Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 25/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4397

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Entscheidungstext


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BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

ECLI:[X.]:[X.]:2016:061016UIZR25.15.0
URTEIL
I
ZR
25/15

Verkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] I
[X.] § 69d Abs. 3
a)
Nach §
69d Abs.
3 [X.] darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ab-laufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem [X.] berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des [X.] vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der [X.] lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet ([X.] an [X.], Urteil vom 2.
Mai 2012 -
C-406/10, [X.], 814 Rn.
61 und 47 = [X.], 802 -
[X.] Institute/[X.]).
b)
Die Bestimmung des §
69d Abs.
3 [X.] ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerpro-gramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leis-tungen enthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach §
69d Abs.
3 [X.] zulässig.
[X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
Oktober 2016
durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter
Prof.
Dr.
Koch, Dr.
Löffler,
die Richterin Dr.
Schwonke
und den Rich-ter [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Januar 2015 insoweit [X.], als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 in der Variante mit "oder"
vor "auf dem Bildschirm an-zeigen lässt"
zum Nachteil des [X.]n erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des [X.]n das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Juli 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewie-sen.
Der [X.]
trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine [X.] Tochtergesellschaft der US-amerikani-schen [X.]

Entertainment [X.]
Die Muttergesellschaft der Klägerin entwickelt
und produziert die
ausschließlich über das [X.] spielbaren [X.] "[X.]"
und "[X.]". Die Klägerin ist für den Vertrieb der Online-[X.] in [X.] zuständig.
Ziel der [X.] ist es, einen
virtuellen [X.]rcharakter durch die Erfüllung von Aufgaben, das Sammeln von Gegen-ständen und virtuelle Kämpfe mit anderen [X.]rn weiterzuentwickeln. In
Eu-1
1
-
3
-
ropa sind die [X.]welten auf dem zentralen Spielserver der Klägerin, der
In-ternetplattform "[X.]",
hinterlegt, über den die Spielmechanik verwaltet und verarbeitet wird
und die Klägerin die spielebezogenen
Online-Dienste er-bringt.
Für die Teilnahme an dem jeweiligen Spiel muss der [X.]r auf seinem
Computer eine Client-Software (auch [X.] genannt)
installieren, die ein Computerprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte
und
Modelle enthält. Die Client-Software ermöglicht dem [X.]r den Zugang zum
[X.]-Server und
die Darstellung der jeweiligen [X.]welt
auf dem Bildschirm. Sie kann auf einem Datenträger
oder online über die [X.]plattform "[X.]"
erworben werden. Bei ihrer [X.] und nach jedem Software-Update werden dem Nutzer die "[X.] Endbenutzervereinbarung"
und die "[X.] Nutzungsbestimmungen"
bzw. die "[X.]-Endbenutzervereinbarung"
angezeigt.
Der Nutzer muss den Button "Annehmen"
anklicken,
um Zugang zu dem jeweiligen
Online-Spiel zu erhalten.
Die "[X.]
Endbenutzerlizenzvereinbarung"
enthält folgende Bestimmungen:
Dieses Software-Programm sowie []
(in ihrer Gesamtheit einschließlich zu-gleich des unten definierten "[X.]"
das "Spiel"
genannt), sind urheber-rechtlich geschützte Werke von [X.]

Entertainment, [X.] ("[X.]

Enter-
tainment"), die ihre Rechte zur Verwertung des Spiels in der [X.] an ihre Tochtergesellschaft [X.]

Entertainment, [X.] ("[X.]

") li-
zenziert hat. []
1.
Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz

Das Spiel installiert die [X.] (nachfolgend "Spielclient"
ge-nannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, ihren [X.]®-A[X.]ount zu nutzen, um das Spiel durch Ihren Zugriff auf den Service zu nutzen.

Unter Voraussetzung Ihrer Zustimmung und fortlaufender Ein-haltung dieser Lizenzvereinbarung gewährt Ihnen [X.]

, und durch die
Installation des [X.] erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht-exklusive Lizenz und das begrenzte, nicht-exklusive Recht, den Spielclient -
sofern in dieser [X.] nicht anderweitig ausdrücklich erlaubt
-
zu Ihrem per-sönlichen und nicht-kommerziellen Gebrauch auf einem oder mehreren 2
2
3
3
-
4
-
Computern, die in Ihrem Besitz sind, oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben, zu installieren.

5.
Verpflichtungen des
Endbenutzers

[X.]
Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen

ii)
ohne
die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von [X.]

mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich
des [X.], einen kommerziellen Zweck verfolgen, mit der ein-zigen Ausnahme, dass Sie den Spielclient oder Kopien des Spielcli-ents
in einem [X.]-Café, in einem Center für Computerspiele oder
an irgendeinem anderen ortsgebundenen Standort verwenden dürfen;
Ferner heißt es in
den "[X.]-Nutzungsbestimmungen":
[X.]
Zugang zum Service

2.
Gewährung einer beschränkten
Lizenz zur Nutzung des Service

Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der [X.]

-Vereinbarungen, gewährt Ihnen [X.]

Entertainment
[die Kläge-
rin]
hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in [X.] verge[X.]are, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptie-ren, zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen [X.] durch Zugang zum Service an-hand eines zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden.

[X.][X.]
Nutzungsbeschränkungen für [X.]
[

2.
Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen
(2)
[X.], "Mods"
und/oder [X.] erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von [X.] hergestellte Software verwenden, die das [X.]rlebnis von [X.] verändert.
In der "[X.]-Endbenutzerlizenzvereinbarung"
finden sich folgende Regelungen:
Das Software-Programm Diablo®
[X.]I und []
sind urheberrechtlich geschützte Werke von [X.]

Entertainment, [X.] ("[X.]

Entertainment"), die ihre
Rechte zur Verwertung des Spiels in der [X.] an [X.]

En-
tertainment,
[X.] übertragen hat, []
("[X.]

"). []
1.
Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz

Bedingt durch Ihr Einverständnis mit dieser Lizenzvereinbarung und der kontinuierlichen Einhaltung
derselben erteilt [X.]

Ihnen hiermit vorbe-
haltlich Ihrer Annahme eine begrenzte, wiederrufbare, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, nicht exklusive Lizenz,
(a)
das Spiel auf einem oder mehr Computern, die Ihnen gehören oder unter Ihrer rechtmäßigen Kontrolle stehen, zu installieren,
4
4
5
5
-
5
-
(b)
das Spiel in Verbindung mit dem Dienst für Ihre ausschließlich nicht-kommerz

zu nutzen, []
2.
Zusätzliche [X.]

