Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZR 59/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11126

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517UIZR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 59/16
Verkündet am:

11. Mai 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 11.
Mai 2017 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff,
Dr.
Löffler
und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des Oberlandesge-richts [X.]
3.
Zivilsenat und Kartellsenat
vom 8.
März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zu
1 zum Nachteil des [X.] erkannt worden i[X.]
Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.]
4.
Kammer für Handelssachen
vom 14.
Januar 2015 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird über die in Ziffer
I
1 des Berufungsurteils enthal-tene Verurteilung hinaus unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000

werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im [X.] Verkehr zu Zwecken des [X.] Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim "[X.]

" oder dem "[X.]

" ge-
schehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktan-schrift des Herstellers
oder, sofern dieser nicht im [X.] ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktan-schrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem [X.] oder, sofern dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien vertreiben über ihre
Online-Shops Kopfhörer. Der Kläger erwarb
Ende des Jahres 2013
bei einem Testkauf von der
Beklagten Kopfhörer der Marke [X.]

, bei denen weder auf dem Produkt noch auf der Verpackung die Kontaktanschrift des Herstellers noch eine sonstige Kennzeichnung ange-bracht war, die eine Identifizierung des Herstellers ermöglichte. Weiterhin er-warb der Kläger bei diesem Testkauf
Kopfhörer [X.]

, bei denen der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers fehlten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte als Händlerin die Kopfhörer
nicht ohne Angabe der
erforderlichen
Herstellerkennzeichnung
in Verkehr brin-gen dürfen.
Durch das Inverkehrbringen der Kopfhörer
ohne die entsprechen-den
Angaben
habe sie
gegen ihre Kontroll-
und Eingriffspflichten
nach der Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
und nach dem
Produktsicher-heitsgesetz
verstoßen und
wettbewerbswidrig gehandelt.
Der Kläger hat

soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung
(Beru-fungsantrag zu
1)
eantragt,
die Beklagte
unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.]
Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim "[X.]

"
oder dem "[X.]

"
geschehen, ohne
dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, so-fern dieser nicht im [X.] ansässig ist, mit dem [X.] und der Kontaktanschrift des
Bevollmächtigten
oder des Einführers auf dem [X.] oder, sofern dies nicht möglich ist, auf der Verpa-ckung gekennzeichnet sind.
Das [X.] hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Beru-fung des [X.] ist insoweit ohne Erfolg geblieben.
1
2
3
4
-
4
-
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht ver-treten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat den Klageantrag
(Berufungsantrag zu
1) we-der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der
Beklagten gegen das [X.]sgesetz
noch unter dem Gesichtspunkt
eines Verstoßes gegen die Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die in §
6 Abs.
1
Satz
1 Nr.
2 [X.] bestimmte
Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines [X.]s auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder -
bei
nicht im [X.] ansässigen
Personen
-
des Bevollmächtigten oder des Einführers anzu-bringen, treffe nach dem Wortlaut dieser Bestimmung allein den Hersteller und
nicht den Händler.
Die aus §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere [X.]e auf dem Markt bereitgestellt werden, beziehe sich allein
auf sicherheitsrelevante Umstände, zu denen die Angabe der Kontaktanschrift des
Herstellers nicht ge-höre. Die Vorschriften der Elektro-
und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung wie-sen die gleiche Haftungsverteilung auf.
I[X.] Über die Revision des [X.] ist antragsgemäß
durch Versäumnisur-teil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der
Beklagten, sondern auf einer Sach-5
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8
-
5
-
prüfung
([X.]
Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Januar
2017

I
ZR
258/15, [X.], 409
Rn.
10
= [X.], 418

Motivkontaktlinsen, mwN).
II[X.] Die Revision des [X.] ist begründet und führt zur Verurteilung der
Beklagten nach dem mit der Revision
weiterverfolgten Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlas-sungsanspruch nicht
nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist, die die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III
2).
Nicht zutreffend ist aber seine
Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus
den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, die insoweit für die Händler gelten
(dazu III
3).
1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das be-anstandete Verhalten der
Beklagten sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 409
Rn.
12

Motivkontaktlinsen;
[X.],
Urteil vom 26.
Januar
2017

I
ZR
207/14, [X.], 422
Rn.
24
=
[X.], 426

ARD-Buffet, jeweils mwN). In der [X.] zwischen dem vom Kläger Ende des Jahres
2013 durchgeführten
Testkauf und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb durch das [X.] zur Änderung des Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb mit Wirkung vom 10.
Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage
folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10.
Dezember 2015 geltende §
3a [X.] der bis dahin in §
4 Nr.
11 UWG
aF enthaltenen Regelung des [X.] (vgl. [X.], [X.], 422 Rn.
25

