Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. X ZR 212/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1024

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 212/99Verkündet am:16. Oktober 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die [X.]in [X.] und den [X.]Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 23. November 1999 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die An-fertigung und Montage von Festpunkten und Zwangsführungen in Anspruch.Das [X.] hat durch sein am Schluß der mündlichen [X.] verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. [X.] nebst Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am- 3 -20. November 1998 zugestellt. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm dasselbe Ur-teil als "Versmnisurteil" bezeichnet zugestellt. Am 11. Januar 1999 erfolgteerneute Zustellung des Urteils.Mit ihrer am 8. Januar 1999 beim [X.] eingegangenen Be-rufung hat die [X.] ihren Vertungsanspruch weiterverfolgt. Das [X.] hat das Rechtsmittel der [X.] wegen Verfristung verworfen.Mit ihrer Revision erstrebt diese Verurteilung der Beklagten zur Zahlung derbeanspruchten Vertung.[X.]:Die Revision der [X.] ist zulssig (§ 547 ZPO); sie hat auch Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] als unzulssigangesehen. Es hat angenommen, eine Ausfertigung des Urteils des [X.] vom 4. November 1998 sei dem Prozeûbevollmchtigten der [X.] wirksam am 20. November 1998 zugestellt worden. Die Berufungsfrist seimit dieser Zustellung angelaufen. Sie sei bei Einlegung der Berufung am8. Januar 1999 bereits abgelaufen gewesen.Diese [X.] halten den Angriffen der Revision nicht stand.2. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des invollstiger Form abgefaûten Urteils. Um die Frist in Lauf zu setzen, ist [X.] nicht ausreichend, wenn lediglich eine abgekrzte [X.] 4 -(§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugestellt worden ist. Die geltende Regelung soll esdem Zustellungsempfr ermöglichen, auf der Grundlage des vollstigenund mit Grversehenen Urteils und damit auf gesicherter Grundlage in-nerhalb der gesetzlichen Frist zu prfen und darr zu entscheiden, ob er einRechtsmittel nach den §§ 511 ff. ZPO einlegt. Eine [X.] soll nicht gezwungensein, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begrsie nichtkennt. Die Zustellung einer abgekrzten Urteilsausfertigung ohne Tatbestandund [X.]setzt daher die Berufungsfrist nicht in Lauf ([X.],[X.]. v. 31.5.1990 - VII ZB 1/90, NJW-RR 1991, 255; [X.], [X.]. [X.], [X.], 74, 75; [X.].[X.]. [X.]Z 138, 166, 168).3. Nach diesen [X.] war die Berufung der [X.] nicht verfri-stet. Das [X.] Halle hat ausweislich des Protokolls am Schluû dermlichen Verhandlung vom 4. November 1998 [X.] § 310 Abs. 1 ZPO dasklageabweisende Urteil verkt. Dieses Urteil bestand aus dem Rubrum unddem Tenor der Entscheidung, der von den [X.]n unterzeichnet worden war.Am 13. November 1998 verfte die Vorsitzende [X.]in die Zustellung einerAbschrift des Protokolls nebst Urteil an die Prozeûbevollmchtigten sowie [X.] der Akten an den Berichterstatter "wg. [X.]". Die [X.] einen Erledigungsvermerk der [X.] vom19. November 1998. Die am 20. November 1998 dem [X.] [X.] zugestellte Urteilsausfertigung ist laut Vermerk auf der [X.] "Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4.11.1998" bezeichnet und enthielt we-der den Tatbestand noch die [X.], so [X.] durch deren Zu-stellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Zum Zeitpunktder Zustellung lag das Urteil vom 4. November 1998 noch nicht in vollstigerFassung vor. Erst unter dem 1. Dezember 1998 verfgte die Vorsitzende[X.]in die Zustellung der vollstigen Fassung des Urteils. Dieses ging- 5 -ausweislich des Vermerks der [X.] am 3. Dezember 1998 mit denUnterschriften der [X.] versehen bei dieser ein. Die [X.] wurde am 7. Dezember 1998 ausgefrt. Laut [X.] dem Prozeûbevollmchtigten der [X.] am 9. Dezember 1998 Aus-fertigung und Abschrift des Urteils vom 4. November 1998 zugestellt. Hierge-gen hat die [X.] am 8. Januar 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt, so [X.]ihr Rechtsmittel nicht verfristet ist.4. Eine Verfristung ist auch nicht durch die am 4. Dezember 1998 er-folgte Zustellung einer Ausfertigung der als "Versmnisurteil" bezeichnetenEntscheidung vom 4. November 1998 eingetreten. Ausweislich der von der [X.] vorgelegten Abschrift, deren Ausfertigung sich aus den [X.] nachvollziehen lût, handelt es sich um eine "Anlage zum [X.] vom 4.11.1998", die mit Ausnahme des Wortes "Versmnisurteil" der am20. November der [X.] zugestellten Abschrift entspricht und weder Tatbe-stand noch [X.]tlt.- 6 -5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben; der Rechtsstreit ist zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen, das aucr die Kosten des Revisionsverfahrens zubefinden hat.[X.] Scharen Mlens Meier-Beck

Meta

X ZR 212/99

16.10.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2001, Az. X ZR 212/99 (REWIS RS 2001, 1024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1024

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