Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. X ZR 172/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3622

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 31. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.]messgerät ZPO §§ 165, 517 Unterzeichnet der Vorsitzende das Protokoll, das die Verkündung eines [X.]eils beurkun-det, erst nach Ablauf von fünf Monaten nach dem [X.], bleibt die bis zu diesem Zeitpunkt mangels einer in der Form des § 165 ZPO nachweisbaren Verkündung fristgerechte Berufung weiterhin zulässig. [X.] § 12a Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nach gleichen Grundsätzen zu bestimmen wie der Schutzbereich eines Patents. EPÜ Art. 69 Abs. 1; [X.] § 14; [X.] § 12a Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters umfasst keine Unter- oder Teil-kombinationen der Merkmale der beanspruchten technischen Lehre. EPÜ Art. 69 Abs. 1; [X.] § 14; [X.] § 12a; ZPO § 563 Abs. 3 Hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs unterlassen, ist für eine Sachentscheidung des [X.] aufgrund einer eigenen Auslegung des Anspruchs regelmäßig kein Raum. [X.], [X.]. v. 31. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], den [X.] Scharen, die [X.]in [X.] und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und Asen-dorf für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Inhaber des am 1. Dezember 1994 angemeldeten und nach Erlass des Berufungsurteils durch Ablauf der [X.] erlo-schenen [X.] Gebrauchsmusters 94 19 245 ([X.]), dessen Eintragung am 9. März 1995 bekanntgemacht worden ist. [X.] lautet: 1 - 3 - "Automatisches [X.]-Messgerät für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und [X.], be-stehend aus einem in einem mit einem Flüssigkeitsvolumen verse-henen Becherglas (70) angeordneten korbartigen Gestell (10) zur senkrechten Halterung einer Anzahl von beidseitig offen ausgebilde-ten und mit ihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartig ausgebildeten Bodenplatte (11) stehenden Glasröhren (30, 31), [X.] die Bodenplatte (11) des korbartigen Gestells (10) eine der [X.] (30, 31) entsprechende [X.] von in etwa den Abmessungen der bodenseitigen Öffnungen der Glasröhren (30, 31) entsprechenden kreisförmigen [X.] (40, 41, 42, 43, 44, 45) als Standflächen für die Glasröhren (30, 31) aufweist, wobei jede [X.] (40 bis 45) aus zwei Strom durch-flossenen, Elektroden bildenden Drahtgeflechtshälften (40a, 40b; 41a, [X.]; 42a, 42b; 43a, 43b; 44a, 44b; 45a, 45b) besteht, die unter Ausbildung eines eine geringe Breite aufweisenden [X.]es (51, 52, 53, 54, 55) in einem Abstand voneinander angeordnet sind und wobei jede Glasröhre (30, 31) einen mittels eines in dem [X.] liegenden Schwimmers (60), der auf seiner den Draht-geflechtshälften (40a, 40b bis 45a, 45b) der [X.] (40 bis 45) zugekehrten Unterseite (61) ein Kontaktelement aufweist, mit senk-rechten Durchbohrungen oder außenrandseitigen Einschnitten ab-gedeckten Prüfling (T) aufnimmt, einem [X.] (80) zur Er-fassung und Auswertung der unterschiedlichen Widerstände zwi-schen den unüberbrückten und mittels des Kontaktelements eines jeden Schwimmers überbrückten [X.], einer das Gestell mit den Glasröhren (30, 31) in dem Becherglas - 4 - (70) in vorgegebenen Zeiteinheiten auf- und abbewegenden An-triebseinrichtung (15) und einem elektronischen Signalgeber, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (40 bis 45) jeweils einen außenseitig umlau-fenden, durch den [X.] (50 bis 55) getrennten [X.] (40''') aus elektrisch leitfähigem Material aufweisen und dass das Kontaktele-ment als Kontaktgerüst (61) aus elektrisch leitfähigem Material mit mindestens drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufen-den [X.]es (40''') ausgebildet ist, wobei das Kontaktgerüst (61) in den Schwimmer (60) integriert ist." Der Kläger beanstandet zwei von den Beklagten zu 2 und 3, deren Ge-schäfte vom Beklagten zu 1 geführt werden, hergestellte und vertriebene [X.] als gebrauchsmusterverletzend. Bei dem einen Gerät ist die Unterseite des Schwimmers mit einem Metallring versehen, bei dem anderen weist der Metallring zusätzlich drei rechteckige Kontaktspitzen auf. Der Kläger hat die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 2 Das [X.] hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat das landgerichtliche [X.]eil abgeändert und die Klage abgewie-sen. 3 Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des [X.]. