Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. StB 23/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8163

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:140716BSTB23.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 23/16
vom
14. Juli 2016
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.] sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidi-ger am 14. Juli 2016 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO
beschlossen:
Die
Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juni 2016 -
6 [X.] 1/14 -
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 12.
Februar 2015 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]
vom 4.
August 2014 ([X.]) ununterbrochen in [X.]. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, er habe sich mindestens seit Mitte des Jahres 2010 bis September 2013 unter dem Decknamen "D.

" in der Funktion eines Gebietsleiters für mehrere Regionen in [X.] als [X.] an der [X.] ("[X.] Karkeren [X.]" -
[X.]) und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und deren Tä-tigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen (§ 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 3. September 2015 ([X.]) die [X.] ange-1
-
3
-
ordnet. Seit dem 1. Dezember 2015 findet gegen den Angeklagten vor dem [X.] die Hauptverhandlung statt. Am 31. Mai 2016, dem 31. Tag der Hauptverhandlung, haben die Verteidiger des Beschwerdeführers beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Zur Begründung haben sie angeführt, dass die Untersuchungshaft nunmehr unverhältnismäßig lange andauere, da bisher durchschnittlich nur an 1,2 Tagen wöchentlich verhandelt worden sei. Auch sei das in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellende Gewicht der abzuurteilenden Tat als sehr viel geringer anzusehen als im Haftbefehl [X.] gelegt, da der Verdacht der mitgliedschaftlichen Betätigung nur einen [X.] von insgesamt sieben Monate umfasse. Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer den Haftgrund der Fluchtgefahr in Abrede.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2016 hat das [X.] diesen
An-trag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 14. Juni 2016, der das [X.] am 20. Juni 2016 nicht abgeholfen hat.

II.
Das gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz
2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzun-gen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen den [X.] oder den Grundsatz der [X.] gegeben.
2
3
-
4
-
1. Gegen den Angeklagten besteht nach dem jetzigen Stand der Be-weisaufnahme
der dringende Tatverdacht, sich in dem vom Haftbefehl erfass-ten Tatzeitraum und darüber hinaus bis zu seiner Festnahme am 12. Februar 2015 in der Funktion als Gebietsleiter in verschiedenen Regionen
[X.]s -
zunächst [X.], später [X.] und [X.] und schließlich, vom Haftbefehl noch nicht, wohl aber von der Anklage umfasst, im Gebiet [X.] -
als [X.] an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB).

