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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2002 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2001 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert: 29.399, 28 Gründe:Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,Geschäftsgrundlage des [X.] sei es gewesen, daß [X.] ein Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks 13/1 zustand,haben keinen Erfolg.Daß § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG a.F. verfassungswidrig auch [X.] Beklagten gegen den Entschädigungsfonds ausschloß, führt nicht dazu,- 3 -daß den Beklagten die Auskehr des für das Flurstück 13/1 erhaltenen Kauf-preises nicht zuzumuten ist, sondern dazu, daß ihnen wegen des [X.] Rückübertragung ein Entschädigungsanspruch gegen den Fonds zusteht.Die Revision hat auch dann nicht - teilweise - Aussicht auf Erfolg, wenndie Geschäftsgrundlage für die Bemessung des von den Eheleuten [X.]für den Erwerb des Flurstücks 13/1 vereinbarten Kaufpreises mit dem Inkraft-treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entfallen ist, weil [X.]ein Anspruch auf Erwerb des Flurstücks zum halben Verkehrswert zugestan-den hätte. Soweit Herr [X.] aus diesem Grund teilweise [X.] kann, ist sein Anspruch von der Klägerin zu erfüllen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] [X.] Gaier
Meta
10.10.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. V ZR 431/01 (REWIS RS 2002, 1214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1214
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