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PDF anzeigen[X.]/02vom13. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] vom11. Februar 2002 wird auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO)zurückgewiesen.Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wel-chem Inhalt der Begriff "[X.]" im Sinne des § 543 Abs. 2Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; [X.] sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihreKlärung somit nicht der Zulassung der Revision.Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erfordern keine Entscheidung des [X.] 3 -Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betrt25.000 •.Tropf RiBGH Prof. Dr. Krr ist Kleininfolge Urlaubs an der [X.] gehindert.Tropf [X.] [X.]
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZR 76/02 (REWIS RS 2002, 2810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2810
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