Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 5 StR 165/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6203

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Gegenstand

Befangenheitsablehnung eines Revisionsrichters: Besorgnis der Voreingenommenheit wegen Beteiligung einer Angehörigen als Sitzungsstaatsanwältin in der Vorinstanz


Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.] am [X.] B.      zu rechtfertigen.

Gründe

1

Vorsitzender [X.] am [X.] B.      hat gemäß § 30 [X.] angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem [X.] als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

2

Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem [X.] erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende [X.] wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen [X.]n erlassene Urteil des [X.]. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden [X.] nicht zu beeinflussen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 [X.] zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als [X.] im Ausgangsverfahren tätig geworden war).

Raum                                  Brause                             Schneider

                    König                                  [X.]

Meta

5 StR 165/11

26.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2010, Az: 604 Ks 25/10, Urteil

§ 24 Abs 2 StPO, § 30 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 5 StR 165/11 (REWIS RS 2011, 6203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6203

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