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu übertragen ist. 5 I. Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Sache entschieden; die Berufung der Beklagten war zulässig. 6 1. Zu den Umständen des Erlasses und der Verkündung des landge-richtlichen [X.]eils hat das Berufungsgericht festgestellt: Zu dem vom [X.] bestimmten [X.] hat ein nur von zwei [X.]n unterschrie-bener Tenor des landgerichtlichen [X.]eils vorgelegen; über dessen Verkündung verhält sich ein Protokoll vom 20. Februar 2003, das nur mit der Paraphe des Vorsitzenden der Zivilkammer abgezeichnet worden und erst nachträglich im August 2004 von dem Vorsitzenden der Zivilkammer mit voller Namensunter-schrift unterzeichnet worden ist. Das vollständige [X.]eil ist dem Prozessbevoll-mächtigten des [X.] am 27. Oktober 2003 und dem Prozessbevollmächtig-ten der Beklagten am 3. November 2003 zugestellt worden. 7 2. Die Berufung der Beklagten ist am 28. November 2003 bei Gericht eingegangen und nach Hinweis darauf, dass die absolute Berufungsfrist abge-laufen sein könnte, mit einem am 12. Dezember 2003 eingegangenen [X.] begründet worden. Zugleich haben die Beklagten einen Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass das landgerichtliche [X.]eil aufgrund mündlicher Verhandlung er-gangen ist. In der mündlichen Verhandlung ist ein [X.] auf den 13. Februar 2003 bestimmt worden. In diesem [X.] ist ein [X.] - 6 - schluss verkündet worden, durch den der [X.] auf den 20. Februar 2003 ausgesetzt worden ist. 3. Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt angenommen, die fehlende Protokollierung der Verkündung habe bis zum Abschluss der [X.] nachgeholt werden können, was im August 2004 auf die Nachfra-ge des [X.]s hin geschehen sei. Die Nachholung der Protokollierung führe nicht dazu, dass die Berufung nunmehr als nicht mehr fristgemäß erfolgt zu [X.] sei. Möglicherweise habe ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen. Der [X.] bevorzuge aber eine Lösung nach den Grundsätzen, wie sie in einer Ent-scheidung des [X.] ([X.]. v. 17.4.1996 - [X.], NJW 1996, 1669) niedergelegt seien. Danach brauche eine Berufung gegen ein Scheinurteil nicht wiederholt zu werden, wenn das [X.]eil später Wirksamkeit erlange. Hier habe die Nachholung der Unterschrift zwar möglicherweise [X.], dass das [X.]eil rückwirkend auf den Zeitpunkt der protokollierten Verkün-dung wirksam geworden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass es überhaupt erst mit ordnungsgemäßer Unterzeichnung des Protokolls als [X.]eil existent geworden sei. Jedenfalls gelte der allgemeine Rechtsgedanke, dass Fehler des Gerichts nicht zu einer Benachteiligung der Parteien führen sollten, weshalb in dem anhängigen Verfahren eine Sachprüfung durchzuführen sei. 9 4. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 10 a) Nach § 310 ZPO wird das [X.]eil in einem anzuberaumenden [X.] verkündet. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO ist die Verkündung eines [X.]eils im Protokoll festzustellen, wobei das Protokoll vom Vorsitzenden und vom Ur-kundsbeamten zu unterschreiben ist (§ 163 Abs. 1 ZPO). Die Beachtung der für die Verkündung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll 11 - 7 - bewiesen werden (§ 165 ZPO). Hier ist das Protokoll bei der Verkündung nicht unterschrieben worden. Es lag zudem nur eine [X.]eilsformel vor, die von nur zwei [X.]n unterschrieben war. Das [X.]eil muss jedoch, wenn es in einem [X.] verkündet wird, nach § 310 Abs. 2 ZPO in vollständiger Form abgefasst sein. Dazu gehören nach § 315 Abs. 1 ZPO die Unterschriften der [X.], die an der Entscheidung mitgewirkt haben, und nach § 313 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ZPO der Tatbestand und die Entscheidungsgründe. Die Verlautba-rung des [X.]eils hat daher an mehreren Formfehlern gelitten. b) Nach der Entscheidung des Großen [X.]s für Zivilsachen vom 14. Juni 1954 ([X.] 14, 39) stehen [X.] dem wirksamen Er-lasse eines [X.]eils jedoch nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen [X.]eils nicht ([X.] 14, 39, 44 f.). