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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 61/14
vom
27. März
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. März
2014 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten K.
gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der
Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Senat sieht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, der Schuldfähigkeit und der Ablehnung einer Maßregel nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
Meta
27.03.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2014, Az. 5 StR 61/14 (REWIS RS 2014, 6699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6699
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