Die Ihnen gemäß Artikel 1 oben gewährte Lizenz unterliegt den in [X.] 1 und
2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die "[X.]"). Jedwede Nutzung des Spiels, die gegen die [X.] verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von [X.]

an dem und in Bezug auf das Spiel. Sie verpflichten sich dazu,
unter keinen Umständen Folgendes zu tun:

2.2
Verwendung von [X.], Automationssoftware ([X.]ts), [X.] oder ande-rer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern

2.3
Verwertung des Spiels oder eines seiner Teile für kommerzielle Zwecke ohne ausdrückliche Genehmigung von [X.]

, mit der Ausnahme, dass
(i)
Sie das Spiel mit dem Dienst in einem öffentlich zugänglichen
Inter-net-Café oder einem Computerspielcenter verwenden dürfen,

Vor der Teilnahme an
den [X.]n "[X.]"
oder
"[X.]"
muss der [X.]r auf dem zentralen Spielserver der Klägerin einen sogenann-ten [X.]-A[X.]ount einrichten
und sich über diesen
registrieren. Dabei muss er den "[X.]-Nutzungsbestimmungen"
zustimmen,
die folgende Bestim-mungen
enthalten:
1.
Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. [X.] der vorliegenden Nutzungsbedingungen, Ihrer Zustimmung dazu und deren fortdauernder
Einhaltung durch Sie gewährt [X.]

Ihnen
hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht unterli-zenzierbare und nicht exklusive Lizenz für die ausschließlich persönliche, nicht gewerbliche Nutzung für [X.] des Service durch über einen Web-Browser oder einen autorisierten, nicht veränderten [X.].
2.
Zusätzliche [X.]. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkun-gen (insgesamt die "[X.]"). Jedwede Nutzung des Service oder eines
Spiels, die gegen die [X.] verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von [X.]

an dem und in Be-
zug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen:
2.1
[X.], [X.] ([X.]ts), [X.], Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des [X.], eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen;

7.
Beendigung des Service.
6
6
-
6
-
7.1
Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen behält [X.]

sich das
Recht vor, den Service fristlos zu kündigen, wenn Sie gegen irgendwel-che Bestimmungen dieser Vereinbarung, der Spielbedingungen und/oder der für ein Spiel geltenden [X.] verstoßen.
Der [X.] ist Geschäftsführer der [X.]

GmbH, die Automatisie-
rungssoftware (sogenannte [X.]ts) für Online-Rollenspiele entwickelt und ver-treibt. Die [X.]

GmbH bietet für das Spiel "[X.]"
die [X.]ts "Ho-
norbu[X.]y"
und "[X.]"
und für das Spiel "[X.]"
den [X.]t "Demon-bu[X.]y"
an. Mithilfe der [X.] kann der [X.]r eine Weiter-entwicklung seines [X.]rcharakters erreichen, indem er bestimmte zeitrau-bende oder spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, son-dern von den [X.]ts
ausführen lässt.
Die [X.]

GmbH hat von anderen Spie-
lern zahlreiche [X.]-A[X.]ounts
erworben. Der [X.] ist als Inhaber wei-terer A[X.]ounts registriert.
Die Klägerin macht geltend, der [X.] habe in seiner Funktion als Ge-schäftsführer der [X.]

GmbH die Client-Software selbst vervielfältigt oder
durch Mitarbeiter vervielfältigen lassen, um die [X.]
der [X.]

GmbH zu entwickeln. Hierin sieht sie eine Verletzung
von Urheber-
rechten ihrer Muttergesellschaft.
Die [X.]

Entertainment [X.] hat die Kläge-
rin zur gerichtlichen Verfolgung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche gegen den [X.]n im Zusammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "[X.]"
und "[X.]"
ermächtigt.

Die Klägerin hat insoweit beantragt,
1.
dem [X.]n unter Androhung von [X.] zu untersagen, selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Per-son) die Client-Software für die Online-[X.] [X.] und/oder [X.] ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerbli-chen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-[X.] [X.] und/oder [X.] auf die Festplatte
eines [X.] kopiert und/oder in den [X.] lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu ge-werblichen Zwecken eine [X.] für diese [X.] [X.] und/oder zu bearbeiten;
7
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9
9
-
7
-
2.
den [X.]n zu verurteilen, ihr
unter Vorlage eines einheitlichen, geordne-ten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu er-teilen, in welchem Umfang die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen das Gewerbe der [X.]

GmbH gefördert haben, und zwar unter Angabe
a)
der verkauften Stückzahlen der [X.] "Honorbu[X.]y", "[X.]"
und "[X.]";
b)
des mit dem Verkauf der [X.] "Honorbu[X.]y", "[X.]"
und "[X.]"
erzielten Umsatzes;
c)
des mit der [X.] "Honorbu[X.]y", "[X.]"
und "[X.]"
erzielten Gewinns;
d)
Offenlegung der Daten
und/oder Informationen, die der [X.] über die Computerspiele und aus den Computerspielen [X.] und/oder [X.] durch die Verwendung seiner [X.]-A[X.]ount Da-ten erlangt hat; sowie
e)
der konkreten Art der Verwendung der Daten und/oder Informationen, die der [X.] durch die Verwendung seiner [X.]-A[X.]ount Daten [X.] und für die Erstellung der [X.] "Honorbu[X.]y", "[X.]"
und "[X.]"
verwendet hat;
3.
festzustellen, dass der [X.] der [X.]

Entertainment [X.] durch Leis-
tung an die Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der der [X.]

Enter-
tainment [X.] durch diese Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
Das [X.] hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben.
Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz ferner
darauf gestützt, der [X.] habe gegen die von ihm durch Zustimmung zu den [X.] übernommenen vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, keine Auto-matisierungssoftware für die Online-[X.] herzustellen oder zu nutzen, weder den [X.]
Online-Dienst noch die Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
oder einen beliebigen Teil davon zu gewerblichen Zwecken zu nut-zen und seine [X.]-A[X.]ounts unter keinen Umständen [X.] zur Verfü-gung zu stellen. Sie hat den [X.]n auch insoweit auf Unterlassung, [X.] und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-nommen. Das [X.] hat die Klage mit diesen Anträgen an das [X.] verwiesen.
Die gegen die
Verurteilung wegen Verletzung des Urheberrechts der [X.]

Entertainment [X.] gerichtete Berufung des [X.]n ist weitgehend
10
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12
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-
8
-
ohne Erfolg geblieben und hat nur in Bezug auf die Verurteilung zur [X.] entsprechend Ziffer 2 d und e der
Klageanträge
Erfolg
gehabt und zur Abweisung der Klage
geführt ([X.], ZUM
2015, 336). Mit
sei-ner
vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], verfolgt der [X.] seinen Antrag
auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Muttergesellschaft der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, weil die [X.]nseite die Client-Software für die Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
zu gewerblichen Zwecken nutze, obwohl ihr nur ein Recht zur ausschließlich priva-ten Nutzung eingeräumt worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Klägerin sei berechtigt, die urheberrechtlichen Ansprüche der [X.]

Entertainment [X.] im eigenen Namen geltend zu machen.
Der [X.] habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der [X.]

GmbH das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin [X.] verletzt. Er habe die jeweilige Client-Software für die Online-[X.] selbst vervielfältigt oder durch die Mitarbeiter der [X.]

GmbH vervielfälti-
gen lassen, indem diese Software dauerhaft auf die für die [X.] genutzten [X.]s heruntergeladen worden sei und ihre Spieldaten beim Ausführen der [X.] vorübergehend in die Arbeitsspeicher und die Grafikspeicher der [X.]s hoch-geladen worden seien. Die Vervielfältigungen seien -
jedenfalls teilweise
-
zu gewerblichen Zwecken erfolgt, insbesondere, um die von der [X.]

