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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Juli 2005 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2004 wird [X.].
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu
tragen.
[X.]e
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäu-mung der [X.] bleibt ohne Erfolg, da [X.] wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausge-führt hat [X.] die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbe-gründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
- 3 -
Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht inner-halb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.
[X.] Basdorf [X.]
Meta
27.07.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2005, Az. 5 StR 242/05 (REWIS RS 2005, 2341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2341
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