Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 113/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5693

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 113/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die Rückzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte Tätigkeit bemühen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die Thesaurierungsbeschlüsse fortsetzen bzw. durchführen; ggfl. hat er die [X.] der Einziehung zu zahlende Abfindung zur Rückführung des Darlehens zu verwenden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 53.600,00 • Goette Strohn [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] [X.], Entscheidung vom [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

II ZR 113/09

21.06.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2010, Az. II ZR 113/09 (REWIS RS 2010, 5693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5693

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II ZR 113/09

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