Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 271/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5806

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050917B5STR271.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 271/17

vom
5. September 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs hat am [X.] 2017
beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin

M.

vom 2. Mai 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A.

für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:
Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§
397a Abs. 2 Satz 1 [X.], § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebe-nen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 1983

IV b ZB 73/82, NJW
1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des [X.] aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der Entscheidung [X.] es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rück-wirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfä-higes Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. [X.], Beschluss vom 13. März
2014

4 StR 57/14).
1
-
3
-
Im Übrigen kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in [X.], wenn eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklag-ten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründete Revision nicht erfor-derlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 [X.] darf Prozesskostenhilfe bei Vorlie-gen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Ver-letzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen auch [X.], Beschluss vom 23. Ju-li
2015

1 StR 52/15 mwN).
Auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes gemäß §
397a Abs. 1 Nr. 3 [X.] sind vorliegend nicht gegeben, da die vom [X.] getroffene Feststellung sowie der Vortrag der Nebenklägervertreterin die dort geforderten schweren Schäden nicht belegen (vgl. dazu auch § 238
Abs. 2 StGB und [X.], StGB, 64. Aufl., § 238 Rn. 35).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über die [X.] Beschwerden der Nebenklägerin und der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des [X.] das [X.] berufen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 464 Rn. 25 mwN).
Mutzbauer
2
3
4

Meta

5 StR 271/17

05.09.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2017, Az. 5 StR 271/17 (REWIS RS 2017, 5806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5806

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