Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZR 76/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2810

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[X.]/02vom13. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in [X.] des 13. Zivilsenats des [X.] vom11. Februar 2002 wird auf Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO)zurückgewiesen.Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wel-chem Inhalt der Begriff "[X.]" im Sinne des § 543 Abs. 2Nr. 1 ZPO zukommt, hat das Revisionsgericht bei der Entschei-dung über die Nichtzulassungsbeschwerde stets zu prüfen; [X.] sie von grundsätzlicher Bedeutung sein sollte, bedürfte ihreKlärung somit nicht der Zulassung der Revision.Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erfordern keine Entscheidung des [X.] 3 -Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betrt25.000 •.Tropf RiBGH Prof. Dr. Krr ist Kleininfolge Urlaubs an der [X.] gehindert.Tropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 76/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. V ZR 76/02 (REWIS RS 2002, 2810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2810

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