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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:161117B3STR199.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 199/17
vom
16. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts
-
zu 1. mit dessen Zustimmung -
und nach Anhörung des [X.] am 16.
November
2017
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4, §
421 Abs.
1 Nr.
1, 2 und 3
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Oktober 2016 wird die Einzie-
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in [X.] ausländischen terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Nachprüfung dieses Urteils auf Grund der [X.] hat im Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Der [X.] hat jedoch mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts den Ausspruch über die e-schränkt und die weiteren Gegenstände nach §
421 Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen.
1
-
3
-
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels lässt es als nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas-ten.
[X.] Spaniol
Tiemann Berg
2
Meta
16.11.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. 3 StR 199/17 (REWIS RS 2017, 2166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2166
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