GmbH
vertriebene [X.] für die Online-[X.] herzustellen und zu bearbeiten.

13
13
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14
15
15
-
9
-
Die Vervielfältigung der Client-Software zu gewerblichen Zwecken sei nicht von dem der [X.]nseite eingeräumten Nutzungsrecht gedeckt gewe-sen, das nur eine ausschließlich private Nutzung gestattet habe. Die [X.] sei auch nicht nach §
69d Abs.
3 [X.] erlaubt. Die [X.]nseite habe nicht das Funktionieren der Client-Software zur Ermittlung der ihr zugrundelie-genden Ideen und Grundsätze beobachtet, sondern den [X.] lizenzwid-rig zum Testen ihrer [X.]ts eingesetzt.
[X.] Die Revision des [X.]n hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B
I)
und im Wesentlichen begründet
(dazu [X.]). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des isolierten Anzeigen-lassens auf dem Bildschirm (Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzei-gen lässt") begründet sind, weil der [X.] das Urheberrecht der [X.]

En-
tertainment [X.] an der Client-Software für die Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
verletzt hat.
[X.] Die Klage ist zulässig.
1. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstand-schaft befugt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche ihrer Muttergesellschaft gerichtlich geltend zu machen.
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächti-gung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des [X.] sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermäch-tigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2000 -
I
ZR
166/98, [X.]Z 145, 279, 286 -
DB Immobilienfonds; Ur-teil vom 31.
Juli 2008 -
I
ZR
21/06, [X.], 1108 Rn.
54 = [X.], 16
16
17
17
18
18
19
19
20
20
-
10
-
1537 -
Haus & Grund
[X.]I; Urteil vom 21.
April 2016 -
I
ZR
43/14, [X.], 1048
Rn.
21 = [X.], 1114 -
An Evening with [X.]).
b) Die [X.]

Entertainment [X.] hat die Klägerin wirksam ermächtigt,
ihre urheberrechtlichen Ansprüche gegen den [X.]n im Zusammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "[X.]"
und "[X.]"
gerichtlich geltend zu machen.
Das Berufungsgericht hat zutref-fend angenommen, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat, weil
ihre Muttergesell-schaft ihr
eine Lizenz zur Verwertung der Client-Software erteilt hat.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die gerichtliche Geltendma-chung der [X.] sei mit Blick
auf
weitere von der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft gegen den [X.]n und die [X.]

GmbH geführte Ver-
fahren rechtsmissbräuchlich.
a) Eine
Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzuläs-sig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
März 2016 -
I
ZR
110/15, [X.], 961
Rn.
18 = [X.], 1102
-
Herstellerpreisempfehlung bei [X.], [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]rnkamm, [X.], 34.
Aufl., §
8 Rn.
4.3; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, [X.], 3.
Aufl., §
8 Rn.
298).
Von einem Rechtsmissbrauch ist auszu-gehen, wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde
Ziele sind (vgl. [X.], Urteil vom 17.
November 2005 -
I
ZR
300/02, [X.], 243 Rn.
16 = [X.], 354 -
M[X.]A
SALE; [X.], [X.], 961 Rn.
15

Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Die Annahme eines Rechtsmiss-brauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011 -
I
ZR
174/10, [X.],
730 Rn.
47 = [X.], 930 -
Bauheizgerät; [X.], [X.], 961
Rn.
15 -
Herstellerpreisempfehlung bei [X.]). Ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche
Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass der 21
21
22
22
23
23
-
11
-
Anspruchsteller
mehrere gleichartige oder in
einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person oder mehrere Personen
ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht (zum Lauterkeitsrecht vgl. [X.], [X.], 243 Rn.
16

[X.]; [X.], Urteil vom 22.
Oktober 2009 -
I
ZR
58/07, [X.], 454 Rn.
19 = [X.], 640 -
Klassenlotterie; Urteil vom 19.
Juli 2012

I
ZR
199/10, [X.], 307 Rn.
19 = [X.], 329 -
Unbedenkliche [X.]; zum Urheberrecht vgl. [X.], Urteil vom
31.
Mai 2012
-
I
ZR
106/10, [X.], 176 Rn. 14
f. = [X.], 336 -
Ferienluxuswoh-nung; vgl. auch [X.], Beschluss vom 20.
November 2012 -
VI
ZB
1/12, NJW 2013, 1369 Rn.
9 f.).
b) Die Revision
macht geltend, die Klägerin und ihre Muttergesellschaft führten gegen den [X.]n und die [X.]

GmbH eine Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten, bei denen es stets um den Vertrieb von [X.] für die Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
und den li-zenzwidrigen Einsatz der Client-Software gehe. Wegen der engen sachlichen Berührungspunkte und der nahezu identischen Rechtsfragen hätte
es sich aus Gründen der Kostenersparnis
angeboten, die geltend gemachten Klageansprü-che in einem einheitlichen Verfahren gegen den [X.]n und die [X.]

GmbH geltend zu machen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Einleitung mehrerer Verfahren ist im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht auf sachfremden Motiven
beruht.
[X.]) In dem von der
Revision angeführten
Rechtsstreit vor dem [X.]
macht
die Klägerin gegen den [X.]n vertragliche
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung ihres
Online-Dienstes und des
Vertriebs
von Au-tomatisierungssoftware geltend. Der Prozess ist daraus hervorgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit der [X.] hinsichtlich der mit der Klage erho-benen vertraglichen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit des [X.]s 24
24
25
25
-
12
-
gerügt und das [X.]
den Rechtsstreit insoweit auf Antrag der Klägerin an das
[X.] Zwickau verwiesen hat. Die Aufspaltung des zunächst ein-heitlichen Rechtsstreits in zwei Prozesse ist demnach
durch die Rüge des [X.] veranlasst worden und kann keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmiss-bräuchliche Verfahrensführung der Klägerin bieten.
[X.]) Der weitere Rechtsstreit vor dem [X.] München
I geht auf ei-ne negative Feststellungsklage der [X.]

GmbH zurück, auf die die
Klägerin
mit einer Widerklage reagiert hat. Die widerklagend erhobenen vertraglichen und urheberrechtlichen Ansprüche gegen die [X.]

GmbH decken sich
weitgehend
mit den Ansprüchen, die die Klägerin
mit der vorliegenden Klage
gegen den [X.]n geltend macht. Die Klägerin war nicht gehalten, den [X.] statt mit der Klage im vorliegenden Verfahren im Wege der Drittwider-klage vor dem [X.] München I in Anspruch zu nehmen. Die Revisions-erwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit des [X.]s München
I für eine solche
Drittwiderklage zweifelhaft war. Die Klägerin hatte daher einen nachvollziehbaren Grund, gegen den [X.]n ein eigenständiges Verfahren im Gerichtsbezirk seines Wohnsitzes einzuleiten.
Ein sachlicher Grund für das Vorgehen in mehreren Verfahren liegt vor, wenn es
unter den gegebenen Umständen den
prozessual sichersten Weg darstellt, um das [X.] durchzusetzen (vgl. [X.], [X.], 307 Rn.
20 -
Unbedenkliche [X.]; [X.], [X.], 80 Rn.
41).
[X.]) Die beiden weiteren Verfahren vor dem [X.] Hamburg betref-fen Klagen der Muttergesellschaft der Klägerin gegen den [X.]n und die [X.]

