zeitraum nicht geändert worden.
2. Der [X.] hat nicht gegen Art.
19 Abs.
1 Buchst.
a Satz
1 Kosme-tik-Verordnung verstoßen.
a) Gemäß Art.
19 Abs.
1 Buchst.
a Satz
1 [X.] dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behält-nisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich 12
13
14
-
8
-
sichtbar den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Per-son tragen.
b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbe-reich der [X.], weil sie
weder nach der Art des in Rede ste-henden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen sollen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck
die Kriterien
erfüllen, die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel im Sinne von Art.
2 Abs.
1
Buchst.
a [X.] kumulativ vorliegen müssten (vgl. [X.],
Urteil vom 3.
September 2015

321/14, [X.]. 2015, 978
Rn.
15
bis 27

Colena/Karnevalservice Bastian).
Im Hinblick darauf
hat der Kläger den Unterlassungsanspruch
in der Revisionsinstanz auch
nicht mehr auf einen Verstoß gegen Art.
19 [X.] gestützt.
3. Der [X.] hat auch nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] verstoßen.
a) Nach §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] haben der Hersteller, sein [X.] und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen
und die [X.] des Herstellers oder, sofern dieser nicht im [X.] ansässig ist, den Namen und die [X.] des Bevoll-mächtigten oder des Einführers anzubringen.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,
dass die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] geregelte Pflicht zur Angabe des
Namens
und der [X.] allein
den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
und den [X.] und nicht den [X.]n als Händler trifft.
15
16
17
18
-
9
-

Die Regelung in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] dient der Umsetzung der in Art.
5 Abs.
1 der [X.] geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts
und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art.
2 Buchst.
e Ziffer ii der [X.] bezeichnet der Ausdruck Hersteller

den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der [X.] hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der [X.] vorhanden ist, den Importeur des Produkts.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art.
2 Buchst.
e der [X.] aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art.
2 Buchst.
f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt wer-den, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind ([X.], Urteil vom 30.
April 2008
C2/08, [X.]. 2009, 841 Rn.
39
-
Lidl/
[X.]).
Danach können die Verpflichtungen, die sich aus der [X.] und den entsprechenden Bestimmungen des [X.] für den Hersteller ergeben, nicht ohne weiteres dem Händler
auferlegt wer-den.
4. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus §§
8,
3,
3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) in Verbindung mit §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] begründet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begründung kann ein Verstoß gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] nicht verneint werden.
19
20
21
22
-
10
-

a) Gemäß §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere
Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen
muss, dass es nicht den [X.] nach § 3 [X.] entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsge-mäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforde-rung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.
b) Die in §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] enthaltenen
Bestimmungen
stellen
Marktverhaltensregelungen
im Sinne von §
3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt wer-den sollen, mit unsicheren Produkten
in Berührung zu kommen (zu §
3 [X.] vgl. [X.], [X.], 996, 997;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.
März 2016 -
15
U
38/15, juris Rn.
55;
v.
[X.] in Harte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
3a Rn.
75 bis 77; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
3a Rn.
1.281; MünchKomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
223).
c) Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken steht ei-ner Anwendung von §
3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) auf §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] nicht entgegen. Sie hat
zwar in ihrem Anwendungsbereich (Art.
3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt (vgl. Art.
4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von [X.] im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrau-chern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt aber die Rechtsvorschriften 23
24
25
-
11
-
der Union und der Mitgliedst[X.]ten in Bezug auf Gesundheits-
und Sicherheits-aspekte von Produkten unberührt (Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie). [X.] ist die Anwendung des §
3a [X.] (§
4 Nr.
11 [X.]
aF) auf [X.] zulässig, die Gesundheits-
und Sicherheitsaspekte von Produkten in uni-onsrechtskonformer Weise regeln (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 8.
Januar 2015 -
I
ZR
123/13, [X.], 916 Rn.
15
=
[X.], 1095

Abgabe ohne Rezept; Urteil vom 12.
Februar 2015 -
I
ZR
213/13, [X.], 813 Rn.
11
=
[X.], 966
-
Fahrdienst zur Augenklinik; Beschluss vom 12.
März 2015 -
I
ZR
29/13, [X.], 611 Rn.
15 =
[X.], 721

[X.], mwN). Dies ist bei den in
§
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] enthaltenen Rege-lungen der Fall.
d) Bei der Angabe des
Namens
und der [X.] des Herstellers handelt es sich -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind
([X.], Beschluss vom 8. Mai 2014 -
20 W 48/14, juris Rn. 25; [X.], [X.], 616 Rn. 86).

