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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 51/14
vom
18. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März
2014 gemäß §
349 Abs. 1 [X.] beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger
[X.]
, M.
und
S.
F.
gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Juli 2013 werden
als unzulässig, weil die [X.] nicht erfüllend (vgl. [X.], 262), verworfen. Die nach §
450 Abs.
1 [X.] erforderliche Konkretisierung des Anfech-tungsziels durch die Nebenklägerin S.
F.
vom 11.
März 2014 ist verspätet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des
Angeklagten
im
Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen
Revision des
Angeklagten
nicht statt (vgl. [X.], [X.], 56.
Aufl., §
473 Rn. 10a).
Becker
[X.] Schäfer
Gericke Spaniol
Meta
18.03.2014
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. 3 StR 51/14 (REWIS RS 2014, 7005)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7005
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