GmbH. In dem einen
Rechtsstreit wendet
sich die [X.]

Entertain-
ment [X.] gegen den Vertrieb von [X.] für das Spiel "[X.]", den sie in erster Linie als wettbewerbswidrige Behinderung, hilfsweise als Urheberrechtsverletzung wegen Veranlassung der [X.]r zu un-26
26
27
27
-
13
-
erlaubten Vervielfältigungen beanstandet. Daneben erhebt
sie markenrechtliche Ansprüche. In dem anderen Rechtsstreit macht
die
[X.]

Entertainment [X.]
wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von [X.] für das Spiel "[X.]"
geltend.
Die Klagen betreffen unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen
gesonderte Verfahren einzuleiten (vgl. [X.], [X.], 176 Rn.
23 -
Ferienluxuswohnung).
3. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer
1
genügt
den Bestimmtheitsanfor-derungen
des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO.

a) Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Abs.
1 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem [X.] überlassen bleibt
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 2010 -
I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
11
= [X.], 742 -
Rechtsberatung durch Lebensmit-telchemiker; Urteil vom 23.
September 2015 -
I
ZR
78/14, [X.], 1201 Rn.
41 = [X.], 1487 -
Sparkassen-Rot/[X.], jeweils [X.]). Der Gebrauch von allgemeinen Begriffen im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung kann genügen, wenn über den Sinngehalt der [X.] Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl.
[X.], [X.], 539 Rn.
13 -
Rechtsberatung durch [X.]; [X.], Urteil vom 10.
Februar 2011 -
I
ZR
136/09,
[X.]Z 188, 326 Rn.
12 -
Flughafen [X.]). Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die [X.] hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen un-terlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (vgl. [X.], [X.], 539 Rn.
13 -
Rechtsberatung durch Lebensmittelche-28
28
29
29
-
14
-
miker; [X.], Urteil vom 5.
Februar 2015 -
I
ZR
240/12, [X.], 485 Rn.
30 = [X.], 577 -
Kinderhochstühle im [X.]
[X.]I;
[X.], [X.],
1201 Rn.
42 -
Sparkassen-Rot/[X.]).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der
Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.
[X.]) Nach dem Unterlassungsantrag soll dem [X.]n untersagt wer-den, selbst oder durch Dritte die Client-Software für die Online-[X.] "[X.]"
und/oder "[X.]"
zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-[X.] auf die Festplatte eines [X.]s kopiert und/oder in
den [X.] lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken eine [X.] für diese [X.] herzustellen und/oder zu bearbeiten.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist aufgrund der Formulierung "zu gewerblichen Zwecken"
nicht unklar, was dem [X.]n verboten sein soll. Diese Wendung wird durch den "insbesondere"-Zusatz konkretisiert, den die Klägerin auf Hinweis des [X.]s in den Unterlassungsantrag eingefügt
hat. Durch diesen Zusatz hat die Klägerin verdeutlicht, dass sie sich gegen eine Vervielfältigung der Client-Software wendet, die dem Zweck dient, eine Automa-tisierungssoftware für die Online-[X.] "Diablo
[X.]I"
oder "[X.]"
zu entwickeln. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Klagevorbringen, das
zur Auslegung des Klageantrags
heranzuziehen ist
(vgl. [X.], [X.], 485 Rn.
23 -
Kinderhochstühle im [X.]
[X.]I; [X.], 1201 Rn.
40

Spar-kassen-Rot/[X.]; [X.], Urteil vom
17.
September 2015

I
ZR
92/14, [X.], 395 Rn. 18 = [X.], 454 -
Smartphone-Werbung). Die Kläge-rin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründet,
der [X.] und die Mitar-beiter der [X.]

GmbH nutzten die Client-Software für die gewerbliche Tä-
tigkeit der [X.]

GmbH, die
auf die
Herstellung und den Vertrieb von Auto-
30
30
31
31
32
32
-
15
-
matisierungssoftware für die Online-[X.] der Klägerin gerichtet sei.
Auch das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag ausweislich der Entscheidungs-gründe
des angefochtenen Urteils in diesem Sinne verstanden.
I[X.] Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemach-ten Ansprüche auf Unterlassung

97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), Auskunftserteilung (§
242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) begründet sind, weil der [X.]
das Urheberrecht der [X.]

Entertainment
[X.]
an der Client-Software für die Online-[X.] "[X.]"
und
"Diablo
[X.]I"
widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.
Nicht begründet sind diese Ansprüche allerdings, soweit sie das isolierte Anzeigenlassen der Client-Software auf dem Bildschirm betreffen.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Client-Software für die
Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
urheberrecht-lichen Schutz genießt. Dies
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Client-Software enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Compu-terprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequen-zen,
Texte
und
Modelle. Bei einer solchen Software für ein
Computerspiel, die nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, kommt nicht nur dem Computerprogramm (§
69a Abs.
1 [X.]), sondern auch den audiovisuellen Bestandteilen urheberrechtlicher Schutz zu, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodie-rung in einer Computersprache beschränkt ist. Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§
2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), Musikwerke

2 Abs.
1 Nr.
2 [X.]), Werke der bildenden Kunst (§
2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), Licht-bildwerke (§
2 Abs.
1 Nr.
5 [X.]), Filmwerke (§
2 Abs.
1 Nr.
6 [X.]), Lichtbil-der (§
72 [X.]) oder [X.] (§
95 [X.]) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und zusammen mit diesem 33
33
34
34
-
16
-
Urheberrechtsschutz genießen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 2014

355/12, [X.], 255 Rn.
23 =
[X.], 301 -
Nintendo/[X.] [X.]x und 9Net; [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I [X.], [X.], 1035 Rn. 20 = [X.], 1355 -
Videospiel-Konsolen I; [X.], Urteil vom 27. No-vember 2014 -
I [X.], [X.], 672 Rn.
43 = [X.], 739
-
Videospiel-Konsolen
[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 19, 22 bis 24).
2. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der
[X.]

Entertainment [X.] als Inhaberin der Urheberrechte an der Client-
Software unbeschadet des der Klägerin eingeräumten ausschließlichen Nut-zungsrechts im Falle der unberechtigten
Vervielfältigung der Client-Software urheberrechtliche Ansprüche zustehen. Der Inhaber des Urheberrechts
oder eines Leistungsschutzrechts, der einem [X.] ein ausschließliches urheber-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem [X.] berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser [X.] hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltend-machung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechts-inhaber sich -
wie hier
-
eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom
5. November 2015 -
I [X.], [X.], 487 Rn. 26 = [X.], 599
-
Wagenfeld-Leuchte [X.], [X.]).

3.
Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass der [X.] oder die Mitarbeiter der [X.]

GmbH in das ausschließli-
che Recht der Muttergesellschaft der Klägerin aus §
69c Nr.
1, §
15 Abs.
1 Nr.
1,
§
16 Abs.
1 [X.]
eingegriffen
haben, die Client-Software dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen.
Ausgenommen hiervon ist nur die isolierte Anzeige auf dem Bildschirm.
35
35
36
36
-
17
-
a) Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die
geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittel-bar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierungs-entwurf des [X.], BT-Drucks. IV/270, S.
47; [X.], Urteil vom 4.
Oktober 1990 -
I
ZR
139/89, [X.]Z 112, 264, 278 -
Betriebssystem, [X.]).
b) Der [X.] oder die Mitarbeiter der [X.]

