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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 80/14
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März
2014 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 21.
Oktober 2013 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das [X.] von der Prüfung einer Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat, [X.] ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Der Umstand, dass die [X.] der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisi-onsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene -
und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende -
Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellun-gen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 18.
August 2011 -
3 [X.]). Das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg wird entgegen der [X.] des [X.] schon deshalb nicht offensichtlich, weil das [X.] in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zu-rückstellung der Vollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG in Aussicht ge-stellt hat. Indes wäre die [X.] in Anbetracht des Ge-wichts des Tatvorwurfs -
Besitz von 1,7 Gramm Heroin -
jedenfalls un-verhältnismäßig
(§
62 StGB).
[X.]Schäfer
Mayer Spaniol
Meta
20.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. 3 StR 80/14 (REWIS RS 2014, 6893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6893
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