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautba-rung von dem Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet worden sind. Mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist etwa eine Bekanntgabe des [X.]eils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies eine gesetzlich vorgesehene, wenn auch be-stimmten [X.]eilen vorbehaltene Verlautbarungsform erfüllt. Auf die Frage, ob in diesem Sinne eine zwar fehlerhafte, aber doch wirksame Verkündung vorliegt, ist es ohne Einfluss, wenn nur zwei [X.] das verkündete [X.]eil unterschrie-ben haben. Das [X.]eil ist dann im Fall seiner Verkündung existent geworden, wenngleich möglicherweise anfechtbar ([X.] 137, 49, 52). Ein [X.]eil ist auch dann wirksam verkündet worden, wenn es in dem zur Verkündung [X.] Termin noch nicht in vollständiger Form abgefasst war. Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht wesensmäßige Voraussetzungen eines [X.]eils ([X.], [X.]. v. 29.9.1998 - KZB 11/98, [X.], 143, 144). c) Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass das Protokoll, durch das allein die Beachtung der für die Verkündung vorgeschrie-benen Förmlichkeiten bewiesen werden kann, nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO unter-schrieben worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Berufung jedenfalls zu-lässig, denn mangels Protokollierung fehlte es an einer wirksamen Verkündung. Der [X.] lässt offen, ob die Unterzeichnung des Protokolls noch nach Ablauf der Fünfmonatsfrist rechtlich zulässig war und rückwirkend die [X.] beseitigte und damit Beweis für die im angegebenen Termin erfolgte Verkündigung erbrachte. Jedenfalls konnte durch die durch die Nachholung der Unterschrift auf dem Verkündungsprotokoll nachträglich bewirkte Protokollie-rung der Verkündung der Zulässigkeit der Berufung nicht die Grundlage entzo-gen werden. Auf eine Nachholung der Unterschrift mit der Folge, dass damit die Berufung verfristet und infolge dessen unzulässig wurde, konnten sich die Beru-fungskläger nicht einstellen. Sie mussten hiermit auch nicht rechnen und konn-ten dem durch die ihnen allenfalls zuzumutende Einholung von Erkundigungen oder die Einsicht in die Gerichtsakten auch nicht entgehen. 13 II. In der Sache hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die beanstandete Ausführungsform vom Gegenstand des [X.] weder wortsinngemäß noch im Sinne einer unvollkommenen Benutzung oder unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes Gebrauch mache. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 14 - 9 - 1. Das [X.] betrifft ein automatisches [X.]-messgerät für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und [X.]. Das Gerät besteht aus einem Becherglas, in das ein korbartiges Gestell eingestellt wird. Dieses dient zur Halterung einer Anzahl beidseitig offener Glasröhren in senkrechter Lage. Die Glasröhren stehen mit ihren bodenseitigen Öffnungen auf einer siebplattenartigen Bodenplatte des korbartigen Gestells. Die Bodenplatte hat eine der Anzahl der aufzunehmenden Glasröhren entsprechende Anzahl kreisförmiger Öffnungen. Diese entsprechen in ihren Abmessungen den Maßen der aufzunehmenden Röhren und sind als [X.] ausgebildet. Jede [X.] besteht aus zwei [X.]hälften. Die Hälften sind durch einen [X.] von geringer Breite in einem Abstand von-einander angeordnet und von Strom durchflossen. Jede der Glasröhren hat in ihrem Innenraum einen Schwimmer. Dieser hat auf seiner der [X.] zuge-kehrten Unterseite ein Kontaktelement. Der Schwimmer hat senkrechte Durch-bohrungen oder außenseitige Einschnitte zur Aufnahme des Prüflings. Die [X.] ist weiter mit einem [X.] ausgestattet, der die unterschiedli-chen Widerstände zwischen den unüberbrückten und den mittels des Kontakt-elements eines jeden Schwimmers überbrückten [X.]hälften-Elektroden erfasst und auswertet. 15 Die Gebrauchsmusterunterlagen beschreiben entsprechende im Stand der Technik bekannte [X.]messgeräte, z.B. das aus der [X.] Pa-tentschrift 33 25 739 bekannte Gerät. Jeder Schwimmer hat auf seiner [X.] eine Kontaktplatte. Zum [X.]punkt liegt der Schwimmer plan auf der zweigeteilten [X.] auf und überbrückt zur Bestimmung des [X.]