GmbH haben nach
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Client-Software dau-erhaft auf die Festplatten der für die [X.] "[X.]"
oder "[X.]"
genutzten Computer heruntergeladen und bei der Teilnahme an den Online-[X.]n vorübergehend in die Arbeitsspeicher
und Grafikspeicher der [X.]s hochgeladen. Dadurch sind das Computerprogramm und die audiovisuellen Spieldaten vervielfältigt
worden, indem sie körperlich festgelegt und über die Computer wahrnehmbar gemacht worden sind
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2011 -
I
ZR
129/08, [X.], 418 Rn.
12
f. = [X.], 480

UsedSoft
I, [X.]).
In der Anzeige von auf der Client-Software enthaltenen Werken auf dem Bildschirm liegt dagegen keine eigenständige Vervielfälti-gungshandlung. Das
bloße Sichtbarmachen
eines Werks genügt als unkörperli-che Wiedergabe nicht den Anforderungen an eine Vervielfältigung (vgl. [X.]Z 112, 264, 278 -
Betriebssystem; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., §
69c Rn.
8; [X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 4. Aufl., §
69c [X.] Rn.
9; [X.]/[X.], 14.
Edition, §
69c [X.] Rn.
6 [Stand: 4.
Oktober 2016]; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
15 [X.] Rn.
3
f. und §
69c [X.] Rn. 2
f.; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
16 Rn.
7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "[X.]"
des [X.]s der [X.]. Der [X.] hat zwar angenom-men, das Vervielfältigungsrecht nach Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur [X.] bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstrecke sich auf flüchtige Frag-37
37
38
38
-
18
-
mente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satelliten-decoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.], 156 Rn. 159 = [X.], 434). In einem solchen Fall sind die flüchtigen Fragmente des auf dem Bildschirm gezeigten
Werkes
jedoch
im Satellitendecoder vorübergehend körperlich fest-gelegt.

4. Der Eingriff in das Recht zur Vervielfältigung der Client-Software ist nicht durch ein
vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht gedeckt. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der [X.]nseite vertraglich lediglich das Recht zur ausschließlich privaten Nutzung der Client-Software eingeräumt
worden
ist (dazu [X.] 4 a) und die Nutzung der Client-Software zur Entwicklung von [X.] für die
Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
keine ausschließlich private Nutzung darstellt
(dazu [X.]
4 b).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der
[X.]nseite
sei
ledig-lich ein auf die
ausschließlich
private Nutzung der Client-Software beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden. Beim Abschluss des Kaufvertrages über die Client-Software seien zwar die als [X.] der Klägerin, aus denen sich das Verbot der Verwendung der Software zu gewerblichen Zwecken ergebe, nicht in die vertraglichen Be-ziehungen zwischen den [X.]rn und der Klägerin einbezogen worden. Jedoch habe bereits der dem
Erwerb
des [X.] zugrundeliegende
Kaufvertrag
nach der in §
31 Abs.
5 [X.] verankerten Lehre vom [X.] eine Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts auf eine private Nutzung des
Client
enthalten. Selbst wenn der Erwerber des [X.]
das für die Teil-nahme
an den [X.]n erforderliche Nutzungsrecht erst im Rahmen der Einrich-tung des [X.]-A[X.]ount erhielte, sei sein Recht
zur Nutzung des [X.] nach den Nutzungsbestimmungen, die er bei der Registrierung des
39
39
40
40
-
19
-
A[X.]ount annehmen müsse, auf eine private Nutzung beschränkt. Diese Beurtei-lung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[X.])
Das Berufungsgericht hat angenommen,
beim Erwerb der
Client-Software seien die -
allein die nicht-kommerzielle Nutzung der [X.]
li-zenzierenden
-
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin
nicht in die mit den Erwerbern der Software geschlossenen [X.] einbezogen
worden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit
bestanden
habe, von den Regelwerken in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen (§
305 Abs.
2 Nr.
2 BGB). Die Revision hat diese für den [X.]n günstige Beurteilung [X.].
[X.]) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Klägerin biete den Erwerbern der Client-Software beim Abschluss des Kaufvertrags still-schweigend den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Software und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an; die Erwerber nähmen dieses
Angebot der Klägerin mit dem Kauf
der Software
an. Diese Beurteilung
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Erwerb einer Software wäre sinnlos, wenn sie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte.
[X.]) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler
angenommen, dass das den Erwerbern der Client-Software beim Kauf der Software stillschweigend
ein-geräumte Nutzungsrecht lediglich
die Nutzung der Software zu ausschließlich privaten Zwecken gestattet.
(1) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß §
31 Abs.
5 Satz
1 [X.] nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach §
31 Abs.
5 Satz
2 [X.] für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit 41
41
42
42
43
43
44
44
-
20
-
Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies be-deutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend ein-geräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I
ZR
68/08, [X.], 623 Rn.
20 = [X.], 927 -
Restwertbörse
I; Urteil vom 27.
März 2013 -
I
ZR
9/12, [X.], 1213 Rn.
32 = [X.], 1620 -
SUMO; Urteil vom 24. September 2014
-
I
ZR
35/11, [X.], 264 Rn.
49 = [X.], 347 -
Hi
Hotel
[X.]).
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht zur Nutzung der Client-Software
sei
auf eine Nutzung des [X.] ausschließlich zu privaten Zwecken
beschränkt. Der Nutzer erwarte
beim Erwerb eines Computerspiels, das Spiel zum [X.]n nutzen zu dürfen, und nicht, kommerziellen Nutzen [X.] ziehen zu dürfen. Die Revision hat diese Feststellung nicht beanstandet. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Computerspiele dienen üblicher-weise der Unterhaltung und Zerstreuung der [X.]r und sind nicht dazu be-stimmt,
[X.] die Erzielung wirtschaftlicher
Vorteile zu ermöglichen. Im Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den [X.]rn ein über den privaten Gebrauch hinausgehendes Recht zur Nutzung des [X.]s einräumt.
[X.]) Das Berufungsgericht
hat
ohne Rechtsfehler angenommen,
dass die
vertragliche Einschränkung der Lizenz auf die private Nutzung der Client-Software
dingliche Wirkung hat. Eine Missachtung dieser Einschränkung durch die Erwerber der Software kann daher nicht nur eine Vertragsverletzung, son-dern auch eine
Urheberrechtsverletzung darstellen (vgl. [X.] in Schricker Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §
28 [X.] Rn. 97; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
31 [X.] Rn. 7 und 33 f.). Nach §
31 Abs.
1 Satz
2 [X.] kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt 45
45
46
46
-
21
-
werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige
und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt
werden
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2000 -
I
ZR
244/97, [X.]Z 145, 7, 11 -
OEM-Version; Urteil vom 24.
Oktober 2002 -
I
ZR
3/00, [X.]Z 152, 233, 239 -
CPU-Klausel; Urteil vom 13.
Oktober 2004 -
I
ZR
49/03, GRUR
2005, 48, 49 = [X.], 112 -
man spricht deutsh).
Eine eigenständige
Nutzungsart kann im Hinblick auf den [X.] vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 2009 -
I [X.], [X.], 62 Rn. 18 = [X.], 62