ARD-Buffet, mwN). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen zur Kenn-zeichnung von [X.]en
sind in diesem [X.]raum nicht geändert worden.
9
10
-
6
-
2. Die Beklagte hat allerdings nicht gegen §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] verstoßen.
a) Nach §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] haben der Hersteller, sein [X.] und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines [X.]s auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im [X.] ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevoll-mächtigten oder des Einführers anzubringen.
Die Regelung dient der [X.] der in Art.
5 Abs.
1 der Richtlinie 2001/95/[X.] über die allgemeine [X.] (im Weiteren: [X.]) geregelten Verpflich-tungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszule-gen. Gemäß Art.
2 Buch[X.]
e Ziffer ii der [X.] bezeichnet der Ausdruck "Hersteller"
den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der [X.]
hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der [X.]
vorhanden ist, den Importeur des Produkts.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] geregelte Pflicht zur Angabe des
Namens
und der Kontaktanschrift allein
den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
sowie
den [X.] und damit nicht die Beklagte als Händlerin
trifft.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art.
2 Buch[X.]
e der [X.] aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art.
2 Buch[X.]
f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen
als dessen Händler angesehen und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind ([X.], Urteil vom 30.
April 2008
C2/08, [X.]. 2009, 41 Rn.
39
-
Lidl/[X.]). Danach können die Verpflichtungen, die sich aus der [X.] und den entspre-11
12
13
14
-
7
-
chenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes für den Hersteller er-geben, nicht ohne weiteres dem Händler
auferlegt werden.
3. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg
gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch sei nicht aus §§
8,
3,
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) in Verbindung mit §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] begründet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] kann ein Verstoß gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2
[X.] nicht ver-neint werden.
a) Gemäß §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere [X.]e auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach §
6
Abs.
5 Satz
2 [X.] insbesondere kein [X.] auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den [X.] nach § 3 [X.] entspricht. Gemäß §
3 Abs. 2 Satz 1 [X.] darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsge-mäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen [X.]
entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] insbesondere sei-ne Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.
b) Die in §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] enthaltenen
Bestimmungen
stellen
Marktverhaltensregelungen
im Sinne von §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt wer-den sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (vgl. [X.], [X.], 409 Rn.
24 -
Motivkontaktlinsen, mwN).
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17
-
8
-
c) Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken steht ei-ner Anwendung von §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) auf §
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] nicht entgegen. Sie hat zwar in ihrem Anwendungsbereich (Art.
3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt (vgl. Art.
4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von [X.] im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrau-chern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt aber die Rechtsvorschriften der [X.] und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits-
und Sicherheits-aspekte von Produkten unberührt (Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie). [X.] ist die Anwendung des §
3a UWG (§
4 Nr.
11 UWG
aF) auf [X.] zulässig, die Gesundheits-
und Sicherheitsaspekte von Produkten in uni-onsrechtskonformer Weise regeln ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 409,
Rn.
25 -
Motivkontaktlinsen,
mwN). Dies ist bei den in
§
6 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.] enthaltenen Regelungen der Fall.
d) Bei der Angabe des
Namens
und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um Angaben, die für die Sicherheit der [X.]e von Bedeutung sind
([X.], [X.], 409 Rn.
26 -
Motivkontaktlinsen).
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur si-chere [X.]e auf dem Markt bereitgestellt werden, sei an §
3 Abs.
1 [X.] zu messen. Danach dürfe ein entsprechendes Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die in der Rechtsverordnung nach §
8 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Anforderungen erfülle und zudem die Sicher-heit und Gesundheit von Personen oder bestimmter in der Verordnung aufge-führter Rechtsgüter nicht gefährde. Der Gesetzgeber habe ein Vertriebsverbot für den Nur-Händler mithin lediglich bei der Verletzung von Prüfpflichten vorge-sehen, welche die genannten Rechtsgüter bei der Verwendung der Geräte di-18
19
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-
9
-
rekt beträfen. Dem entspreche auch der vom Kläger angeführte Art.
2 Buch[X.]
b Ziffer
iii der [X.], wonach unsicher nur ein Produkt sei, das hinsichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger [X.]n bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen
berge. Es sei nicht zu erken-nen, inwieweit
eine solche Gefährdung der Produktsicherheit durch das Fehlen der Kontaktdaten des Herstellers eintreten könne. Dass die Prüf-
und [X.] nicht im Umfang der den Hersteller treffenden Pflichten [X.] werden dürften, ergebe sich weiter aus §
6 Abs.
5 Satz
3 [X.], wo-nach für den Händler
zwar §
6 Abs.
4 [X.] entsprechend gelte, nicht aber auch §
6 Abs.
2 ProdS[X.]
bb)
Die Bestimmungen des §
6 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] und die sie ergänzenden Regelungen in §
3 Abs.
2 Satz
1 und Satz
2 Nr.
3 [X.] dienen der Umsetzung von
Art.
5
Abs.
2 Satz
1 und Art.
2 Buch[X.]
b Ziffer
iii der [X.]srichtlinie
und sind dementsprechend richtlinienkonform auszule-gen. Nach Art.
5 Abs.
2 Satz
1 der [X.] haben die Händ-ler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsan-forderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informati-onen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie die-sen Anforderungen nicht genügen. Als "sicher"
gilt nach Art.
2 Buch[X.]
b der [X.]
ein Produkt, das bei normaler oder vernünftiger-weise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwen-dung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt,
und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung
insbesondere im Hinblick
auf seine Aufma-chung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Ge-brauchs-
und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung so-wie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.
21
-
10
-
cc) Das Berufungsgericht
hat
bei den Erwägungen, mit denen es die Ab-weisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag [X.], die Systematik des
Produktsicherheitsgesetzes und der [X.] nicht zutreffend erfas[X.]
(1) Die Bestimmung des §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] verweist lediglich [X.] und nicht abschließend auf §
3 ProdS[X.] Der vom Kläger mit der Revi-sion [X.] ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in §
6 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] geregelte Angabe des
Namens
und der Kon-taktanschrift des Herstellers nicht zu den in §
3 [X.] ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört
(vgl. [X.], [X.], 409 Rn.
30 -
Motivkontakt-linsen).
(2) Nach Art.
5
Abs.
1
Unterabs.
3 der [X.] haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erken-nen können (Buch[X.]
a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und
des Rückrufs beim Verbraucher (Buch[X.]
b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art.
5
Abs.
1
Unterabs.
4 Buch[X.]
a der [X.] beispielsweise die [X.] des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen [X.] sowie die
Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Pro-duktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.

Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu de-ren Einhaltung die Händler nach Art.
5
Abs.
2 Satz 1 der [X.] -
und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 [X.] -
mit der gebote-22
23
24
25
-
11
-
nen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte lie-fern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben sollen es dem
Her-steller ermöglichen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausge-hender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und
des Rückrufs beim Verbraucher
([X.], [X.], 409 Rn.
32 -
Motivkontaktlinsen).
(3) Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des [X.]srechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Euro-päischen [X.] gemäß Art.
267
Abs.
3
AEUV nicht veranlasst (vgl. [X.], Ur-teil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257

C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
452/14, [X.]. 2015, 1152 Rn.
43
Doc Generici, mwN).
[X.] Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es
hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil
des [X.] ergangen ist; es ist daher in diesem Umfang aufzu-heben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit statt-zugeben (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die
Beklagte hat dadurch, dass sie die Kopfhörer
ohne Angabe der Kontaktdaten des
Herstellers, Bevollmächtigten oder Einfüh-rers
in Verkehr gebracht hat, gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] verstoßen.
1. Ein Verstoß gegen §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, "dazu beizutragen", dass nur si-chere [X.]e auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus §
6 Abs.
5 Satz
2 [X.] ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Ver-pflichtung verstößt,
wenn er ein [X.] in Verkehr bringt, von dem 26
27
28
-
12
-
er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfah-rung wissen muss, dass es nicht sicher i[X.]
2. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei ei-nem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Die Beklagte musste daher als Händlerin
wissen, dass die von ihr
auf dem Markt [X.] Kopfhörer
nicht im Sinne von §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.] sicher waren, weil weder die Kopfhörer
selbst noch die Verpackungen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen
und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen [X.]. Soweit die Beklagte diese
Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum
be-funden haben. Dies könnte
sie
allerdings grundsätzlich nur vor verschuldens-abhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß §
9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung ge-mäß §
8 UWG bewahren (vgl. [X.], [X.], 409 Rn.
36 -
Motivkontakt-linsen, mwN).
3. Verstöße gegen Vorschriften, die -
wie vorliegend §
6 Abs.
5 Satz
1 [X.]
-
dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG (§ 3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen ([X.]
Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 409
Rn.
37 -
Motivkontaktlinsen, mwN).
V. [X.] beruht auf §
91 Abs.
1, §
92 Abs.
1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit
auf §
708 Nr.
2 ZPO.
29
30
31
-
13
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2015 -
4 [X.] 4439/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.03.2016 -
3 U 154/15 -

Meta

I ZR 59/16

11.05.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. I ZR 59/16 (REWIS RS 2017, 11126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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