-punkts die beiden Hälften elektrisch. Die Beschreibung bezeichnet es als prob-lematisch, dass sich bei Tabletten, die mit einem Lackfilm überzogen sind, der ungelöste Lackfilm zwischen den [X.]hälften und dem Schwimmer [X.] - setze und einen elektrischen Kontakt der [X.] untereinander verhindern könne. Vor diesem Hintergrund gibt die Beschreibung als Aufgabe der Erfin-dung an, ein automatisches [X.]messgerät für die pharmazeutische Qualitäts- und Produktionskontrolle von Tabletten und [X.] zu schaffen, das (auch) die [X.]messung von "befilmten" Arzneimitteln erlaubt (S. 5 Abs. 2). Das [X.] schlägt dazu vor, bei einem Messgerät der bekannten Art die [X.] mit einem außenseitig umlaufenden [X.] auszu-statten, der durch einen [X.] getrennt ist und aus elektrisch leitfähigem Mate-rial besteht, und als Kontaktelement ein in den Schwimmer integriertes Kon-taktgerüst aus elektrisch leitfähigem Material mit mindestens drei Kontaktpunk-ten zur Kontaktierung des umlaufenden [X.]s zu verwenden. Die Beschreibung erläutert diese Lösung dahin, dass die Auflagepunkte durch Kontaktärmchen an den Enden des [X.] gebildet würden, die besonders zur Kontaktierung geeignet seien, da sie aufgrund ihrer geringen Auflagefläche in der Lage seien, sich bei verbleibenden [X.]n zwischen Kontaktgerüst und umlaufendem [X.] durch den Film zu drücken und einen Kontakt herzustellen. Vorteilhafterweise soll das Kontaktgerüst als Kreuz bzw. Dreibein ausgebildet sein, dessen Außenmaße derart bemessen sind, dass es mit allen Enden bzw. den Kontaktärmchen auf dem umlaufenden [X.] aufliegen kann. Das Kontaktgerüst sei dabei derart in den Schwimmer eingearbeitet, dass dieser eine ebene Unterseite aufweise und nur die Kontaktärmchen aus der Unterseite herausragten. Durch diese (bevorzugte) Ausgestaltung bestehe zwi-schen [X.] und Kontaktgerüst ein Zwischenraum, in dem die Hülle der aufgelösten Tablette verbleiben könne, ohne die Kontaktierung zur Feststellung der [X.] zu verhindern. 17 - 11 - Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 der Gebrauchs-musterunterlagen zeigen ein Ausführungsbeispiel. 18 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die [X.] der angegrif-fenen Ausführungsformen seien nicht mit einem außenseitig umlaufenden [X.] versehen. Das [X.] sei deshalb, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nicht wortsinngemäß benutzt. Die beanstandeten Ausführungsfor-men verletzten das [X.] auch nicht im Sinne einer ver-19 - 12 - schlechterten Ausführungsform. Zwar solle unterstellt werden, dass der ange-strebte Erfolg im Wesentlichen erreicht werde, da auf der Hand liege, dass der elektrische Kontakt bei verbleibenden [X.]n jedenfalls besser ausgelöst werden könne, wenn ein [X.] an der Unterseite des Schwimmers vorgesehen sei, als wenn der Schwimmer mit der flächigen Kontaktplatte ausgestattet sei. Jedoch könne eine unvollkommene Benutzung nur dann schutzrechtsverlet-zend sein, wenn alle Merkmale der Erfindung identisch oder äquivalent benutzt würden. Dies sei nicht der Fall, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen die [X.] umlaufenden [X.] aufwiesen. Eine Gebrauchsmusterverletzung komme daher nur noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer Teilkom-bination in Betracht, der jedoch jedenfalls dann ausscheide, wenn die besonde-re Bedeutung des nicht verwirklichten Merkmals in der Patentschrift besonders hervorgehoben werde. So verhalte es sich mit dem Merkmal des die [X.] außenseitig umlaufenden [X.]s, dessen Bedeutung in den Gebrauchsmus-terunterlagen an verschiedenen Stellen hervorgehoben werde. Auch die [X.] Bezogenheit der Merkmale des kennzeichnenden Teils des Schutzan-spruchs 1 mache deutlich, dass der umlaufende [X.] ein wesentliches Element des Gegenstands des [X.] sei. Selbst wenn der Fachmann erkenne, dass das von dem Erfinder erkannte technische Problem in etwa gleichwirkend auch bei Weglassen des [X.]s erreicht werden könne, dürfe der Schutz des Gebrauchsmusters mit Rücksicht auf das Gebot der [X.] dennoch nicht durch Weglassen dieses erfindungswesentlichen Merkmals erweitert werden. 3. Die Revision rügt, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine äquivalente ebenso wie eine identische Benutzung die wortsinn-gemäße Verwirklichung aller Merkmale des Schutzanspruchs voraussetze. Da das Berufungsgericht annehme, die angegriffenen Ausführungsformen [X.] - 13 - ten im Wesentlichen den erfindungsgemäßen Erfolg, halte es ersichtlich die im Schutzanspruch genannten Lösungsmittel Kontaktpunkte und [X.] mit umlaufendem [X.] und die von den Beklagten verwendeten Austauschmittel Kontaktpunkte bzw. -ring und durchgängige [X.] für gleichwirkend. [X.] seiner weiteren Annahme, dass der Fachmann diese Gleichwirkung auch als solche erkenne, hätte das Berufungsgericht auf eine äquivalente Verletzung erkennen müssen. Ein unter Umständen schlechterer