Nutzung von Musik für Werbezwecke; J. [X.] [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., §
31 [X.] Rn. 64). Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. §
53 Abs. 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich
bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten handelt, über die der Rechtsinhaber [X.] voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann. Seine Annahme, bei der hier in Rede stehenden Nutzung der
Client-Software zum privaten Gebrauch handele es sich um eine eigenständige Nutzungsart, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
31 Rn.
46 [X.]; vgl. auch [X.],
[X.], 478, 479).

ee) Das Berufungsgericht hat mit
Recht angenommen, dass den [X.]rn durch die bei Installation der Client-Software und Registrierung
des [X.]-A[X.]ount zu akzeptierenden Regelwerke jedenfalls kein weitergehendes Nut-zungsrecht an der Client-Software eingeräumt worden ist. In Ziffer
1 der "[X.] Endbenutzerlizenzvereinbarung"
und der "[X.]-Endbenutzer-lizenzvereinbarung"
gewährt die Klägerin dem
[X.]r lediglich das Recht, den [X.] zu seinem nicht-kommerziellen Gebrauch bzw. für seine nicht-kommerziellen Zwecke zu nutzen.

47
47
-
22
-
b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die
Vervielfältigungen der Client-Software durch die [X.]nseite nicht von dem Recht zur privaten Nut-zung des [X.]
gedeckt, weil die von dem [X.]n oder den Mitarbei-tern der [X.]

GmbH vorgenommenen Vervielfältigungen -
jedenfalls teil-
weise
-
dem
gewerblichen Zweck gedient
haben, die von der [X.]

GmbH
zu vertreibende [X.] für die Online-[X.] "[X.]"
und "[X.]"
herzustellen
und zu bearbeiten.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
[X.]) Ein
privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Be-friedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher und außererwerbs-wirtschaftlicher Art (zu §
53 Abs. 1 [X.] vgl. [X.]/Loewen-heim
[X.]O §
53 [X.] Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]
[X.]O
§
53 [X.] Rn.
11
und 13; BeckOK
UrhR/Grübler
[X.]O
§
53 [X.] Rn.
9). Vervielfältigungs-stücke werden nicht privat genutzt, wenn sie

jedenfalls auch
-
für berufliche oder gewerbliche Zwecke angefertigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 1993 -
I
ZR
148/91, [X.], 899, 900 -
Dia-Duplikate).
[X.]) Die Revision macht geltend, eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken setze voraus,
dass die vervielfältigte Client-Software selbst
gewerblich verwen-det werde. Es genüge nicht, dass ihre Nutzung -
wie im Streitfall
-
nur in einem allenfalls
sehr
losen Zusammenhang mit der
späteren gewerbsmäßigen Her-stellung von [X.] für eine weitere Software -
das eigentli-che Online-Spiel
-
stehe. Der [X.] habe vorgebracht, die Mitarbeiter der [X.]

GmbH nutzten die Client-Software
innerhalb ihrer beruflichen Tätig-
keit wie jeder andere Nutzer rein spielerisch zur Teilnahme an den Online-[X.]n. Dabei nähmen sie am Bildschirm bestimmte allgemein zugängliche Infor-mationen insbesondere über Positionsdaten von [X.]lementen wahr. Die Wei-tergabe dieser Informationen und ihre
Programmierung in die [X.] der [X.]

GmbH erfolgten im [X.] an die Nutzung der Client--
48
48
49
49
50
50
-
23
-
Software
in jeweils eigenständigen
Schritten.
Da es jedem [X.]r freistehe, während des Spielverlaufs Informationen zu sammeln und an Dritte [X.], könne für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht darauf abge-stellt werden, wer der Empfänger der Information sei und wie dieser damit [X.] verfahre. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.] und die Mitarbeiter der [X.]

GmbH die Client-Software bereits nach dem
eigenen Vortrag des [X.]n nicht nur zu privaten Spielzwecken, sondern auch
innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die [X.]

GmbH
genutzt ha-
ben. Dazu genügt es, dass die Nutzung der Client-Software im unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der mit der Entwicklung von [X.] befassten [X.]

GmbH
stand und zumindest
auch dem Zweck diente, die Funktionalität der von der [X.]

GmbH entwi-
ckelten Software für die [X.] der Klägerin
zu untersuchen. Ob sich das Spiel-verhalten des
[X.]n
oder der
Mitarbeiter der [X.]

GmbH äußerlich
erkennbar von demjenigen der an den Online-[X.]n allein zu Unterhaltungs-zwecken teilnehmenden
[X.]r unterschied, ist für die gewerbliche Nutzung ohne Bedeutung.
Desgleichen ist es entgegen der Ansicht der Revision uner-heblich, ob der [X.] oder die Mitarbeiter der [X.]

GmbH die für die
Entwicklung der [X.]ts benötigten Informationen auch von anderen [X.]rn
hät-ten erlangen können, die die Client-Software für ihre private Spielteilnahme ge-nutzt haben. Die Revision bringt nicht vor, dass der [X.] oder die Mitarbei-ter
der [X.]

GmbH
in dieser
Weise verfahren sind.
Die Revision macht vergeblich
geltend, aus den Regelwerken der Kläge-rin
ergebe sich, dass ausschließlich
die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client-Software
untersagt sei. Es kann auch in diesem Zusammenhang of-fenbleiben, ob die Regelwerke der Klägerin wirksam in die Verträge mit den Erwerbern der Client-Software einbezogen werden. Soweit in Ziffer
5
B
ii der 51
51
52
52
-
24
-
"[X.]-Endbenutzerlizenzvereinbarung"
und Ziffer
2.3
i
der "Diablo
[X.]I-Endbenutzervereinbarung"
bestimmte Fälle einer (unmittelbaren)
kommerzi-ellen Nutzung -
wie die Nutzung in einem [X.]-Café oder Computerspielcen-ter -
von dem allgemeinen Verbot einer kommerziellen Nutzung ausgenommen werden, lässt dies nicht darauf schließen, dass im Allgemeinen
allein die unmit-telbare kommerzielle Verwertung der Client-Software verboten ist.
5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der [X.] sich zur Rechtfertigung des Eingriffs
in das Recht zur Vervielfälti-gung der Client-Software nicht mit Erfolg auf §
69d Abs.
3 [X.]
berufen kann.
a) Nach §
69d Abs.
3 [X.] kann der zur Verwendung eines Vervielfälti-gungsstücks eines Programms Berechtigte ohne Zustimmung des [X.] das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder tes-ten, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. Die Bestimmung des §
69d Abs.
3 [X.] dient der Umsetzung von Art.
5 Abs.
3
der Richtlinie 2009/24/[X.] über den Rechtsschutz von Computerpro-grammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2009/24/[X.] kann die zur Verwendung einer Programmkopie berech-tigte Person, ohne die Genehmigung des [X.] einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die
einem Programmelement
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu [X.], wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden Vervielfältigungen seien nicht nach §
69d Abs. 3 [X.] gestattet. Dem stehe entgegen, dass der [X.] nicht das Funktionieren der Computerprogramm-Teile des vervielfältigten [X.]
der Klägerin, sondern das Funktionieren 53
53
54
54
55
55
-
25
-
der von dem [X.]n entwickelten [X.]ts beobachtet habe
und zudem nach den Lizenzbedingungen keine [X.] verwendet werden dürfe. Werde der [X.] zum Testen der [X.]ts genutzt, diene dies nicht der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grund-sätze. Durch die Automatisierung der Spielfigur und damit auch des [X.] würden diese erheblich länger als beim [X.]n eingesetzt. Dieser Dauerlauf automatischer [X.]ts-Funktionen unter fortwährender Inanspruchnahme des [X.] diene gewerblichen Zwecken und nicht einer Programmbeobach-tung. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des §
69d Abs.
3 [X.] nicht verneint werden.
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben der [X.] und
die Mitarbeiter der [X.]

