Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 497/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1468

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 497/14
vom
11. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
November 2014 gemäß §
349 Abs.
4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Juli 2014 mit den Feststellungen
aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Bean-standung einer Verletzung von § 257c Abs.
5 StPO Erfolg.

1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Dem Vortrag der Revision ist die be-stimmte Behauptung zu entnehmen, der Angeklagte sei entgegen §
257c Abs.
5 StPO nicht darüber belehrt worden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen sich das Gericht nach §
257c Abs.
4 StPO von dem in Aus-1
2
-
3
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sicht gestellten Ergebnis einer Verständigung lösen kann. Die im [X.] mit dieser und anderen Beanstandungen gewählten Formulierungen ("aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht"
bzw. "ausweislich des [X.]"
bzw. "lässt sich dem Protokoll entnehmen") könnten zwar Anlass geben, in dem Vorbringen lediglich eine Protokollrüge, nämlich die Beanstandung einer unzureichenden Protokollierung der Verfahrensgeschehnisse zu sehen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12.
Dezember 2013 -
3 [X.], [X.]St 59, 130). Indes dient die Bezugnahme auf die Niederschrift hier eindeutig nur der Beweisführung hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler.

Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte ist nicht belehrt worden. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das Urteil, dessen Feststellungen sich auf das "vollumfängliche Geständnis des Angeklagten"
(UA S.
12) gründen, auf diesem Belehrungsfehler in der Weise beruht, dass der Angeklagte kein Ge-ständnis abgelegt und sich vielmehr gegen den Tatvorwurf verteidigt hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
April 2013 -
1 [X.], [X.], 611). Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden.

2. Nur vorsorglich weist der [X.] darauf hin, dass das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag zwar einen Strafrahmen, also eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze,
angeben muss (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 2011 -
3 [X.], [X.], 648), entgegen der Ansicht der Revision bei einer Verständigung aber nicht verpflichtet ist, dem Angeklagten auch mitzutei-len, welche Strafe bei einem Schuldspruch nach "streitiger Hauptverhandlung"
in Betracht kommen könnte ([X.], Urteil vom 3.
September 2013 -
5 [X.], [X.], 671).

3
4
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4
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Der neue Tatrichter wird auch die sachlichrechtlichen Bedenken aus der Antragsschrift des [X.] zu berücksichtigen haben.

[X.] Schäfer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 497/14

11.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. 3 StR 497/14 (REWIS RS 2014, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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