Wirkungsgrad der ange-griffenen Ausführungsformen ändere daran nichts. Das Berufungsgericht habe ferner die Voraussetzungen eines Teilschutzes verkannt. Nach der [X.]sent-scheidung "Beheizbarer Atemluftschlauch" ([X.] 115, 204) komme es für die Frage, ob ein Teilschutz gewährt werde, nur dann auf die Abwägung zwischen Schutzinteresse des Erfinders und der Rechtssicherheit für Dritte an, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform ein Merkmal ersatzlos fehle, das als [X.] zur Lösung einer eigenständigen Aufgabe diene. Der bei den angegriffenen Ausführungsformen fehlende umlaufende [X.] diene jedoch lediglich der Erhö-hung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für das [X.] nicht kennzeichnend und erst recht kein wesentliches Merkmal der Erfindung. Vielmehr sei der umlaufende [X.] integraler Bestandteil der [X.], die bei beiden angegriffenen Ausfüh-rungsformen verwirklicht sei. Zur Klärung der für die Auslegung des [X.] wesentlichen Frage, ob die Ausgestaltung der [X.] mit einem umlaufenden [X.] für die Lösung der Aufgabe von Bedeutung ist, wäre das Berufungsgericht zur Einholung des von beiden Parteien angebotenen Sachverständigengutachtens gehalten gewesen. 4. Die Angriffe der Revision sind ganz überwiegend unbegründet. In einem entscheidenden Punkt hält das Berufungsurteil jedoch der Nachprüfung nicht stand. 21 - 14 - a) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht eine [X.] Benutzung des [X.] verneint hat. Zwar erfor-dert eine solche Beurteilung grundsätzlich, dass zunächst der Gegenstand des Schutzanspruchs ermittelt wird, indem dieser Anspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angespro-chenen Fachmanns ausgelegt wird (st. Rspr., s. nur [X.].[X.]. v. 17.4.2007 - [X.], [X.]. 13 - [X.], für [X.] bestimmt). Im Streitfall kann jedoch nicht zweifelhaft sein, dass die angegriffenen Ausfüh-rungsformen keinen die [X.] umlaufenden [X.] aufweisen; auch die [X.] erhebt insoweit keine [X.]. 22 b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner eine Verletzung des [X.] unter dem Gesichtspunkt des Teilschutzes ausge-schlossen. 23 Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird - nicht anders als der Gegenstand eines Patents durch den Patentanspruch - durch den Schutzan-spruch bestimmt, in dem anzugeben ist, was durch die Eintragung des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Der Inhalt der [X.], zu dessen Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, bestimmt auch den Schutzbereich des Gebrauchsmusters (§ 12a [X.]). 24 Aus dem gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemesse-nen Schutzes der erfinderischen Leistung stehenden Gebot der [X.] leitet der [X.] dabei in ständiger Rechtsprechung ab, dass der durch [X.] zu ermittelnde Sinngehalt der Patent- oder [X.] nicht nur 25 - 15 - den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Ansprüchen auszurichten (s. nur [X.] 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; [X.] 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Für die Bestimmung des Schutzbereichs von Ansprüchen, die Zahlen- oder Maßangaben enthalten, hat der [X.] hervorgehoben, dass solche Anga-ben an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als maßgeblicher Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs teilnehmen. Die Aufnahme von Zahlen- oder Maßangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegen-stand des Patents mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen ([X.] 118, 210, 218 f. - Chrom-Nickel-Legierung). Es verbietet sich daher, solche Angaben als minder verbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der geschützten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rechtsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EPÜ und der entsprechenden Neurege-lung des nationalen Rechts für möglich erachtet worden ist ([X.] 150, 149, 155 - Schneidmesser I). Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt vielmehr den geschützten Gegenstand grundsätzlich insoweit abschließend; ihre Über- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Ge-genstand des Patentanspruchs zu rechnen ([X.] 150, 149, 156 - Schneidmesser I). Ebenso gilt für die Bestimmung eines über den technischen Sinngehalt des Anspruchs hinausreichenden Schutzbereichs, dass im Anspruch enthaltene Zahlen- oder Maßangaben mit den angegebenen Werten den ge-schützten Gegenstand begrenzen. Im Rahmen der [X.] darf deshalb vom Sinngehalt der Zahlen- und Maßangaben nicht abstrahiert werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Fachmann eine Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert aufgrund von Überlegun-gen, die sich am Sinngehalt der im Anspruch umschriebenen Erfindung [X.], als gleichwirkende Lösung auffinden kann, muss deshalb die sich aus der Zahlenangabe ergebende Eingrenzung des objektiven, erfindungsgemäß zu erreichenden Erfolgs berücksichtigt werden ([X.] 150, 149, 157 - Schneidmesser I). Als im Sinne des Patentanspruchs gleichwirkend kann nur eine Ausführungsform angesehen werden, die als eine solche auffindbar ist, die nicht nur überhaupt die Wirkung eines - im Anspruch zahlenmäßig eingegrenz-ten - Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejenige, die [X.] der zahlenmäßigen Eingrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Fehlt es daran, ist auch eine objektiv und für den Fachmann erkennbar technisch ansonsten gleichwirkende Ausführungsform vom Schutzbereich des Patents grundsätzlich nicht umfasst. Wie bei anderen Elementen des Patentanspruchs darf deshalb die [X.]e Wirkung nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch ent-haltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden. Es reicht daher für die Einbeziehung abweichender Ausführungsformen in den Schutzbereich grund-sätzlich nicht aus, dass die erfindungsgemäße Wirkung im Übrigen aus fach-männischer Sicht unabhängig von der Einhaltung des [X.] eintritt. [X.] sich kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgemä-ßen Wertes gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht über den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus ([X.] 150, 149, 158 f. - Schneidmesser I). Die [X.] Wirkung des zahlenmäßig bestimm-ten Merkmals wird in diesem Fall durch die (genaue) Einhaltung eines Zahlen-wertes bestimmt und kann daher notwendigerweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. In einem solchen Fall genügt es nicht, dass aus fachmännischer Sicht auch eine von der Zahlenangabe abstrahierende Lehre als technisch sinnvoll erkennbar ist. 27 - 17 - Der [X.] hat in diesem Zusammenhang ferner hervorgehoben, dass der Anmelder nicht immer den vollen technischen Gehalt einer Erfindung erkennen und ausschöpfen wird. Beschränkt sich ein technisches Schutzrecht bei objekti-ver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre, darf die Fachwelt gleichwohl darauf vertrauen, dass der Schutz entsprechend beschränkt ist. Dem [X.] ist es dann verwehrt, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen ([X.] 150, 149, 159 - Schneidmesser I). 28 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass Gegenstand und Schutzbe-reich eines technischen Schutzrechts, die nicht unter Außerachtlassung von im Anspruch enthaltenen Zahlen- und Maßangaben bestimmt werden können, ebenso wenig und erst recht nicht unter Außerachtlassung einzelner räumlich-körperlich oder funktional definierter Merkmale des Anspruchs bestimmt werden dürfen. Dies liefe darauf hinaus, der [X.] nicht den er-teilten Patentanspruch oder den der Eintragung zugrunde gelegten Schutzan-spruch des Gebrauchsmusters zugrunde zu legen, sondern einen fiktiven [X.], der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht. Damit verlöre der Anspruch seine Bedeutung als maßgebliche Grund-lage der [X.] zugunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens alten Rechts. Mit Art. 69 EPÜ wäre dies ebenso wenig vereinbar wie mit den - in gleicher Weise auszulegen-den - nationalen Schutzbereichsnormen in § 14 [X.] und § 12a [X.]. 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [X.]surteil vom 24. Sep-tember 1991 ([X.] 115, 204 - Beheizbarer Atemluftschlauch). Dort hat der [X.] vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob unter der Geltung des Art. 69 30 - 18 - Abs. 1 EPÜ ein patentrechtlicher Teilschutz anzuerkennen ist ([X.] 115, 204, 207). Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob es sich bei der im Schutzanspruch 1 enthaltenen Anweisung, die [X.] jeweils mit einem außenseitig umlaufenden, durch den [X.] getrennten [X.] aus elektrisch leit-fähigem Material zu versehen, um ein "wesentliches" Merkmal der Erfindung handelt, kommt es somit nicht an. Da der Schutzanspruch den [X.] vorschreibt, kann er vielmehr nur durch eine Ausführungsform verletzt werden, die entweder - wie nicht - einen solchen [X.] im Wortsinn des Anspruchs aufweist oder sich eines gleichwertigen Ersatzmittels bedient. 