GmbH das Funktionieren der Computerprogramm-
Teile des [X.] im Sinne von §
69d Abs. 3 [X.] und Art.
5 Abs.
3 der
Richtlinie 2009/24/[X.] beobachtet, untersucht und getestet, um die diesen
Pro-grammelementen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.
(1) Von §
69d Abs.
3 [X.] und
Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2009/24/[X.] sind alle Formen der Programmanalyse
erfasst, die nicht mit einem Eingriff in den Programmcode -
insbesondere im Wege des in §
69e [X.] geregelten De-kompilierens
-
verbunden sind (zu §
69d Abs.
3 [X.] vgl. Loewenheim in [X.] [X.]O §
69d [X.] Rn.
22; [X.] in [X.]/Norde[X.]n [X.]O §
69d [X.] Rn.
28; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
69d Rn.
22). [X.] ist danach, das Programm ablaufen zu lassen und die Bildschirmausgabe zu beobachten oder zur genauen Ergründung des Funktionierens des [X.] die Verarbeitung von Testdaten zu beobachten und auszuwerten (zu §
69d Abs.
3 [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
69d [X.] Rn.
63).
(2) Der [X.] und
die Mitarbeiter der [X.]

GmbH
haben sich
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mithilfe der Client-Software 56
56
57
57
58
58
-
26
-
Zugang zu den Online-[X.]n "[X.]"
und "[X.]"
verschafft und
beobachtet, an welchen Standorten sich mögliche Auftraggeber für zu erfül-lende Aufgaben, zu sammelnde Rohstoffe und bestimmte Nichtspielercharakte-re befinden, um anhand der ermittelten Positionsdaten eine [X.] für die [X.] zu entwickeln.
Sie haben die
Befugnis zum Beobachten der Programmelemente der vervielfältigten Client-Software nicht deshalb über-schritten, weil sie nicht allein das Funktionieren der Programmelemente der [X.], sondern auch das Funktionieren der auf dem [X.]-Server hinterlegten [X.]-Software beobachtet haben. Die vom [X.]r erworbene Client-Software und die auf dem Server befindliche [X.]-Software sind zwei Teile der für die Nutzung des Online-Spiels
erforderlichen Software. Die Client-Software schafft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die techni-schen Voraussetzungen für den Zugang zu
dem zentralen [X.]server, ohne den die Online-Dienste der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden
kön-nen. Sie ermöglicht die Darstellung der in der [X.]-Software hinterlegten [X.]welten auf dem Bildschirm. Die
Vervielfältigung
des [X.] wird [X.] auch dann von §
69d Abs.
3 [X.] erfasst, wenn diese Vervielfältigung nicht nur der Analyse der Client-Software, sondern auch der Analyse der [X.]-Software diente.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass
der [X.] und
die Mitarbeiter der [X.]

GmbH mithilfe der Client-
Software die [X.]
der [X.]

GmbH im laufenden
Spielbetrieb getestet haben.
Sie haben dabei auch das Verhalten der
[X.]-Software
beobachtet, um die Kompatibilität der [X.] mit der [X.]-Software
zu überprüfen.
Dass
die Client-Software beim testweisen Einsatz der [X.]ts über einen längeren Zeitraum als beim regulären [X.]n ver-wendet
worden sein mag, ist unerheblich.

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-
27
-
[X.]) Das
Beobachten, Untersuchen und Testen der Funktionalität der [X.]-Software ist ferner durch Handlungen zum Laden, Anzeigen und [X.] geschehen, zu denen der [X.] und
die Mitarbeiter der [X.]

GmbH
im Sinne von
§
69d Abs.
3 [X.] und
Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2009/24/[X.] berechtigt waren.
Der [X.] und die Mitarbeiter der
[X.]

GmbH waren
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts befugt, die Funktionalität der Computerprogramm-Teile des vervielfältigten [X.]
zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client-Software dabei lizenzwid-rig für gewerbliche Zwecke genutzt haben.
(1) Der [X.] der [X.] hat Art.
5 Abs.
3 der [X.]/[X.] (jetzt -
wortgleich -
Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2009/24/[X.]) dahin ausgelegt, dass das Urheberrecht an einem Computerprogramm nicht verletzt wird, wenn der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz keinen Zugang zu dem Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hat, sondern sich darauf beschränkt, dieses Programm im Rahmen der ihm durch die Lizenz gestatteten Handlungen zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um sei-ne Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen (vgl. [X.], Ur-teil vom 2. Mai 2012 -
C-406/10, [X.], 814 Rn.
61 = [X.], 802

[X.] Institute/[X.]). Das gilt auch dann, wenn er -
wie in dem Fall, der dem [X.] vorlag -
von der Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vor-nimmt, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht (vgl. [X.], [X.], 814 Rn.
61 und 47 -
[X.] Institute/[X.]).
Der vom [X.] der [X.] beurteilte Sachverhalt stimmt in den wesentlichen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung über-ein.
Die [X.]. ([X.]) hatte rechtmäßig Kopien eines Compu-terprogramms der [X.] Institute [X.] ([X.] Institute) erworben. Dabei hatte sie die Lizenzbedingungen akzeptiert, nach deren Wortlaut die Lizenz auf [X.] Zwecke beschränkt war (vgl. [X.], [X.], 814 Rn.
48 -
[X.] 60
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28
-
Institute/[X.]). [X.] hatte die Kopien
benutzt, um unter Überschreitung der Li-zenz eine Alternativsoftware zu dem Computerprogramm von [X.] Institute zu entwickeln (vgl. [X.], [X.], 814 unter "Zum Sachverhalt"
[= juris Rn.
24] und Rn.
48 -
[X.] Institute/[X.]). Dabei hatte [X.] weder
Zugang zum Quellcode des Programms von [X.] Institute noch
hat [X.] den [X.] dieses Programms dekompiliert.
Vielmehr hat [X.] lediglich das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet
und auf dieser Grundlage un-ter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität in einem selbst erstellten Programm vervielfältigt (vgl. [X.],
[X.], 814 Rn.
44 -
[X.] Institute/[X.]).
Danach ist zwischen den lizenzvertraglich als solchen erlaubten [X.] und dem Zweck
zu unterscheiden, der mit diesen erlaubten Handlungen verfolgt wird. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine bestimmte Handlung nur für einen bestimmten Zweck gestattet, sind nach Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 2009/24/[X.] gleichwohl Handlungen zulässig, die der Ermittlung der nicht urhe-berrechtlich schutzfähigen Funktionalität eines Computerprogramms dienen (zu Art.
5 Abs.
3 der Richtlinie 91/250/[X.] vgl. [X.]], [X.]. 2014, 289 Rn.
101).
Dementsprechend darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte
die [X.] zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des [X.], zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, nach § 69d Abs. 3 [X.] auch dann ohne Zustimmung des [X.] vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu tes-ten und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten
Zwecken gestattet.

