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PDF anzeigen[X.]/03vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. September 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. April 2003 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen un-ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus vier früheren Verurteilungen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in [X.] angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mitseiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. [X.] hat Erfolg.[X.] Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen wird von den [X.] Feststellungen nicht getragen.1. Danach vereinbarten der Angeklagte und der frühere [X.]während der gemeinsamen Haftverbüßung, nach ihrer Entlassung zu-- 3 -sammen einen Betrieb zu gründen, der auf dem Gebiet der [X.] werden sollte. Der - tatsächlich vermögenslose - Angeklagte [X.]vor, er habe 20 Millionen DM geerbt und werde die Finanzierungübernehmen. [X.], der als Geschäftsführer vorgesehen war, sollte [X.] den Abschluß von Gesellschaftsverträgen unterrichten und sich außer-dem nach einem geeigneten Wohnhaus für den Angeklagten umschauen. [X.] 2001 wurde [X.]aus der Haft entlassen; in der Folgezeit traf er [X.] des Angeklagten "mehrere Vorbereitungsmaßnahmen" für die beab-sichtigte Firmengründung und den Hauskauf. Seine Tätigkeit führte im [X.] zur notariellen Beurkundung zweier Grundstückskaufverträge, der [X.] zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung und einer [X.]. Dabei wurden die beurkundenden Notare, die aufgrund der Angabendes gutgläubigen [X.] den vermögenslosen Angeklagten für zahlungsfähighielten, in Höhe ihrer [X.] geschädigt.Das [X.] würdigt das Verhalten des Angeklagten rechtlich [X.] in drei Fällen. Dabei geht es im Fall [X.] und teilweise auch im Fall [X.]der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte jeweils selbst vor dem Notarrechtsgeschäftliche Erklärungen zum Zwecke der Beurkundung abgab, vondessen unmittelbarer Täterschaft aus; im übrigen nimmt es wegen der [X.] des [X.]als eines gutgläubigen Werkzeugs des Angeklagtenmittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB an.2. Dies hält in verschiedener Hinsicht rechtlicher Überprüfung nichtstand.a) In sämtlichen Fällen kommt nur eine Tatbegehung in mittelbarer [X.] in Betracht; denn beim Abschluß der verschiedenen Geschäftsbesor-- 4 -gungsverträge mit den Notaren trat der Angeklagte niemals selbst in Erschei-nung. Zum Zeitpunkt der Beurkundung seiner rechtsgeschäftlichen Erklärun-gen in den Fällen [X.] und [X.] hatte der Notar die ihm obliegende Leistungbereits großenteils erbracht; eine Täuschung des Angeklagten über seineZahlungsfähigkeit bei dieser Gelegenheit hätte deshalb für den Vertragsschlußmit dem Notar nicht mehr kausal werden können.b) Vor allem belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte [X.] im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stehende [X.] begangen hat.Die drei Geschäftsbesorgungsverträge, die der gutgläubige [X.][X.] des Angeklagten mit den Notaren geschlossen hat, stellten zwar fürsich genommen selbständige Handlungen dar; als mittelbarer Täter ist der An-geklagte auch so zu behandeln, als habe er diese Handlungen eigenhändigverwirklicht. Im Falle mittelbarer Täterschaft bestimmt sich jedoch das [X.] mehrerer Gesetzesverletzungen für den Täter [X.] den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten(BGHSt 40, 218, 238; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26). Das[X.] hat nicht festgestellt, daß dem Abschluß der Verträge mit den No-taren jeweils ein gesonderter Auftrag des Angeklagten an [X.] vorange-gangen wäre. Ein einheitlicher Auftrag des Angeklagten - der in den Fällen II. 1und [X.] der Urteilsgründe naheliegt und auch im Fall [X.] nicht ausgeschlos-sen werden kann - hätte jedoch die darauf beruhende mehrfache Verwirkli-chung des Betrugstatbestands zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden.Nach den bisherigen Feststellungen ist es deshalb nicht ausgeschlossen, daßder Angeklagte nur einen Betrug in drei tateinheitlichen Fällen begangen [X.] -II.Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:1. Im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten kommt die Ein-beziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] Hannover vom4. Januar 2000 und vom 16. März 2000, des [X.] vom 18. Januar 2001 sowie des [X.] Hannover vom13. November 2001 gemäß § 55 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Dem steht die- vom [X.] übersehene - Zäsurwirkung des Urteils des [X.]Hannover vom 4. Januar 2000 entgegen, das auf die Berufung des Angeklag-ten das Urteil des [X.] vom 15. März 1999 im [X.] hat.Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter,dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Ver-fahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestelltwerden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführtenVerfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 33, 367, 368). Hinsichtlich [X.], die den vom [X.] einbezogenen Einzelstrafen zugrunde [X.], ist dies das genannte Berufungsverfahren vor dem [X.] Hannover,weil sämtliche Taten vor Verkündung des Berufungsurteils am 4. Januar 2000begangen worden waren und dem Berufungsgericht die Bildung einer Gesamt-strafe auch möglich gewesen wäre, da es eine Sachentscheidung zur Straffra-ge getroffen hat (vgl. hierzu [X.] in [X.]. § 55 Rdn. 5). [X.] vom 4. Januar 2000 bildet demnach eine Zäsur mit der Folge,daß für die danach begangenen verfahrensgegenständlichen Taten eine ge-sonderte Einzelstrafe bzw. eine weitere Gesamtstrafe zu verhängen [X.] -2. Sollte der neue Tatrichter nur weniger als drei Taten feststellen [X.], käme eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 [X.] in Betracht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen könnte [X.] der Sicherungsverwahrung auch nicht auf die - an sich vorrangige -Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt werden. Voraussetzung hierfür wäreunter anderem, daß der Angeklagte zuvor bereits zweimal zu einer Einzelfrei-heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1StGB). Zwar haben sowohl das [X.] Hannover in seinen Urteilen vom16. März 2000 und vom 13. November 2001 als auch das Amtsgericht [X.] seinem Urteil vom 18. Januar 2001 gegen den Angeklagten jeweils eineFreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt; nachdem diese Einzelstrafen aber- wenn auch erst im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55StGB - in dieselbe Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind, gelten [X.] § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung (vgl. [X.], 420). Ob der Angeklagte bereits früher einmal zu einer Einzelfreiheits-strafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, lassen die Angaben zuseinen Vorstrafen nicht erkennen.[X.] Miebach [X.] [X.]
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. 3 StR 294/03 (REWIS RS 2003, 1544)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1544
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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