Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 61/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6699

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 61/14

vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. März
2014 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten K.

gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, der
Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Der Senat sieht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, der Schuldfähigkeit und der Ablehnung einer Maßregel nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler.

Basdorf

Sander
Schneider

Dölp
Bellay

Meta

5 StR 61/14

27.03.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 61/14 (REWIS RS 2014, 6699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6699

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