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29
-
(2) Nach diesen Maßstäben waren der [X.] und die Mitarbeiter der [X.]

GmbH berechtigt, die Funktionalität der Computerprogramm-Teile des
[X.] zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client-Software dazu
lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke vervielfältigt haben. Die Lizenz zur Nutzung der Client-Software umfasste das Recht, den [X.]
im Wege des Herunterladens auf den Computer und des Hochladens in den
Arbeitsspeicher und den Grafikspeicher zu vervielfältigen. Der [X.] oder die Mitarbeiter der [X.]

GmbH haben die Client-Software
und die
[X.]-Software beobachtet, untersucht und getestet, um die Funktionalität der
Client-Software zu ermitteln und auf dieser Grundlage die [X.] zu entwickeln. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sie dabei die Ausschließlichkeitsrechte der Muttergesellschaft der Klägerin an den Spielprogrammen verletzt haben, indem sie auf den urheberrechtlich geschütz-ten Quellcode oder [X.] zugegriffen haben.
Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen insoweit vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Dass die von der Lizenz umfassten
Vervielfältigungen
zu ei-nem gewerblichen
Zweck
vorgenommen worden sind, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen einer Nutzung zu ausschließlich privaten Zwecken hinausgeht, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] unerheblich.
c) Das Berufungsurteil stellt sich aber
aus anderen Gründen als richtig dar.
Nach §
69d Abs. 3 [X.] ist allein das Vervielfältigen des
Computerpro-gramms
und nicht das Vervielfältigen der audiovisuellen Spieldaten des [X.] gestattet. Es gibt auch keine §
69d Abs. 3 [X.] entsprechende Rege-lung, die eine Vervielfältigung der in einem Computerspiel enthaltenen Werke erlaubt, um durch das Beobachten
der auf einem Bildschirm wiedergegebenen Werke das Funktionieren des Computerspiels und die dem Computerspiel zu-grundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.
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-
30
-
[X.]) Der durch die Richtlinie 2009/24/[X.] gewährte Schutz ist
nach ihrem Art.
1 Abs.
1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. [X.], [X.], 255 Rn. 23 -
Nintendo/[X.] [X.]x und 9Net). Die Vorschriften der Richtlinie 2009/24/[X.] -
und damit auch die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vor-schriften
-
sind als auf Computerprogramme zugeschnittene Sondervorschriften grundsätzlich nicht auf andere Werke anwendbar
(zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/[X.] und §
69d Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2015
-
I
ZR
151/13, [X.], 792 Rn. 56 = [X.], 1123 -
Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 12/4022, S.
8; Loewenheim in [X.] [X.]O vor §§
69a
ff. [X.] Rn.
5; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O vor §§
69a ff. [X.] Rn.
4).
[X.]) Bei einem Computerspiel, das -
wie der hier in Rede stehende [X.] -
nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audio-visuelle Spieldaten
enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen
Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/[X.] geschützt (vgl. [X.], [X.], 255 Rn.
23 -
Nintendo/[X.] [X.]x und 9Net; [X.], [X.], 672 Rn.
43
f. -
Videospiel-Konsolen
[X.]). Diese Richtlinie enthält jedoch keine Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/[X.] entspre-chende Bestimmung, wonach die Vervielfältigung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands, bei dem es sich nicht um ein Computerprogramm handelt, zur Ermittlung der ihm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zulässig ist.
Auch das nationale Urheberrecht enthält keine derartige Regelung.
6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.] für die eigenen Verletzungen des Urheberrechts der [X.]

Entertainment [X.]
haftet und darüber hinaus als Geschäftsführer der [X.]

GmbH für die Ver-
letzung des Vervielfältigungsrechts durch deren Mitarbeiter einzustehen hat, weil er das Geschäftsmodell des Unternehmens entworfen und das rechtsver-66
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-
31
-
letzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst hat. Ein Geschäftsführer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene [X.] als Täter, wenn er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Juni 2014 -
I
ZR
242/12, [X.]Z 201, 344 Rn.
17 und 31 -
Geschäftsführerhaftung; [X.], [X.], 672 Rn.
80 -
Videospiel-Konsolen
[X.]; [X.], Urteil vom 28. Januar 2016 -
I [X.], [X.], 803 Rn.
61 = [X.], 1135 -
Armbanduhr).
7. Danach sind
der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsan-spruch
mit der genannten Ausnahme (§
97 Abs.
1 Satz 1 [X.]) und, da
der [X.] das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin schuld-haft verletzt hat, der Auskunftsanspruch
als Hilfsanspruch zur Vorbereitung ei-nes Schadensersatzanspruchs (§
242 BGB) sowie
der Anspruch
auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) begründet. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den [X.]n zu Unrecht zur Angabe der verkauften Stückzahlen der [X.] und des mit ihrem Verkauf erzielten Umsatzes und Gewinns für verpflichtet gehalten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Angaben einen Bezug zur Vervielfälti-gung der Client-Software. Die mit dem Verkauf der [X.] erzielten Umsätze und Gewinne beruhen (auch) auf der Vervielfältigung der Client-Software, die der Beobachtung des Ablaufs der [X.]-Software und der Entwicklung der [X.]ts diente.
8. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der [X.][X.] oder 2009/24/[X.], die nicht durch die Rechtsprechung des [X.] der [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258
C.[X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015 -
C-452/14, [X.]. 69
69
70
70
-
32
-
2015, 1152 Rn.
43 -
AIFA/[X.]). Es ist auch im Blick auf die Recht-sprechung des [X.]s der [X.] nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem bloßen
Sichtbarmachen
eines Werkes auf einem Bildschirm nicht um
eine Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] handelt
(vgl. Rn. 38). Durch die Rechtsprechung des [X.]s der [X.] ist geklärt, dass bei Computerspielen, die nicht nur aus einem Computer-programm, sondern auch aus anderen Werken bestehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24/[X.] allein auf das Computerprogramm und nicht auf die anderen Werke anwendbar sind (vgl. Rn. 66).
C. Danach ist auf die Revision des [X.]n
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 in der Variante mit "oder"
vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt"
zum Nachteil des [X.]n er-kannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des [X.]n das
71
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33
-
landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2014 -
5 O 1155/13 -

[X.], Entscheidung vom 20.01.2015 -
14 U 1127/14 -

Meta

I ZR 25/15

06.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 25/15 (REWIS RS 2016, 4397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4397

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 25/15

I ZR 124/11

I ZR 76/11

I ZR 40/14

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