31 Ebenso unerheblich ist das Vorbringen der Revision, der umlaufende [X.] diene lediglich der Erhöhung des Wirkungsgrades der Erfindung und sei für das [X.] "nicht kennzeichnend". Ebenso wenig wie eine zahlenmäßige Eingrenzung eines Merkmals der Erfindung darf ein Merkmal, das den Wirkungsgrad eines Elements der geschützten Lehre näher bestimmt, bei der Bestimmung des Gegenstands und des Schutzbereichs der Erfindung außer [X.] bleiben. 32 c) Zu Recht bemängelt die Revision jedoch, dass das Berufungsge-richt auch eine Verletzung des [X.] mit vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden Mitteln verneint, obwohl es andererseits zugunsten des [X.] unterstellt, dass die angegriffenen Ausführungsformen den erfin-dungsgemäßen Erfolg jedenfalls im Wesentlichen erreichen. 33 - 19 - Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichen-den Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 150, 149, 154 - Schneidmesser I) dreierlei voraus: 34 1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar [X.], aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden. 2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewan-delten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. 3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Diese Voraussetzungen gelten für eine Gebrauchsmusterverletzung mit gleich-wertigen Mitteln gleichermaßen. Die erste Voraussetzung hat das Berufungsgericht zugunsten des [X.] unterstellt, die beiden weiteren hat es nicht geprüft. Für die Verneinung einer äquivalenten Verletzung bietet das Berufungsurteil damit keine ausrei-chende Grundlage. 35 5. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Weder kann ausgeschlossen werden, dass die - unter-stellt - gleichwirkende Lösung für den Fachmann auffindbar war, noch lässt sich die notwendige Orientierung am Schutzanspruch verneinen, da dessen Sinnge-halt nicht ermittelt ist (dazu nachfolgend zu 6). 36 - 20 - 6. Ebenso wenig kann der [X.] selbst im Sinne einer Klageabwei-sung entscheiden. Auch dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht den Sinngehalt des Patentanspruchs nicht ermittelt hat. 37 Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung eines Schutzanspruchs grundsätzlich selbst vornehmen, weil die Auslegung [X.] und [X.] nicht dem Tatrichter vorbehalten ist ([X.] 142, 7, 15 - Räumschild [X.] 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; [X.].[X.]. v. 13.2.2007 - [X.], [X.]. 18 - Kettenradanordnung, für [X.] bestimmt). Wie jede Auslegung wird jedoch auch die Auslegung des Schutzanspruchs auf tatsächlicher Grundlage getroffen, zu der neben den objektiven technischen Gegebenheiten auch ein bestimmtes Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen sowie Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und methodische Herangehensweise dieser Fachleute gehören, die das Ver-ständnis des Anspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ([X.] 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Denn zu ermitteln ist, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt ([X.].[X.]. "Kettenradanordnung", aaO; [X.].[X.]. v. 17.4.2007 - [X.], [X.]. 13 - [X.], für [X.] bestimmt; Melullis, Festschrift für [X.], [X.], 512 f.). 38 Hat der Tatrichter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs oder Schutzanspruchs vorgenommen, fehlt dem Revisionsgericht regelmäßig die Grundlage für die Prüfung, ob sämtliche notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Auslegung rechtsfehlerfrei festgestellt sind und ob bei erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu [X.] - 21 - ten sind. Auch ist den Parteien in einem solchen Fall die Möglichkeit verschlos-sen, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Annahmen als verfahrensfehlerhaft getroffen oder unvollständig zu rügen. Die fehlende Ausle-gung des Anspruchs durch das Berufungsgericht erfordert daher in der Regel die Zurückverweisung der Sache. Im Streitfall enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Ausführun-gen zu der Frage, welche technische Funktion das [X.] dem die [X.] umlaufenden [X.] einerseits und dem Kontaktgerüst mit [X.] drei Kontaktpunkten zur Kontaktierung des umlaufenden [X.]es ande-rerseits beimisst. Das Berufungsgericht