Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 5 StR 368/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3447

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5 StR 368/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen [X.] im Urteil des [X.] vom 8. Dezember 1999 wird auf Kosten der Staats-kasse, die auch die dem Angeklagten insoweit entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen hat, als unbegründet [X.].[X.]eDie Entscheidung, mit der das [X.] dem vom Vorwurf [X.] in 81 Fällen freigesprochenen Angeklagten Entschädi-gung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zugebilligt hat, ist nicht zubeanstanden.1. Angesichts der Besonderheiten des Falles durfte das [X.]eine Entschädigungsentscheidung (schon) treffen, obwohl die Staatsanwalt-schaft vor Anklageerhebung von der Verfolgung eines dem Angeklagten zurLast gelegten Betruges zum Nachteil der Firma [X.]als zollrechtlichHauptverpflichteter und von der Verfolgung der mit sechs im Zeitraum vonEnde Oktober 1993 bis Ende November 1993 in Zusammenhang stehendenSteuerstraftaten nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen hat. Zwar ist für eineEntschädigungsentscheidung grundsätzlich erst Raum, wenn das gesamteVerfahren abgeschlossen ist (BGHR [X.] § 8 [X.] [X.], [X.]. § 8 [X.]. 12; vgl. auch [X.]/[X.],StPO 44. Aufl. § 8 [X.] [X.]. 16). Die Taten, die hier von der Staatsanwalt-schaft von der Verfolgung ausgenommen worden sind, stellen sich jedoch [X.] einer stets in gleicher Weise verlaufenden Serie von Straftaten dar, de-- 3 -retwegen das [X.] den Angeklagten aus subjektiven Gründen freige-sprochen hat. Die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, treffen auf [X.] von der Verfolgung ausgenommenen Steuerstraftaten zumindest ingleicher Weise zu; die Beweislage ist insoweit eher schwächer als bei denangeklagten Taten. Wegen des engen [X.] gilt dies auchfür den Betrug. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen bei Se-rienstraftaten eine Wiederaufnahme der Verfolgung im Blick auf ein fairesVerfahren überhaupt zulässig ist (vgl. insoweit Klein-knecht/[X.] aaO § 154 [X.]. 21a m.w.N.), kommt daher im [X.] Fall eine Fortführung des nach § 154 Abs. 1 StPO beschränkten [X.] mangels hinreichenden Tatverdachts ersichtlich nicht in Betracht.Unter diesen Umständen war eine gerichtliche Entscheidung innerhalbder Hauptverhandlung, wie sie hier erfolgt ist, möglich und geboten. Das vom[X.] gewählte Verfahren entspricht der in § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung, nach der [X.] im Regelfall als Annex zur Hauptsacheent-scheidung eine Gesamtbeendigung des Verfahrens auch im Hinblick auf [X.] des Staates gewähren und so die Rechtslage in [X.] für alle Beteiligten stabilisieren soll; zudem erscheint die mit [X.] befaßte Richterbank aufgrund ihrer in der [X.] Sachkunde für die Entscheidung auch über die Entschädi-gungspflicht besonders geeignet (vgl. [X.] aaO [X.]. 11). Hätte das Land-gericht hier eine Entschädigungsentscheidung mit Rücksicht auf den endgül-tigen Abschluß des Verfahrens unterlassen, wäre eine zeitnahe Entschei-dung trotz eindeutiger Rechtslage nicht gewährleistet gewesen; denn [X.] im Fall gerichtlicher Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, wie sie [X.] des 1. Strafsenats vom 19. März 1996 [X.] 1 StR 76/96 [X.] (BGHR[X.] § 8 [X.] [X.] 1) zugrundelag, kann die Staatsanwalt-schaft die Verfolgung vorläufig ausgeschiedener Taten ohne Bindung an diedreimonatige Ausschlußfrist des § 154 Abs. 4 StPO grundsätzlich bis [X.] der Taten wieder aufnehmen (BGHSt 30, 165; 37, 10, 13).- 4 -2. Ein Grund, dem Angeklagten die Entschädigung nach § 5Abs. 2 [X.] zu versagen, weil er die Untersuchungshaft durch eine lücken-hafte Einlassung grob fahrlässig herbeigeführt hätte, liegt nicht vor. [X.] Beschwerdebegründung hat der Angeklagte nicht erst in der [X.], sondern bereits am Tag seiner Festnahme, am 19. April 1994, inseiner Vernehmung beim Zollfahndungsamt [X.] angegeben, für diedeutsche und die [X.] Zollfahndung gearbeitet und beide Behör-den über seine Kontakte zu dem gesondert Verfolgten [X.]informiert zu ha-ben. Dies ergibt sich auch aus dem an die Niederlande gerichteten Rechts-hilfeersuchen des Zollfahndungsamtes [X.] vom 6. Mai 1994.Harms Basdorf TepperwienGerhardt Brause

Meta

5 StR 368/00

21.02.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. 5 StR 368/00 (REWIS RS 2001, 3447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3447

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