a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränk-tem Umfang der
Nachprüfung durch das Beschwerdegericht ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2003
-
StB 11/03, [X.], 368; vom 19. Dezember 2003 -
StB 21/03, [X.], 143 mwN; vom 8. Oktober 2012 -
StB 9/12, [X.], 16, 17; vom 22. Oktober 2012 -
StB 12/12, NJW 2013, 247, 248;
vom 5. Februar 2015 -
StB 1/15, [X.]R StPO § 304 Abs. 4 Haftbefehl 3). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren [X.] aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und hinsichtlich welcher Taten der dringende [X.] nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwer-degericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinrei-chend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten An-forderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-4
5
6
-
5
-
richts an die Begründungstiefe von [X.]entscheidungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffen-den Entscheidung einer umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende Bewertung der Beweise durch das [X.] und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das [X.] führt insoweit nicht
zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2016 -
StB 5/16, [X.], 217 mwN).
b) Nach diesen Maßstäben sieht der Senat weiterhin den dringenden Verdacht begründet, dass sich der Angeklagte von Mitte des Jahres 2010 bis zu seiner Festnahme im Februar 2015 mitgliedschaftlich an der [X.] und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt hat. Das Oberlan-desgericht hat in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20.
Juni 2016 noch ausreichend dargelegt, dass die bisherige Beweisaufnahme deutliche Belege für derartige mitgliedschaftliche Aktivitäten des Angeklagten im Tatzeitraum erbracht hat.
2. Dies wird vom Beschwerdeführer im Grundsatz auch nicht spezifiziert in Abrede gestellt. Soweit er vielmehr einwendet, das [X.] habe nur derart wenige unter §
129a Abs.
1, §
129b StGB subsumierbare Beteili-gungshandlungen hinreichend dargelegt, dass die darauf gründende [X.] die Annahme des [X.] nicht mehr rechtfertige und der Fortdauer der Untersuchungshaft auch unter dem Aspekt der Verhält-nismäßigkeit entgegenstehe, beruht sein Vorbringen indes auf rechtsirrigen Erwägungen.
7
8
-
6
-
a) Das gilt zunächst für den Einwand, bei einer Vielzahl der ihm angelas-teten Aktivitäten (etwa: Teilnahme an genehmigten Demonstrationen oder an Kulturveranstaltungen) handele es sich um legale Bestätigungen. Dies ver-kennt, dass die Beteiligungsakte, die der Täter zur Förderung der Zwecke oder Tätigkeit der Organisation entfaltet, für sich genommen nicht strafbar sein müs-sen, um unter §
129a Abs.
1, §
129b StGB subsumiert werden zu können. Vielmehr genügen auch solche Handlungen, die an sich betrachtet nicht pönali-siert sind; Voraussetzung ist lediglich, dass sie Ausfluss der Mitgliedschaft des [X.] in der Vereinigung sind und in deren Interesse vorgenommen werden.
Durch diese Verknüpfung erhalten auch isoliert gesehen legale Aktivitäten, wenn sie für die Organisation entfaltet werden, ihr Unwerturteil (vgl. [X.], [X.] vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 537/14, [X.], 657, 658).
Ob eine mitgliedschaftliche Betätigungshandlung auch nach anderen Vorschriften strafbar ist, hat daher für ihre Tatbestandsmäßigkeit nach §
129a Abs.
1, §
129b StGB keine Bedeutung. Die Strafbarkeit auch nach einer ande-ren Vorschrift führt lediglich konkurrenzrechtlich dazu, dass der in Tateinheit zur mitgliedschaftlichen Beteiligung stehende Rechtsverstoß in [X.] zu den anderen, nicht gegen weitere Strafbestimmungen verstoßenden [X.] steht, die ihrerseits eine tatbestandliche Handlungseinheit und [X.] nur eine Tat im materiellen Sinne bilden ([X.] aaO, S. 657).
b) Fehl geht auch der Einwand, der Tatverdacht gegen den Angeklagten beschränke sich auf derart wenige konkrete mitgliedschaftliche Betätigungsak-te, dass letztlich allenfalls von einem "Tatzeitraum" von nur sieben Monaten ausgegangen werden könne. Zwar trifft es zu, dass eine Beteiligung als Mitglied nicht für Zeiten angenommen werden darf, in denen der Täter keine Aktivitäten für die Vereinigung entfaltet, und eine längere Unterbrechung mitgliedschaftli-9
10
11
-
7
-
cher Betätigungen daher je nach Fallgestaltung zu einer rechtlichen Zäsur in der tatbestandlichen Handlungseinheit führen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
März 2001 -
StB 4
-
5/01, [X.]St 46, 349, 355 ff.).
So liegt es hier indessen nicht. Die abweichende Auffassung des [X.] beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass in die straf-rechtliche Bewertung nur solche Beteiligungshandlungen eingestellt werden dürften, die dem Täter konkret nach Tatzeit, [X.] und spezifizierter Tathand-lung belegt werden können. Vielmehr ist im Hinblick auf die pauschalisierende Fassung des Tatbestands der mitgliedschaftlichen Beteiligung in §
129a Abs.
1, §
129b StGB auch der Nachweis ausreichend, dass der Täter während des Tatzeitraums immer wieder Aktivitäten bestimmter Art zugunsten der [X.] erbracht hat. Das ist hier der Fall. Den Ausführungen des [X.] lässt sich in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend entnehmen, dass nach dem bisherigen Beweisergebnis weiterhin erhebliche Anhaltspunkte dafür sprechen, der Angeklagte habe im Tatzeitraum durchgehend die üblichen Tä-tigkeiten eines Gebietsleiters der [X.] entfaltet (etwa im Spenden-
und Be-richtswesen usw.). Dies ist ausreichend, um auch
dem Senat eine hinreichende Prüfung der Verdachtslage zu ermöglichen. Einer weiteren Spezifizierung der Einzelakte bedurfte es nach dem Gesagten nicht.
3. Das [X.] hat weiter zutreffend angenommen, dass bei dem Angeklagten neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO auch der Haft-grund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO) weiterhin vorliegt. Diese folgt schon aus der -
maßgeblich auch von der Dauer und vom Umfang der mitglied-schaftlichen Betätigung des einschlägig vorverurteilten Angeklagten bestimm-ten -
Straferwartung (s. oben 2.). Demgegenüber relativieren die familiären Bin-dungen des verheirateten Angeklagten bereits deshalb die Fluchtgefahr nicht, 12
13
-
8
-
