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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 38/02vom13. Februar 2003in dem [X.]2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat am 13. Februar 2003 durch [X.]des [X.]Dr. [X.]und die Richter Tropf,Prof. Dr. Krüger, [X.]und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.]vom 20. Dezember 2001 [X.]angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2Abs. 2 EG[X.]nur dann eingreift, wenn bei Ablauf [X.]noch Eigentum des Volkes oder des nach der Ab-wicklung [X.]eingetragen war, ist nicht ent-scheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn- wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat undin das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nichtmehr möglich ist.Soweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, [X.]2000,697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann ein-greift, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes ein-getragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch ein-getragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur- 3 -für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grund-buchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt.Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit [X.]richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nachArt. 237 § 2 EG[X.]nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, [X.]2000,697, 698 bei Fn. 13).Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen [X.]aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht.Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.Mit Art. 237 § 2 EG[X.]hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daßder Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor [X.]Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). [X.]mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, [X.]eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, [X.]2002, 589, 591;Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, [X.]2000, 697)oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel,[X.]1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück,bevor er es [X.]hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wah-ren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den- fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Er-sitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Litera-tur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprücheauf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen [X.]infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind ([X.]130,69; Staudinger/Wiegand, [X.][1995], § 937 Rdn. 18 ff; [X.]4 -gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, indenen tatsächlich [X.]wurde, und um die Frage, ob vertrag-liche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus [X.]bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegen-de Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruchaus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der [X.]hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 [X.]zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß [X.]- wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt -nicht zwingend ist.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).[X.] Tropf [X.] Lemke Gaier
Meta
13.02.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2003, Az. V ZR 38/02 (REWIS RS 2003, 4403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4403
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