[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur si-chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasse nicht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherprodukte mit der [X.] versehen seien. Die Angabe des Herstellers sei für die Sicherheit des Produkts nicht von Bedeutung. Aus der Tatsache, dass ein sicheres Pro-dukt nach Art.
2 Buchst.
b Ziffer iii der [X.] voraussetze, dass es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung hin-sichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger produktbezo-gener Angaben oder Informationen keine Gefahren für die [X.], folge zwar im Umkehrschluss, dass unter anderem solche Produkte im Sinne der Richtlinie unsicher seien, die aufgrund ihrer Etikettierung oder sonstiger An-26
27
-
12
-
gaben zu einer Gefahr für die Nutzer führen könnten. Es sei jedoch nicht er-sichtlich, wie eine unvollständige oder fehlende [X.] die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts und damit dessen Sicherheit beeinflussen könne. Der vom Kläger angesprochene Ge-sichtspunkt, dass bei unsicheren Produkten ein schneller Zugriff auf den [X.] möglich sein müsse, betreffe gerade nicht die Sicherheit des Produkts als solche. Die Prüfungspflicht gemäß §
6 Abs.
5 [X.] knüpfe zudem, wie im dortigen Satz
2 deutlich zum Ausdruck komme, an die in §
3 [X.] genann-ten Sicherheitskriterien an, zu denen die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] ei-genständig geregelte Angabe der [X.] des Herstellers
gerade nicht gehöre.
bb) Die genannten Bestimmungen des §
6 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] und die sie ergänzenden Regelungen in §
3 Abs.
2 Satz
1 und Satz
2 Nr.
3 [X.] dienen der Umsetzung von
Art.
5
Abs.
2 Satz
1 und Art.
2 Buchst.
b Ziffer
iii der [X.]
und sind dementsprechend richtlinien-konform auszulegen. Nach Art.
5 Abs.
2 Satz
1 der [X.] haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als sicher

gilt nach Art.
2 Buchst.
b der [X.]
ein Produkt, das bei normaler oder vernünf-tigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Ver-wendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt,
und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung
insbesondere im Hinblick
auf seine [X.], seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Ge-brauchs-
und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung so-wie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
28
-
13
-
cc) Die Revision
rügt
mit Recht, das das Berufungsgericht bei den Erwä-gungen, mit denen es die Abweisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag begründet hat, die Systematik des
Produktsicherheits-gesetzes und der [X.] nicht zutreffend erfasst hat.

(1) Die Bestimmung des §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] verweist lediglich [X.] und nicht abschließend auf §
3 [X.]. Der vom Kläger mit der Revi-sion [X.] ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] geregelte Angabe von Namen und Kontaktan-schrift des Herstellers nicht zu den in §
3 [X.] ausdrücklich genannten [X.] gehört.
(2) Nach Art.
5
Abs.
1
Unterabs.
3 der [X.] haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erken-nen können (Buchst.
a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der
Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst.
b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art.
5
Abs.
1
Unterabs.
4 Buchst.
a der [X.] beispielsweise die [X.] des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen [X.] sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Pro-duktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.

Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu de-ren Einhaltung die Händler nach Art.
5
Abs.
2 Satz 1 der [X.] -
und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] -
mit der gebote-nen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte lie-29
30
31
32
-
14
-
fern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller
in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Pro-dukten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, [X.] einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und
des Rückrufs beim Verbraucher.

(3) Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267
Abs.
3
AEUV nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257

C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43
Doc Generici, mwN).
[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es
hinsichtlich des in
der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil
des [X.] ergangen ist; es ist daher in diesem Umfang aufzu-heben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit statt-zugeben (§
563 Abs.
3 ZPO).
Der [X.] hat dadurch, dass er die Kontaktlin-sen ohne Angabe des Herstellers in Verkehr gebracht hat, gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] verstoßen.
1. Ein Verstoß gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, dazu beizutragen, dass nur si-chere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Ver-pflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfah-rung wissen muss, dass es nicht sicher ist.
33
34
35
-
15
-
2. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei ei-nem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Der [X.] musste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt [X.] [X.] nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] sicher [X.], weil weder die [X.] selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen
und der [X.] des Herstellers ver-sehen waren. Soweit der [X.] diese
Rechtslage nicht ohne weiteres zutref-fend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirr-tum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich
nur vor verschul-densabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß §
9 [X.] und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß §
8 [X.] bewahren (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
3a Rn.
1.89; MünchKomm.[X.]/[X.] [X.]O §
4 Nr.
11 Rn.
86; Ohly
in Ohly/
Sosnitza, [X.], 7. Aufl., §
3a Rn.
28; [X.].[X.]/Metzger, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
40; [X.] in [X.], jurisPK-[X.], 4.
Aufl., §
3a Rn.
113).
3. Verstöße gegen Vorschriften, die -
wie vorliegend §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.]
-
dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.] aF) spürbar zu beeinträchtigen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR
226/13, [X.], 88 Rn.
22 =
[X.], 35
-
Deltamethrin
II; Beschluss vom 24.
März 2016 -
I
ZR
243/14, [X.], 833 Rn.
11 =
[X.], 858 -
Bio-Gewürze, jeweils mwN).
V. [X.] beruht auf §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr.
2 ZPO.
36
37
38
-
16
-
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Koch
[X.]
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
1 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.12.2015 -
3 U 22/15 -

Meta

I ZR 258/15

12.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15 (REWIS RS 2017, 17509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17509

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I ZR 258/15

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