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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
26. Mai 2011
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden [X.]s am [X.] B.
zu rechtfertigen.
G r ü n d e
Vorsitzender [X.] am [X.] B.
hat gemäß § 30 [X.] angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem [X.] als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.
Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem [X.] erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende [X.] wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl.,
§ 24 Rn. 8
mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen [X.]n erlassene Urteil des [X.]. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden [X.]
1
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nicht zu beeinflussen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 14. Mai 1998
1 [X.] zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als [X.] im Ausgangsverfahren tätig geworden war).
Raum Brause Schneider
König Bellay
Meta
26.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. 5 StR 165/11 (REWIS RS 2011, 6206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6206
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 165/11 (Bundesgerichtshof)
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