bemerkt lediglich, der angestrebte [X.] werde im Wesentlichen erreicht, wenn der Schwimmer mit einem [X.] an-statt mit einer flächigen Kontaktplatte ausgestattet werde, und führt im Zusam-menhang mit der Erörterung eines Teilschutzes aus, der die [X.] umlau-fende [X.] diene dazu, von den Kontaktpunkten kontaktiert zu werden. Damit bleibt unklar, ob die erfindungsgemäße Ausgestaltung von [X.]ring und Kontaktpunkten lediglich der zuverlässigen Ausgestaltung des elektrischen Kon-taktes oder auch der Herstellung eines [X.] zwischen Schwimmer und [X.] zur Aufnahme des Tablettenfilms dient und welche Vorgaben der Schutzanspruch an die räumlich-körperliche Ausgestaltung der diesem Zweck oder diesen Zwecken dienenden Mittel stellt. Der [X.] kann nicht ausschlie-ßen, dass bei der Klärung dieser Fragen tatrichterliche Feststellungen Bedeu-tung gewinnen. 40 III. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 41 1. Die Prüfung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfin-dung zugrunde liegende Problem mit gleichwertigen Mitteln löst, erfordert [X.] - 22 - nächst die Ermittlung des Sinngehalts der [X.] und der Wirkun-gen, die mit den [X.]n Merkmalen - je für sich und in ihrer [X.] - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe-nenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Anspruchs abweichenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausführungsform erreicht wer-den ([X.] 150, 149, 153 - Schneidmesser I; [X.].[X.]. v. 25.10.2005 - [X.], [X.], 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; [X.].[X.]. v. 22.11.2005 - [X.], [X.], 313, 315 - [X.]). 2. Das Berufungsgericht wird daher zunächst den Sinngehalt des Schutzanspruchs zu klären haben. 43 Das [X.] hat angenommen, die im Schutzanspruch genannten mindestens drei Kontaktpunkte des [X.] könnten auch durch eine Vielzahl von Kontaktpunkten verwirklicht werden, die "am Ende sogar einen [X.] darstellen" könnten. Es hat dabei jedoch den Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterunterlagen nicht erkennbar berücksichtigt. In der [X.] wird die erfindungsgemäße Lösung dahin erläutert, dass die mindestens drei möglichen "Auflagepunkte" auf dem umlaufenden [X.] durch "Kontaktärm-chen" an den Enden des [X.] gebildet werden, die aufgrund ihrer geringen Auflagefläche in der Lage seien, sich durch die Folie zu drücken. Auch wenn die Kontaktärmchen erst in Schutzanspruch 2 genannt werden, so könnte die Verwendung dieses Begriffs und die Zuweisung der Funktion, sich durch die [X.] drücken zu können, in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung doch darauf hindeuten, dass die Erfindung eine begrenzte Anzahl diskreter Kontaktpunkte voraussetzt, die durch einen umlaufenden [X.] nicht bereitge-stellt werden. 44 - 23 - 3. Sodann wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die ange-griffenen Ausführungsformen oder auch nur diejenige, bei der der am [X.] angeordnete [X.] mit Kontaktspitzen versehen ist, den erfindungsgemä-ßen Erfolg mit abweichenden, jedoch gleichwertigen Mitteln herbeiführen. 45 Bei dieser Prüfung wird zu beachten sein, dass unter [X.] diejenige technische Wirkung zu verstehen ist, die aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns mit den einzelnen Merkmalen der Erfindung für sich und in ihrem funktionalem Zusammenwirken erzielt werden soll. Der erfin-dungsgemäße Erfolg darf daher nicht auf einen "Haupteffekt" reduziert werden, sondern kann gegebenenfalls einen komplexen Zusammenhang unterschiedli-cher technischer Wirkungen umfassen. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht insbesondere mit der Wirkung und dem Zusammenwirken der Kontaktpunkte des [X.] und dem umlaufenden [X.] um die [X.] zu befassen haben. 46 - 24 - Sollte hiernach bei der einen oder anderen angegriffenen Ausführungs-form die erforderliche Gleichwirkung zu bejahen sein, wird sich das Berufungs-gericht die oben erwähnten beiden weiteren, zur Annahme der Gleichwertigkeit erforderlichen Fragen zu stellen haben. 47 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2003 - 315 [X.]/02 - O[X.], Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 U 202/03 -

Meta

X ZR 172/04

31.05.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2007, Az. X ZR 172/04 (REWIS RS 2007, 3622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3622

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