weil dieser im gesamten Tatzeitraum nicht mit seiner Familie zusammenlebte. Zudem reiste er häufig ins Ausland, wo er über zahlreiche Kontakte verfügt. Dass der Angeklagte, der [X.] Staatsangehöriger ist und in [X.] lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung verfügt, hinsichtlich der rechtli-chen Anforderungen an die Annahme einer Fluchtgefahr mit einem Angehöri-gen der [X.], der in seinem Heimatland einen festen Wohnsitz hat, nicht gleichgestellt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
4. [X.] der nunmehr siebzehnmonatigen Untersuchungshaft ist weiterhin verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleis-teten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der [X.] ist dabei nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Nach dem verfassungsrechtlich ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen haben die Strafverfolgungsbehörden und -gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entschei-dung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Forderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dies gilt auch im Zwischen-
und Hauptverfahren. Dem Beschleunigungsgebot ist regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. [X.], [X.] vom 15. Februar 2007 -
2 BvR 2563/06, [X.], 311, 313; 14
15
-
9
-
vom 11. Juni 2008 -
2 BvR 806/08, [X.], 421, 423). Bei absehbar umfang-reichen Verfahren ist eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfas-sende Hauptverhandlungsplanung mit durchschnittlich mehr als nur einem Hauptverhandlungstag pro Woche gefordert (vgl. im Einzelnen [X.], [X.] vom 4. Mai 2011 -
2 BvR 2781/10; vom 24. August 2010 -
2 BvR 1113/10, [X.], 31, 34; vom 23. Januar 2008 -
2 BvR 2652/07, [X.], 198, 199).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Verfahrensführung des [X.]s keiner Beanstandung. Im Rahmen der gebotenen Ab-wägung sind dabei im Wesentlichen die folgenden Gesichtspunkte von Bedeu-tung:
aa) Zwar ist die Anklage bereits am 28. April 2015 beim [X.] eingegangen. Doch findet der Zeitablauf bis zur Eröffnung des [X.] am 25. September 2015 im Verfahrensgang eine sachliche Rechtferti-gung. Nachdem der Vorsitzende unmittelbar nach Eingang der Anklage deren Übersetzung veranlasst hatte, wurde dem Angeklagten am 23. Juni 2015 die übersetzte Anklageschrift übersandt. Am 16. Juli 2015 lief die -
auf Antrag des Verteidigers verlängerte -
Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO ab.
Nach Durchführung der besonderen Haftprüfung nach § 121 StPO und dem [X.]beschluss des Senats vom 3. September 2015 wurde zeitnah noch im September 2015 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Zwischen der Eröffnungsentscheidung und dem Beginn der Hauptverhandlung am 1. Dezember 2015 liegen wenig mehr als zwei Monate.
bb) Auch hat die Hauptverhandlung bisher an durchschnittlich mehr als nur einem Tag pro Woche stattgefunden. Die Terminplanung des [X.] sah von vornherein wöchentlich zwei Verhandlungstermine vor. Diese 16
17
18
-
10
-
Planung wurde im Wesentlichen, wenn auch nicht durchgängig, eingehalten. Fünf [X.] mussten -
einer auf Antrag des Verteidigers, zwei wegen triftiger privater Belange von Mitgliedern des Gerichts und zwei im Hinblick auf nicht abgeschlossene Selbstleseverfahren -
aufgehoben werden. Außerdem wurden um [X.], [X.] und [X.] eingelegt. Soweit nach der Aufstellung der Verteidigung bis zum [X.] mit 31 Terminen durchschnittlich nur an 1,2 Verhandlungstagen
pro Woche verhandelt wurde, kann ein Verstoß gegen das [X.] bisher nicht erkannt werden. Dass es immer wieder zu sachlich begrün-deten Terminsaufhebungen kommen kann, steht außer Frage. Auch bedarf es keiner näheren Darlegung, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht dadurch begründet wird, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen den berechtigten Regenerations-
und Erholungsinteressen der Verfahrensbetei-ligten in angemessener Weise Rechnung getragen wird; das [X.] lässt vielmehr Unterbrechungen für eine angemessene Zeit bei einer an-sonsten
hinreichenden Terminsdichte zu (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2008 -
2 BvR 2652/07, [X.], 198, 199). Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass bislang 12 Stehordner mit mehr als 5.500 Seiten im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Zeitraum, den die Verfahrensbeteiligten benötigen, um den Inhalt der Urkunden außer-halb der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen, kann bei der Gesamtbe-trachtung der Dauer der Hauptverhandlung nicht unberücksichtigt bleiben, zu-mal das Selbstleseverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer erhebli-chen Verkürzung der [X.] geführt hat. Auch künftig soll im Juli an sieben, im August -
wegen der Sommerferien -
allerdings nur an zwei und im September an wiederum sieben Tagen verhandelt werden, wobei das Oberlan-desgericht davon ausgeht, sein eigenes Beweisprogramm bis Mitte Juli ab--
11
-
schließen zu können, so dass bis zu einem Urteil möglicherweise nicht alle Terminstage ausgeschöpft werden müssen.
Die zusammenfassende Bewertung ergibt unter Berücksichtigung insbe-sondere von Planung und Durchführung der Hauptverhandlung, dass auch mit Blick auf die Dauer der Untersuchungshaft dem Beschleunigungsgebot sowohl im Zwischen-
als auch im Hauptverfahren genügt wurde. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist -
auch mit Blick auf das Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat (s. oben 2.) und seiner einschlägigen Vorbelastung -
nicht ersichtlich.
[X.] Schäfer

Spaniol

19

Meta

StB 23/16

14.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2016, Az. StB 23/16 (REWIS RS 2016, 8163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8163

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 23/16 (Bundesgerichtshof)

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Beteiligung als Mitglied durch legale Aktivitäten


StB 22/14 (Bundesgerichtshof)


StB 1/16 (Bundesgerichtshof)


StB 30/16 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerde: Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht; Haftgrund bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer …


StB 12/12 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Umfang der Nachprüfung der Beurteilung dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 537/14

2 BvR 2781/10

2 BvR 1113/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.