Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. V ZR 38/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4403

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[X.]/02vom13. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2003 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2Abs. 2 EG[X.] nur dann eingreift, wenn bei Ablauf [X.] noch Eigentum des Volkes oder des nach der Ab-wicklung [X.] eingetragen war, ist nicht ent-scheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn- wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat undin das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EG[X.]), so daß eine Ersitzung nichtmehr möglich ist.Soweit die Revision unter Hinweis auf [X.]/Gohrke, [X.] 2000,697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann ein-greift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes ein-getragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch ein-getragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur- 3 -für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grund-buchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt.Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit [X.] richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nachArt. 237 § 2 EG[X.] nicht mehr ein ([X.]/Gohrke, [X.] 2000,697, 698 bei [X.]. 13).Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen [X.] aus § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt nicht in Betracht.Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.Mit Art. 237 § 2 EG[X.] hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daßder Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor [X.] Dezember 2005, verneint hat ([X.], 245; 136, 228). [X.] mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, [X.] eine Art Buchersitzung (vgl. [X.], [X.] 2002, 589, 591;Böhringer, OV spezial 1999, 258; [X.]/Gohrke, [X.] 2000, 697)oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel,[X.] 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück,bevor er es [X.] hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wah-ren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den- fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Er-sitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Litera-tur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprücheauf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen [X.] infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind ([X.] 130,69; [X.]/[X.], [X.] [1995], § 937 Rdn. 18 ff; [X.] 4 -gel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, indenen tatsächlich [X.] wurde, und um die Frage, ob vertrag-liche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus [X.] bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der [X.]. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruchaus § 816 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist entstanden. Nur der [X.] hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EG[X.]nicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß [X.] - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt -nicht zwingend ist.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).[X.] Tropf [X.] Lemke [X.]

Meta

V ZR 38/02

13.02.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. V ZR 38/02 (REWIS RS 2003, 4403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4403

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